Allgemeine Hinweise zum Einstellungsverfahren in den Schuldienst des Landes NRW

[Seitenanfang]1.   Wie gelangt man zu einem Einstellungsangebot?

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt während des gesamten Schuljahres Lehrerinnen und Lehrer in den Schuldienst ein, insbesondere aber

  • zum jeweiligen Unterrichtsbeginn (im neuen Schuljahr);
  • zum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn am 01. Februar.

Es gibt zwei Verfahrenstypen, in denen über die Vergabe von Einstellungsangeboten entschieden wird.

Im Ausschreibungsverfahren werden an bestimmten Terminen (siehe Terminplan) für genau benannte Schulen Stellen mit konkreten Anforderungsprofilen veröffentlicht. Über "Angebote suchen" können Sie sich die Schulen und Stellen heraussuchen, die für Sie interessant sind und auf deren Profil Sie passen. Bitte beachten Sie als Bewerberin oder Bewerber mit voller Lehramtsbefähigung (2. Staatsexamen) unbedingt, dass Sie der von Ihnen ausgewählten bewerbungsführenden Bezirksregierung immer unter Angabe Ihrer Bewerbernummer (soweit vorhanden) die jeweilige(n) Ausschreibungsnummer(n) und Schule(n) fristgerecht mitteilen (Stellenangebote in "Merkliste" übernehmen und über "Bewerbung online" absenden). Nur mit der Mitteilung dieser Ausschreibungswünsche gegenüber der Bezirksregierung ist Ihre Zulassung im Auswahlverfahren möglich. Darüber hinaus senden Sie der ausschreibenden Schule ebenfalls fristgerecht eine Bewerbungsmappe in Papierform. Eine Bewerbung per Fax, E-Mail oder elektronischen Datenträgern ist nicht zulässig bzw. ist ungültig! Alle Bewerberinnen und Bewerber ohne volle Lehramtsbefähigung (ausgenommen Referendarinnen und Referendare kurz vor Ablegung des 2.Staatsexamens) senden ausschließlich eine Bewerbungsmappe in Papierform an die Schule(n). Eine Bewerbung per Fax, E-Mail oder elektronischen Datenträgern ist nicht zulässig bzw. ist ungültig!

In aller Regel werden Stellen im Ausschreibungsverfahren vergeben. Nur in diesem Verfahren können sich auch Seiteneinsteiger bewerben (siehe auch http://www.lois.nrw.de ).

Die Schule erstellt den Ausschreibungstext, der von der Bezirksregierung rechtlich überprüft und dann im Internet veröffentlicht wird. Bewerben Sie sich bitte nur, wenn Sie das Anforderungsprofil auch wirklich erfüllen. Sich einfach auf gut Glück zu bewerben, wenn Sie nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllen, wird nicht zum Erfolg führen. Denn jede Bewerbung, die die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erfüllt, ist und bleibt unzulässig. Aus zwingenden rechtlichen Gründen ist eine andere Handhabung nicht möglich.

Beachten Sie daher, dass zusätzlich zu den ausgeschriebenen Fächern die unter „Weitere fachliche Voraussetzungen“ genannten Anforderungen unbedingt erfüllt werden müssen. Im Textfeld „Bevorzugte Bewerbungen“ werden Kriterien formuliert, die Sie möglichst erfüllen sollen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Ausschlusskriterien. Die in diesen beiden Feldern genannten Kriterien sind zwingend durch schriftliche Belege innerhalb der Bewerbungsfrist nachzuweisen. Die im Textfeld „Hinweise/Erwartungen“ formulierten Kriterien und Anforderungen der Schulen sind hingegen lediglich wünschenswert und unverbindlich. Hierzu müssen Sie in Ihrer Bewerbung weder Angaben machen noch Unterlagen beifügen.

Eine Auswahlkommission (Zusammensetzung siehe Grundlagenerlass) entscheidet unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und Berücksichtigung des jeweiligen Ausschreibungstextes über das Bewerberfeld, welches zum Auswahlgespräch eingeladen werden soll (Vorauswahl). Falls Sie in die engere Auswahl kommen, werden Sie von der Schule zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Für die so eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber gilt, dass ein persönliches Erscheinen verpflichtend ist! D.h. es ist alternativ nicht möglich, über z.B. Video-/Telefonkonferenzen  ein Auswahlgespräch zu begehen.

Die Auswahlgespräche werden an der Schule von der Auswahlkommission durchgeführt.

Im Anschluss an die Auswahlgespräche berät die Auswahlkommission und wird der als bestgeeignet erachteten Lehrkraft das Einstellungsangebot unterbreiten. Das Einstellungsangebot kann sofort angenommen oder abgelehnt werden, muss aber spätestens zu dem im Einstellungsangebot genannten Termin - dann aber gegenüber der Bezirksregierung - angenommen werden.

Wer ein Einstellungsangebot angenommen hat, ist vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen! D.h.: Die Teilnahme an weiteren Auswahlgesprächen, auch wenn Einladungen dazu vorliegen, ist nicht mehr möglich.

Die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Reisekosten können nicht erstattet werden.
Hatte Ihre Bewerbung keinen Erfolg, können Sie nach erfolgter Einstellung der ausgewählten Lehrkraft Ihre Bewerbungsmappe zurückerhalten, wenn Sie ihr einen ausreichend frankierten Rückumschlag beigefügt haben.

Im Listenverfahren werden anhand der von den Schulen gemeldeten Bedarfe nach Fächerkombinationen, Lehramtsbefähigungen und den von den Bewerbern angegebenen Ortswünschen Angebote entsprechend der gebildeten Rangfolge vergeben. Die Rangfolge wird aus den Noten des 1. und 2. Staatsexamens sowie evtl. anrechenbaren Vertretungsstunden gebildet.

Wichtiger Hinweis zur Berechnung der Note 1. (Staatsprüfung): Die Note 1.(Staatsprüfung) in dem Datenblatt LID 110 l ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung vgl. hierzu § 6 Abs. Ziffer 2 Lehrerausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen LABG NRW 2009 i. V. m. § 43 Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP NRW..

Sie können in Ihrer Bewerbung zum Listenverfahren bis zu max. 12 Kreise bzw. kreisfreie Städte als Ortswünsche äußern.

Wenn Sie an einen bestimmten Wohnort unabdingbar gebunden sind, sollten Sie sorgfältig abwägen, in welchem Umkreis Sie eine Stelle annehmen können, denn eine Versetzung wird absehbar nicht erfolgen können.

Sie können für jede Schulform ein Angebot erhalten, für die Ihre Lehrbefähigung maßgeblich ist. Bei Vorliegen mehrerer Lehrbefähigungen oder bei der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können Sie eine Auswahl hinsichtlich der Schulstufe treffen.

Seiteneinsteiger ohne Lehramt können sich nicht im Listenverfahren bewerben.

Haben Sie durch die Hinterlegung von Ortswünschen die Teilnahme am Listenverfahren erklärt, so bleiben diese Eintragungen für sechs Monate bestehen, wenn Sie nicht selber eine Änderung vornehmen. Nach sechs Monaten werden die Ortswünsche gelöscht und sie bekommen eine Email mit dem Hinweis, dass Sie sich aktiv auf www.leo.nrw.de zurückmelden müssen, um weiterhin am Listenverfahren teilnehmen zu können. Direkt nach der Anmeldung werden Sie in einem Hinweisfeld gefragt, ob Sie weiterhin am Verfahren teilnehmen möchten. Diese Bestätigung erfordert nicht die erneute Vorlagen der persönlichen Daten.

Reagieren Sie nicht auf diesen Hinweis, so werden die Ortswünsche automatisch nach Ablauf von vier Wochen gelöscht.

[Seitenanfang]2.   Wer kann sich bewerben?

Grundsätzlich kann sich zunächst jeder bewerben, der über ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes, einstellungsrelevantes Lehramt verfügt. (Ausnahmen und Modifikationen folgen unter 3. bis 5.) Einstellungsrelevante Lehrämter für den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen sind:

  • Lehramt für die Primarstufe (LA 00)
  • Lehramt an Grund- und Hauptschulen (LA 01 und LA 02)
  • Lehramt an der Volksschule (LA 03)
  • Lehramt an Grundschulen (LA 04)
  • Lehramt für sonderpädagogische Förderung (LA 08)
  • Lehramt für Sonderpädagogik (LA 09)
  • Lehramt an Sonderschulen (LA 10)
  • Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule (LA 15 und 16)
  • Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (LA 17)
  • Lehramt an Haupt-, Real- Sekundar-und Gesamtschulen (LA 18)
  • Lehramt für die Sekundarstufe I (LA 20)
  • Lehramt an der Realschule (LA 21)
  • Lehramt an Gymnasien (LA 25)
  • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (LA 27)
  • Lehramt für die Sekundarstufe II (LA 29)
  • Lehramt an berufsbildenden Schulen (LA 30)
  • Lehramt berufliche Fachrichtung (LA 32)
  • Lehramt an Berufskollegs (LA 35)

Lehrkräfte, die nicht im Besitz einer der genannten nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigungen sind oder über die Lehrbefähigung für ein Fach verfügen, das nicht zum Fächerkanon in NRW zählt (z.B. Sozialkunde), bedürfen einer Anerkennung bzw. Gleichstellung ihrer Lehramtsbefähigung, die zur Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen nachzureichen ist.

Soweit der Nachweis der Ersten Staatsprüfung teilweise oder ganz auf der Anerkennung eines Diplomzeugnisses beruht, müssen das Diplomzeugnis (in beglaubigter Kopie) und eine Ausfertigung des Anerkennungsbescheides eingereicht werden. Das Zeugnis über die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft sollte beigefügt sein.

Bitte wenden Sie sich in Anerkennungsfragen an:

Bezirksregierung

Befugnis zur Anerkennung von:

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 46
Seibertzstr. 1
59817 Arnsberg

Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus Ländern der EU und des EWR sowie aus der Schweiz

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 46
Leopoldstr. 15
32756 Detmold

Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen, die nicht in Deutschland, der EU und des EWR oder Schweiz erworben oder abgelegt wurden

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 46
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik erworben wurden, soweit sie auf die Anerkennung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind

Bezirksregierung Köln
Dezernat 46
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln

Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen der ehemaligen DDR sowie aus Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde
Fachhochschulabschlussprüfungen (bundesweit)

Bezirksregierung Münster
Dezernat 46
Albrecht-Thaer Str. 9
48147 Münster

Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik erworben wurden, soweit sie auf die Anerkennung als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung gerichtet sind

[Seitenanfang]3.   Bewerbungen von Lehrkräften, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind

Laufbahngleiche Versetzungen

Laufbahngleiche Versetzungen können nicht im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen sondern ausschließlich im Rahmen des allgemeinen Versetzungsverfahrens (http://www.oliver.nrw.de/) durchgeführt werden.

Laufbahnwechsel

Informationen zum Laufbahnwechselverfahren finden Sie im Erlass unter "Grundlagen für Laufbahnwechsel"

[Seitenanfang]4.1   Bewerbungen von Lehrkräften, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundesland beschäftigt sind

Lehrkräfte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes befinden, können am Ausschreibungs- und Listenverfahren nach Maßgabe der für das jeweilige Verfahren geltenden Erlasse teilnehmen. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie eine aktuelle Freigabeerklärung Ihres derzeitigen Dienstherrn oder Arbeitgebers für den jeweiligen Einstellungstermin bis zum Bewerbungsschluss beim Lehrereinstellungsbüro der Bezirksregierung vorlegen. Alternativ kann ein Nachweis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann.

Wichtig:

Ein Einstellungsanspruch resultiert aus der Freigabeerklärung bzw. Kündigung nicht! Im Fall einer positiven Auswahlentscheidung erfolgt mit Freigabe die Übernahme analog zu einer Versetzung zum 01.02. / 01.08., mit Kündigung analog zu einer Neueinstellung einige Tage vor dem konkreten Unterrichtsbeginn (siehe Einstellungstermin in der Ausschreibung).

Wenn Sie als Lehrkraft in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes stehen, können Sie auch am so genannten "Lehrertauschverfahren" zwischen den Bundesländern teilnehmen. Fragen zu den Formalitäten, Fristen etc. werden von der jeweils zuständigen Stelle in Ihrem derzeitigen Bundesland beantwortet.

Alternative A Alternative B
Durch Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle und / oder im Listenverfahren. Die Vorlage einer Freigabeerklärung oder eines Nachweises, aus dem hervorgeht, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann, ist verpflichtend. Durch Antrag auf Versetzung im Rahmen des KMK-Lehrertauschverfahrens zum jeweiligen Schulhalbjahres - und Schuljahresbeginn

Hinweis:
Seit dem 01.06.2013 ist in Nordrhein-Westfalen das Dienstrechtsanpassungsgesetz u. a. mit Veränderungen im Besoldungsrecht in Kraft. Danach sind nun bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen die Erfahrungsstufen neu zu berechnen. Dies kann zu Veränderungen im Endgrundgehalt führen.
Eine abschließende Berechnung erfolgt erst nach positiver Entscheidung zur Übernahme und nach Vorlage aller Akten durch das abgebende Bundesland.

[Seitenanfang]4.2   Bewerbungen von Lehrkräften, die unbefristet im Ersatzschuldienst in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland beschäftigt sind

Lehrkräfte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im staatlich genehmigten Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes befinden, können am Ausschreibungs- und Listenverfahren nach Maßgabe der für das jeweilige Verfahren geltenden Erlasse teilnehmen. Dies gilt nur dann, wenn Sie eine aktuelle Freigabeerklärung Ihres derzeitigen Dienstherrn oder Arbeitgebers für den jeweiligen Einstellungstermin bis zum Bewerbungsschluss beim Lehrereinstellungsbüro der Bezirksregierung vorlegen. Alternativ ist die Vorlage eines Nachweises möglich, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich nicht.

Lehrkräfte aus dem Ersatzschuldienst müssen vor einer Einstellung/Übernahme bzw. Versetzung ihr Einverständnis zur Anforderung und Einsichtnahme der beim bisherigen Arbeitgeber geführten Personalakte (Unterordner B ist ausdrücklich ausgenommen) und weiterer Akten (insb. Interventionsakten oder Disziplinarakten), soweit vorhanden, erklären. Sollte das Einverständnis nicht erklärt werden, kann eine Einstellung nicht erfolgen.

Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

Bei einer Übernahme in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen kann möglicherweise eine besoldungs- bzw. tarifrechtliche Neuzuordnung (z.B. Gehaltsminderung durch eine niedrigere Besoldungs- und Entgeltgruppe sowie Stufenzuordnung) bzw. eine Rückstufung erforderlich werden. In diesem Fall würde Ihnen eine Ausgleichszulage gem. § 61 LBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren bisherigen und den neuen Dienstbezügen gewährt.

[Seitenanfang]4.3   Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eines anderen Bundeslandes, die demnächst ihren Vorbereitungsdienst beenden

Das Lehrereinstellungsverfahren in Nordrhein-Westfalen besteht aus dem Ausschreibungsverfahren und dem Listenverfahren. Soweit eine Besetzung im Ausschreibungsverfahren nicht erreicht werden kann, ist eine Einstellung auch über das Listenverfahren Erfolg versprechend. Mit der Abgabe einer Bewerbung für das Listenverfahren bestehen zusätzlich Chancen auf ein Einstellungsangebot.

Es wird empfohlen, eine Online-Bewerbung bereits einige Monate vor der Beendigung des Vorbereitungsdienstes abzugeben, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung noch nicht feststeht. Im Rahmen dieser Bewerbung können schon Ortswünsche für das Listenverfahren angeben werden. Darüber hinaus können im Rahmen der Bewerbung Mails über künftig neu veröffentlichte Stellenausschreibungen angefordert werden. Später können Bewerbungen innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfristen um entsprechende Stellenausschreibungen online ergänzt werden. Papierunterlagen für die Bezirksregierungen sind dann nicht mehr erforderlich, da sie bereits eingereicht wurden. Darüber hinaus ist parallel eine fristgerecht schriftliche Bewerbung an den einzelnen Schulen erforderlich.

Spätestens zum Auswahlgespräch müssen die Noten der Zweiten Staatsprüfung ggf. durch eine vorläufige Notenbescheinigung nachgewiesen werden. Andernfalls können diese Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nicht im Auswahlverfahren an den Schulen berücksichtigt werden. Werden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Auswahlgespräch an der Schule als bestgeeignete Bewerberin oder bestgeeigneter Bewerber ausgewählt, müssen das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung und eine entsprechende Anerkennung des Zeugnisses vor dem Einstellungstermin vorgelegt werden. Die Anschriften der Bezirksregierungen, die für die Anerkennung der Zeugnisse der Zweiten Staatsprüfung zuständig sind, ergeben sich aus der Tabelle unter 2.

Sollte das Ende des Vorbereitungsdienstes geringfügig nach dem Einstellungstermin enden, wird grundsätzlich darauf Rücksicht genommen.

[Seitenanfang]5.   Bewerbung zum Seiteneinstieg in der Sekundarstufe I und II und an Berufskollegs

Beachten Sie bitte auch die weiteren Erläuterungen zum "Seiteneinstieg mit Anerkennung der Ersten Staatsprüfung " oder zum "Seiteneinstieg ohne Lehrerausbildung".

Sie können sich als Seiteneinsteigerin/Seiteneinsteiger nur über das Ausschreibungsverfahren bewerben soweit die jeweilige Stelle für den Seiteneinstieg geöffnet ist.

[Seitenanfang]6.   Einstellungsverfahren sind "Massenverfahren".

Unser Ziel ist es, das Einstellungsverfahren zügig und termingerecht abzuwickeln. Eine Bestätigung über den termingerechten Eingang Ihrer Bewerbung oder ein Hinweis auf Vollständigkeit Ihrer Bewerbungsunterlagen kann deshalb nicht erfolgen.

Bei der erstmaligen Bewerbung bekommen Sie eine Bestätigung über die von Ihnen gespeicherten Daten (ausgenommen Ausschreibungswünsche).

[Seitenanfang]7.   Befristete Tätigkeiten führen bei ausreichender Stundenzahl zu einem Aufstieg in der Ordnungsgruppe/ zur Bonifizierung der Ordnungsgruppe.

Angerechnet werden nur solche Tätigkeiten, die nach bestandenem 2. Staatsexamen (nach Ende des Vorbereitungsdienstes)

  1. im öffentlichen Schuldienst oder im Dienst einer staatlich genehmigten Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen geleistet wurden
  2. Ferner können Tätigkeiten angerechnet werden, die als Bundesprogrammlehrkraft (keine Ortslehrkräfte) geleistet wurden. In diesem Fall legen Sie uns zusätzlich den Entsendebescheid des Bundesverwaltungsamtes vor.

Es ist uns nicht möglich, Nachforschungen über befristete Tätigkeiten von Bewerberinnen und Bewerbern im öffentlichen Schuldienst oder Ersatzschuldienst NRW durchzuführen. Ihrer Bewerbung müssen deshalb alle relevanten Nachweise beigefügt sein, und zwar unabhängig davon, ob bereits Unterlagen (Verträge) bei der Bewerbungsbehörde vorliegen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen beim jeweiligen Einstellungsbüro der Bezirksregierung kann keine Anrechnung erfolgen.

Aus den vorgelegten Nachweisen über befristete Tätigkeiten (Arbeitsvertrag), die anerkannt werden sollen, muss Folgendes hervorgehen:

  1. Zeitraum der Tätigkeit,
  2. Wochenstundenzahl.

Laufende befristete Tätigkeiten werden durch das Programm für jede Lehrkraft tagesscharf dargestellt.
Von Nachfragen zur persönlichen Ordnungsgruppe bitten die Einstellungsbüros abzusehen.

[Seitenanfang]8.   Zusätzliche Erfordernisse für ausgebildete Lehrkräfte in der katholischen, evangelischen und islamischen Religionslehre

In den Fächern katholische und evangelische Religionslehre ist neben der staatlichen zusätzlich die kirchliche Lehrerlaubnis erforderlich. Deshalb ist es notwendig, dass mit der Bewerbung auch die kirchliche Unterrichtserlaubnis nachgewiesen wird. Andernfalls muss dieses Unterrichtsfach unberücksichtigt bleiben. Sofern die endgültige kirchliche Unterrichtserlaubnis noch nicht erteilt wurde, ist die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis einzureichen. Liegen Gründe vor, die einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Religionslehre entgegenstehen könnten, sind diese mitzuteilen.

Im Fach islamische Religionslehre ist neben der staatlichen Unterrichtserlaubnis die Unterrichtserlaubnis des Beirats für den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen (Idschaza) erforderlich. Sofern die Idschaza noch nicht ausgestellt wurde, ist eine Bescheinigung des Beirats für den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen nachzuweisen. Ansonsten ist eine Einstellung für den islamischen Religionsunterricht nicht möglich.

[Seitenanfang]9.   Schwerbehinderung

Die besonderen Regelungen des Auswahlerlasses sowie die ergänzenden Erlasse können für Schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen nur angewendet werden, wenn Sie uns beglaubigte Kopien des gültigen Schwerbehindertenausweises (bzw. gültiger Bescheid des Versorgungsamtes und Anerkennungsbescheid des Arbeitsamtes) zur Verfügung stellen. Nur dann kann die Schwerbehindertenvertretung Sie im Verfahren begleiten und unterstützen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach Ablauf der Geltungsdauer Ihres Schwerbehindertenausweises eine Kopie der Verlängerung unter Angabe Ihrer Bewerbernummer übersenden.

[Seitenanfang]10. Angebotsannahme und -absage / Bevollmächtigung eines Vertreters

Einstellungsangebote werden immer schriftlich erteilt! Ebenso müssen Sie ein Einstellungsangebot innerhalb der im Angebot genannten Frist auch schriftlich annehmen oder ablehnen. Wenn die Annahme des Angebotes nicht innerhalb der Frist eingeht, müssen wir dies wie eine Absage bewerten und die Stelle wird der/dem nächsten Bewerberin/Bewerber in der Rangfolge angeboten.

Die Ablehnung eines Einstellungsangebotes führt zu keiner Sperre.

In der Rubrik Terminübersichten werden Sie sehen, dass die Listenverfahren jeweils über mehrere Wochen abgewickelt werden. Wenn Sie sich in dieser Zeit im Urlaub befinden oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum keinen direkten Zugriff auf Ihren Briefkasten haben, dann empfehlen wir eine vertrauenswürdige Person mit der Kontrolle Ihrer Post zu betrauen, damit diese Sie sofort informieren kann und Sie das Angebot noch rechtzeitig annehmen können oder jemanden schriftlich bevollmächtigen, Angebote in Ihrem Namen wirksam anzunehmen oder abzulehnen. In diesem Fall muss dem ausgefüllten Annahmevordruck eine schriftliche Vollmacht im Original beigefügt sein.

[Seitenanfang]11. Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigungsumfang

Vorgesehen sind grundsätzlich Dauerbeschäftigungsverhältnisse, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Probebeamtenverhältnisse, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Anderweitig werden Beschäftigungsverhältnisse nach dem TV-L angeboten.

Die Einstellung erfolgt grundsätzlich mit voller Pflichtstundenzahl. Es besteht die Möglichkeit, mit der Zusage eines Einstellungsangebotes eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen. Die Arbeitszeit kann bis zur Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl reduziert werden.

Für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsabschluss (2. Staatsexamen) erhöht sich die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl um den Anteil der Anrechnungsstunden für die berufsbegleitende Ausbildung (sieben Unterrichtswochenstunden) bzw. die Pädagogische Einführung (fünf Unterrichtswochenstunden).

Informationen zu Besoldung und Entgelt finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/besoldung-und-entgelt.

[Seitenanfang]12. Auskünfte/Änderungen/Hinweise

Auskünfte insbesondere über Listenplätze (Rangplätze) werden aus Datenschutzgründen nicht erteilt. Nach Aufnahme der Bewerbung in die Bewerbungsdatei erhalten Sie einen Auszug über die von Ihnen gespeicherten Daten. Nicht enthalten sind auf diesem Ausdruck von Ihnen angegebene Ausschreibungsbewerbungen.

Änderungen der persönlichen Angaben sind jederzeit möglich.

Wenn sich Ihre Anschrift ändert, teilen Sie dies umgehend unter Angabe Ihrer Bewerbernummer mit. Sie haben im allgemeinen kurze Fristen, innerhalb derer Sie entscheiden können, ob Sie ein Angebot annehmen möchten oder nicht. Es wäre für Sie sicher sehr ärgerlich, wenn Sie ein erhofftes Angebot nicht erhalten oder zu spät bekommen.

Wichtig:

Sie haben sich bei uns um Einstellung beworben, aber inzwischen aus verschiedensten Gründen kein Interesse mehr, so dass Sie zurzeit ein mögliches Einstellungsangebot nicht annehmen möchten. Wenn dieser Fall eintreten sollte, dann teilen Sie uns das bitte kurz schriftlich unter Angabe Ihrer Bewerbernummer mit.

Für die Schulen, Schüler, Eltern und auch für die Einstellungsbehörden ist es sehr nachteilig und zeitaufwendig, wenn wir Bewerbern ein Angebot machen, die dann aus dem zuvor genannten Zusammenhang eine Absage erteilen. Schon jetzt herzlichen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

Bitte prüfen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, da von Amts wegen keine Unterlagen nachgefordert werden.

Bewerberinnen und Bewerbern, die Probleme mit der Online-Bewerbung haben, wird empfohlen, die Kurzanleitung zu beachten. Wenn weiterhin Schwierigkeiten bestehen, wenden sich diese Lehrkräfte an ein Lehrereinstellungsbüro bei den Bezirksregierungen.

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