Allgemeine Hinweise zum Einstellungsverfahren in den Schuldienst des Landes NRW
Inhaltsübersicht:
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Bezirksregierung |
Befugnis zur Anerkennung von: |
Bezirksregierung Arnsberg |
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus Ländern der EU und des EWR sowie aus der Schweiz |
Bezirksregierung Detmold |
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen, die nicht in Deutschland, der EU und des EWR oder Schweiz erworben oder abgelegt wurden |
Bezirksregierung Düsseldorf |
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik erworben wurden, soweit sie auf die Anerkennung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind |
Bezirksregierung Köln |
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen der ehemaligen DDR sowie aus Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde |
Bezirksregierung Münster |
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik erworben wurden, soweit sie auf die Anerkennung als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung gerichtet sind |
Laufbahngleiche Versetzungen
Laufbahngleiche Versetzungen können nicht im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen sondern ausschließlich im Rahmen des allgemeinen Versetzungsverfahrens (http://www.oliver.nrw.de/) durchgeführt werden.
Laufbahnwechsel
Informationen zum Laufbahnwechselverfahren finden Sie im Erlass unter "Grundlagen für Laufbahnwechsel"
Lehrkräfte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes befinden, können am Ausschreibungs- und Listenverfahren nach Maßgabe der für das jeweilige Verfahren geltenden Erlasse teilnehmen. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie eine aktuelle Freigabeerklärung Ihres derzeitigen Dienstherrn oder Arbeitgebers für den jeweiligen Einstellungstermin bis zum Bewerbungsschluss beim Lehrereinstellungsbüro der Bezirksregierung vorlegen. Alternativ kann ein Nachweis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann.
Wichtig:
Ein Einstellungsanspruch resultiert aus der Freigabeerklärung bzw. Kündigung nicht! Im Fall einer positiven Auswahlentscheidung erfolgt mit Freigabe die Übernahme analog zu einer Versetzung zum 01.02. / 01.08., mit Kündigung analog zu einer Neueinstellung einige Tage vor dem konkreten Unterrichtsbeginn (siehe Einstellungstermin in der Ausschreibung).
Wenn Sie als Lehrkraft in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes stehen, können Sie auch am so genannten "Lehrertauschverfahren" zwischen den Bundesländern teilnehmen. Fragen zu den Formalitäten, Fristen etc. werden von der jeweils zuständigen Stelle in Ihrem derzeitigen Bundesland beantwortet.
Alternative A | Alternative B |
Durch Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle und / oder im Listenverfahren. Die Vorlage einer Freigabeerklärung oder eines Nachweises, aus dem hervorgeht, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann, ist verpflichtend. | Durch Antrag auf Versetzung im Rahmen des KMK-Lehrertauschverfahrens zum jeweiligen Schulhalbjahres - und Schuljahresbeginn |
Hinweis:
Seit dem 01.06.2013 ist in Nordrhein-Westfalen das Dienstrechtsanpassungsgesetz u. a. mit Veränderungen im Besoldungsrecht in Kraft. Danach sind nun bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen die Erfahrungsstufen neu zu berechnen. Dies kann zu Veränderungen im Endgrundgehalt führen.
Eine abschließende Berechnung erfolgt erst nach positiver Entscheidung zur Übernahme und nach Vorlage aller Akten durch das abgebende Bundesland.
Lehrkräfte, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im staatlich genehmigten Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes befinden, können am Ausschreibungs- und Listenverfahren nach Maßgabe der für das jeweilige Verfahren geltenden Erlasse teilnehmen. Dies gilt nur dann, wenn Sie eine aktuelle Freigabeerklärung Ihres derzeitigen Dienstherrn oder Arbeitgebers für den jeweiligen Einstellungstermin bis zum Bewerbungsschluss beim Lehrereinstellungsbüro der Bezirksregierung vorlegen. Alternativ ist die Vorlage eines Nachweises möglich, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich nicht.
Lehrkräfte aus dem Ersatzschuldienst müssen vor einer Einstellung/Übernahme bzw. Versetzung ihr Einverständnis zur Anforderung und Einsichtnahme der beim bisherigen Arbeitgeber geführten Personalakte (Unterordner B ist ausdrücklich ausgenommen) und weiterer Akten (insb. Interventionsakten oder Disziplinarakten), soweit vorhanden, erklären. Sollte das Einverständnis nicht erklärt werden, kann eine Einstellung nicht erfolgen.
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
Bei einer Übernahme in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen kann möglicherweise eine besoldungs- bzw. tarifrechtliche Neuzuordnung (z.B. Gehaltsminderung durch eine niedrigere Besoldungs- und Entgeltgruppe sowie Stufenzuordnung) bzw. eine Rückstufung erforderlich werden. In diesem Fall würde Ihnen eine Ausgleichszulage gem. § 61 LBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihren bisherigen und den neuen Dienstbezügen gewährt.
Das Lehrereinstellungsverfahren in Nordrhein-Westfalen besteht aus dem Ausschreibungsverfahren und dem Listenverfahren. Soweit eine Besetzung im Ausschreibungsverfahren nicht erreicht werden kann, ist eine Einstellung auch über das Listenverfahren Erfolg versprechend. Mit der Abgabe einer Bewerbung für das Listenverfahren bestehen zusätzlich Chancen auf ein Einstellungsangebot.
Es wird empfohlen, eine Online-Bewerbung bereits einige Monate vor der Beendigung des Vorbereitungsdienstes abzugeben, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung noch nicht feststeht. Im Rahmen dieser Bewerbung können schon Ortswünsche für das Listenverfahren angeben werden. Darüber hinaus können im Rahmen der Bewerbung Mails über künftig neu veröffentlichte Stellenausschreibungen angefordert werden. Später können Bewerbungen innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfristen um entsprechende Stellenausschreibungen online ergänzt werden. Papierunterlagen für die Bezirksregierungen sind dann nicht mehr erforderlich, da sie bereits eingereicht wurden. Darüber hinaus ist parallel eine fristgerecht schriftliche Bewerbung an den einzelnen Schulen erforderlich.
Spätestens zum Auswahlgespräch müssen die Noten der Zweiten Staatsprüfung ggf. durch eine vorläufige Notenbescheinigung nachgewiesen werden. Andernfalls können diese Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nicht im Auswahlverfahren an den Schulen berücksichtigt werden. Werden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Auswahlgespräch an der Schule als bestgeeignete Bewerberin oder bestgeeigneter Bewerber ausgewählt, müssen das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung und eine entsprechende Anerkennung des Zeugnisses vor dem Einstellungstermin vorgelegt werden. Die Anschriften der Bezirksregierungen, die für die Anerkennung der Zeugnisse der Zweiten Staatsprüfung zuständig sind, ergeben sich aus der Tabelle unter 2.
Sollte das Ende des Vorbereitungsdienstes geringfügig nach dem Einstellungstermin enden, wird grundsätzlich darauf Rücksicht genommen.
Beachten Sie bitte auch die weiteren Erläuterungen zum "Seiteneinstieg mit Anerkennung der Ersten Staatsprüfung " oder zum "Seiteneinstieg ohne Lehrerausbildung".
Sie können sich als Seiteneinsteigerin/Seiteneinsteiger nur über das Ausschreibungsverfahren bewerben soweit die jeweilige Stelle für den Seiteneinstieg geöffnet ist.
Unser Ziel ist es, das Einstellungsverfahren zügig und termingerecht abzuwickeln. Eine Bestätigung über den termingerechten Eingang Ihrer Bewerbung oder ein Hinweis auf Vollständigkeit Ihrer Bewerbungsunterlagen kann deshalb nicht erfolgen.
Bei der erstmaligen Bewerbung bekommen Sie eine Bestätigung über die von Ihnen gespeicherten Daten (ausgenommen Ausschreibungswünsche).
Angerechnet werden nur solche Tätigkeiten, die nach bestandenem 2. Staatsexamen (nach Ende des Vorbereitungsdienstes)
Es ist uns nicht möglich, Nachforschungen über befristete Tätigkeiten von Bewerberinnen und Bewerbern im öffentlichen Schuldienst oder Ersatzschuldienst NRW durchzuführen. Ihrer Bewerbung müssen deshalb alle relevanten Nachweise beigefügt sein, und zwar unabhängig davon, ob bereits Unterlagen (Verträge) bei der Bewerbungsbehörde vorliegen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen beim jeweiligen Einstellungsbüro der Bezirksregierung kann keine Anrechnung erfolgen.
Aus den vorgelegten Nachweisen über befristete Tätigkeiten (Arbeitsvertrag), die anerkannt werden sollen, muss Folgendes hervorgehen:
Laufende befristete Tätigkeiten werden durch das Programm für jede Lehrkraft tagesscharf dargestellt.
Von Nachfragen zur persönlichen Ordnungsgruppe bitten die Einstellungsbüros abzusehen.
In den Fächern katholische und evangelische Religionslehre ist neben der staatlichen zusätzlich die kirchliche Lehrerlaubnis erforderlich. Deshalb ist es notwendig, dass mit der Bewerbung auch die kirchliche Unterrichtserlaubnis nachgewiesen wird. Andernfalls muss dieses Unterrichtsfach unberücksichtigt bleiben. Sofern die endgültige kirchliche Unterrichtserlaubnis noch nicht erteilt wurde, ist die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis einzureichen. Liegen Gründe vor, die einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Religionslehre entgegenstehen könnten, sind diese mitzuteilen.
Im Fach islamische Religionslehre ist neben der staatlichen Unterrichtserlaubnis die Unterrichtserlaubnis des Beirats für den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen (Idschaza) erforderlich. Sofern die Idschaza noch nicht ausgestellt wurde, ist eine Bescheinigung des Beirats für den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen nachzuweisen. Ansonsten ist eine Einstellung für den islamischen Religionsunterricht nicht möglich.
Die besonderen Regelungen des Auswahlerlasses sowie die ergänzenden Erlasse können für Schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen nur angewendet werden, wenn Sie uns beglaubigte Kopien des gültigen Schwerbehindertenausweises (bzw. gültiger Bescheid des Versorgungsamtes und Anerkennungsbescheid des Arbeitsamtes) zur Verfügung stellen. Nur dann kann die Schwerbehindertenvertretung Sie im Verfahren begleiten und unterstützen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach Ablauf der Geltungsdauer Ihres Schwerbehindertenausweises eine Kopie der Verlängerung unter Angabe Ihrer Bewerbernummer übersenden.
Einstellungsangebote werden immer schriftlich erteilt! Ebenso müssen Sie ein Einstellungsangebot innerhalb der im Angebot genannten Frist auch schriftlich annehmen oder ablehnen. Wenn die Annahme des Angebotes nicht innerhalb der Frist eingeht, müssen wir dies wie eine Absage bewerten und die Stelle wird der/dem nächsten Bewerberin/Bewerber in der Rangfolge angeboten.
Die Ablehnung eines Einstellungsangebotes führt zu keiner Sperre.
In der Rubrik Terminübersichten werden Sie sehen, dass die Listenverfahren jeweils über mehrere Wochen abgewickelt werden. Wenn Sie sich in dieser Zeit im Urlaub befinden oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum keinen direkten Zugriff auf Ihren Briefkasten haben, dann empfehlen wir eine vertrauenswürdige Person mit der Kontrolle Ihrer Post zu betrauen, damit diese Sie sofort informieren kann und Sie das Angebot noch rechtzeitig annehmen können oder jemanden schriftlich bevollmächtigen, Angebote in Ihrem Namen wirksam anzunehmen oder abzulehnen. In diesem Fall muss dem ausgefüllten Annahmevordruck eine schriftliche Vollmacht im Original beigefügt sein.
Vorgesehen sind grundsätzlich Dauerbeschäftigungsverhältnisse, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Probebeamtenverhältnisse, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Anderweitig werden Beschäftigungsverhältnisse nach dem TV-L angeboten.
Die Einstellung erfolgt grundsätzlich mit voller Pflichtstundenzahl. Es besteht die Möglichkeit, mit der Zusage eines Einstellungsangebotes eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen. Die Arbeitszeit kann bis zur Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl reduziert werden.
Für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsabschluss (2. Staatsexamen) erhöht sich die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl um den Anteil der Anrechnungsstunden für die berufsbegleitende Ausbildung (sieben Unterrichtswochenstunden) bzw. die Pädagogische Einführung (fünf Unterrichtswochenstunden).
Informationen zu Besoldung und Entgelt finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/besoldung-und-entgelt.
Auskünfte insbesondere über Listenplätze (Rangplätze) werden aus Datenschutzgründen nicht erteilt. Nach Aufnahme der Bewerbung in die Bewerbungsdatei erhalten Sie einen Auszug über die von Ihnen gespeicherten Daten. Nicht enthalten sind auf diesem Ausdruck von Ihnen angegebene Ausschreibungsbewerbungen.
Änderungen der persönlichen Angaben sind jederzeit möglich.
Wenn sich Ihre Anschrift ändert, teilen Sie dies umgehend unter Angabe Ihrer Bewerbernummer mit. Sie haben im allgemeinen kurze Fristen, innerhalb derer Sie entscheiden können, ob Sie ein Angebot annehmen möchten oder nicht. Es wäre für Sie sicher sehr ärgerlich, wenn Sie ein erhofftes Angebot nicht erhalten oder zu spät bekommen.
Wichtig:
Sie haben sich bei uns um Einstellung beworben, aber inzwischen aus verschiedensten Gründen kein Interesse mehr, so dass Sie zurzeit ein mögliches Einstellungsangebot nicht annehmen möchten. Wenn dieser Fall eintreten sollte, dann teilen Sie uns das bitte kurz schriftlich unter Angabe Ihrer Bewerbernummer mit.
Für die Schulen, Schüler, Eltern und auch für die Einstellungsbehörden ist es sehr nachteilig und zeitaufwendig, wenn wir Bewerbern ein Angebot machen, die dann aus dem zuvor genannten Zusammenhang eine Absage erteilen. Schon jetzt herzlichen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!
Bitte prüfen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, da von Amts wegen keine Unterlagen nachgefordert werden.
Bewerberinnen und Bewerbern, die Probleme mit der Online-Bewerbung haben, wird empfohlen, die Kurzanleitung zu beachten. Wenn weiterhin Schwierigkeiten bestehen, wenden sich diese Lehrkräfte an ein Lehrereinstellungsbüro bei den Bezirksregierungen.
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