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Weiterentwicklung des Gymnasiums (G8/G9)

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Video
Erklärfilm "Das neue G9" (© MSB NRW)  / ©MSB NRW

Erklärfilm "Das neue G9"

Erklärfilm "Das neue G9" (© MSB NRW)
01:54 Minuten
Herunterladen mp4 33.81 MB

Die Debatte um die Länge des gymnasialen Bildungsgangs (G8 oder G9) hat die schulpolitische Auseinandersetzung in Nordrhein-Westfalen – wie auch in anderen Bundesländern – seit fast 20 Jahren in unterschiedlicher Intensität geprägt. Trotz einer im Grundsatz politisch einvernehmlichen G8-Einführung im Jahr 2005 hat die praktische Umsetzung von G8 nicht dauerhaft die notwendige Akzeptanz an Schulen und in der Öffentlichkeit gefunden, um es als einzige Gymnasialoption fortzuführen. Dies hat – insbesondere seit 2015 – zu verstärkten politischen und bürgerschaftlichen Aktivitäten geführt.

CDU und FDP haben diese Entwicklung zur Kenntnis genommen und in ihrem Koalitionsvertrag mit einer Leitentscheidung für G9 hierauf reagiert. Diesen Beschluss setzt die Landesregierung Schritt für Schritt um. Die Leitentscheidung bedeutet, dass zum Schuljahr 2019/2020 alle Gymnasien zu G9 zurückkehren sollen, die sich nicht aktiv für eine Beibehaltung von G8 aussprechen. Die Aufrechterhaltung einer G8-Option ist dadurch begründet, dass es auch einen nennenswerten Anteil von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften gibt, die G8 positiv gegenüberstehen. Die NRW-Koalition setzt darauf, dass die Betroffenen vor Ort selbst am besten wissen, was ihren Bedürfnissen entspricht. Deshalb erhalten sie für den Umstellungszeitpunkt 2019/2020 die Freiheit, im Rahmen der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln selbst über die Länge des gymnasialen Bildungsgangs an ihrer Schule zu entscheiden. Damit kann keine der Beteiligtengruppen (Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte) vollständig überstimmt werden, zentrale Rechte des Schulträgers bleiben gesichert.

Die Umstellung auf G 9 beginnt mit dem Schuljahr 2019/2020. Sie umfasst die Jahrgänge 5 und 6 des Gymnasiums, also auch die Kinder, die zum Schuljahr 2018/2019 im Gymnasium aufgenommen wurden. Eine Erstreckung auf weitere Jahrgänge erfolgt wegen der dann bereits fortgeschrittenen Schullaufbahn nicht.

Kommunale Kosten für die Umstellung fallen für die Vorbereitung zum Schuljahr 2026/2027 an, in dem der 6. Jahrgang des Jahres 2019/2020 in die 13. Klasse kommt. Höhere Kosten für die Lernmittelfreiheit fallen mit dem Schuljahr 2023/2024 an. Über die Höhe der Kosten verhandelt das Land mit den Kommunalen Spitzenverbänden unter Einschaltung eines Gutachters.

Durch die erweiterte Entscheidungsfreiheit der Schulen, eine sorgfältig vorbereitete und qualitativ abgesicherte Umstellung, einen dauerhaft verlässlichen Rahmen sowie eine gleichzeitige Stärkung der gymnasialen Bildung insgesamt soll die größtmögliche Akzeptanz bei den Beteiligten erreicht werden. Hierzu wurde und wird ein fachlicher Austausches mit den Beteiligten sowie mit den anderen Bundesländern vorgenommen. All diese Prozesse wie die Änderung des Schulgesetzes, der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Kernlehrpläne sind sorgfältig geplant und werden gründlich umgesetzt. An dieser Stelle werden fortlaufend die Entscheidungen veröffentlicht, die die Landesregierung in Sachen gymnasialer Bildungsgang trifft.

  • Zeitplanung

Umstellung auf G9 als Leitentscheidung – Fragen und Antworten

Wie wurden die Änderungen rechtlich verankert?

Durch das am 11. Juli 2018 vom Landtag verabschiedete „Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)“ wurden die erforderlichen Änderungen im nordrhein-westfälischen Schulgesetz vorgenommen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I), welche unter anderem für den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium überarbeitet wurde, trat nach erfolgter Billigung durch den Landtagsausschuss für Schule und Bildung (19.06.2019) zum 01.08.2019 in Kraft. Darin sind die Einzelheiten zum achtjährigen und zum neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien, wie zum Beispiel Stundentafeln und Wochenstunden, geregelt.

Konnte ein Gymnasium bei G8 bleiben?

Die Gymnasien konnten einmalig bis zum 31.01.2019 den Verbleib bei G8 beschließen. Voraussetzung dafür war eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz.

Hatten Schüler und Eltern ein Mitspracherecht?

Ja, Schüler und Eltern hatten als Teil der Schulkonferenz, die zu gleichen Teilen aus Schülern, Lehrern und Eltern besteht (Drittelparität), ein Mitspracherecht.

Wann kehren die Gymnasien in NRW zurück zu G9?

Alle öffentlichen Gymnasien wurden zum Schuljahr 2019/20 grundsätzlich auf den neunjährigen Bildungsgang (G9) umgestellt. Nach einem Beginn mit den Klassen 5 und 6 erfolgt seither die Umstellung zu G9 sukzessive aufwachsend. Im Schuljahr 2026/2027 wird der erste G9-Jahrgang das Abitur ablegen.

Für welche Jahrgänge gilt erstmalig das G9?

Die Umstellung umfasst die Klassen 5 und 6 des Schuljahres 2019/20.

Sind auch nach dem Schuljahr 2019/20 Umwandlungen von G8- in G9-Schulen und umgekehrt möglich?

Ja, Schulträger können auch nach dem Schuljahr 2019/20 aufgrund einer Bedürfnisprüfung nach den Regeln des Schulgesetzes G8- und G9-Gymnasien errichten sowie G9-Gymnasien in G8-Gymnasien umwandeln – und umgekehrt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulaufsicht.

Gilt die Leitentscheidung auch für die privaten Schulen?

Den Trägern der Gymnasien in freier Trägerschaft steht es frei, ob sie ihre Schulen nach einem neunjährigen oder nach einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur führen.

Ab wann besteht der größere Raumbedarf in den Gymnasien?

Zusätzlicher Raumbedarf fällt in den Gymnasien frühestens zum Schuljahr 2026/27 an.

Gibt es einen Belastungsausgleich für die Schulträger?

Ja, der Landtag hat anerkannt, dass sich durch G9 wesentliche Belastungen für die Gemeinden und Kreise als Schulträger ergeben werden, die das Land ausgleichen wird. Vor allem geht es dabei um die Kosten der Schulträger für die Bereitstellung der Schulgebäude und -anlagen sowie um andere Kosten (z.B. Lernmittel, Schülerfahrkosten), die von den Schulträgern zu tragen sind. Mehrkosten, die den Gymnasien in freier Trägerschaft durch die Umstellung auf G9 entstehen, werden im Rahmen der Finanzierung der Ersatzschulen vom Land refinanziert. Das vom Landtag beschlossene „Gesetz zur Regelung der Bildungsgänge im Gymnasium (Belastungsausgleichsgesetz G9-BAG-G9)“ trat zum 01.08.2019 in Kraft.

Wann erwerben Schülerinnen und Schüler den mittleren Schulabschluss?

Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang erwerben am Ende der Klasse 10 mit der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe den mittleren Schulabschluss. In diesem Zusammenhang nehmen sie ab dem Schuljahr 2023/24 wie alle anderen Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen mit sechsjähriger Sekundarstufe I an den Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10) teil. Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang erwerben den mittleren Schulabschluss wie bisher am Ende der Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe durch Versetzung in die Qualifikationsphase.

Welche curriculare Grundlage gilt für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums?

Für die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der Klassen 5 und 6 des Schuljahres 2019/2020 sowie alle nachfolgenden Jahrgänge gelten die neuen Kernlehrpläne für die Sekundarstufe I des Gymnasiums. Für alle höheren Jahrgänge gelten auslaufend die alten G8-Kernlehrpläne. Die erst 2014 in Kraft gesetzten Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe behalten bis auf Weiteres Ihre Gültigkeit.

Wie sieht die neue G9-Stundentafel aus?

Sie finden die neue G9-Stundentafel als integralen Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) hier.

Wozu dienen Ergänzungsstunden?

Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Schulen Ergänzungsstunden zur Profilbildung verwenden sowie weitere schulische Angebote unterbreiten. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Wie viele Wochenstunden sind vorgesehen?

Für die sechsjährige Sekundarstufe I der Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang sind insgesamt 188 Wochenstunden (derzeit 180 Kernstunden und 8 Ergänzungsstunden, ab dem Schuljahr 2021/2022 aufwachsend ab Klasse 5 182 Kernstunden und 6 Ergänzungsstunden) vorgesehen. Damit wird den Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang die gleiche Anzahl an Wochenstunden zur Verfügung gestellt wie den anderen Schulformen der Sekundarstufe I. Ein Betrieb nahezu ohne verpflichtenden Nachmittagsunterricht ist damit möglich. Zudem kann aber auch die Einrichtung oder Beibehaltung schulischer Profile und die besondere Förderung leistungsstarker wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler realisiert werden, was für diese Schülerinnen und Schüler zu gelegentlichem Unterricht am Nachmittag führt. Denn durch den Rückgriff auf bis zu 8 bzw. künftig 6 Ergänzungsstunden kann für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang auch über 180 bzw. künftig 182 Wochenstunden hinausgehender Unterricht verbindlich gemacht werden, um beispielsweise eine schulische Profilbildung (bilingual, MINT etc.) zu unterstützen. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Wann setzt die zweite Fremdsprache ein?

Der Beginn des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang wird von der Klasse 6 in die Klasse 7 verschoben. Diese Regelung gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2019/2020 in Klasse 5 oder 6 befanden. An Gymnasien, die beim achtjährigen Bildungsgang bleiben, setzt die zweite Fremdsprache weiterhin in Klasse 6 ein. Im Wahlpflichtbereich (G8: Klassen 8 und 9; G9: Klassen 9 und 10) sowie mit Beginn der Einführungsphase können Schülerinnen und Schüler weitere neu einsetzende Fremdsprachen erlernen.

Welche Regelungen sind für den Wahlpflichtunterricht vorgesehen?

Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie alle weiteren Fächer oder Fächerkombinationen anbieten, welche die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I (APO-SI) und die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) vorsehen.

Können Schülerinnen und Schüler eine Klasse überspringen?

Ja, leistungsstarke Schülerinnen und Schüler können nach der Erprobungsstufe jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres vorversetzt werden, also eine Klasse „überspringen“. Die überarbeitete Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) ermöglicht prinzipiell folgende drei Varianten:

  1. individuelle Vorversetzung,
  2. Zusammenfassung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben,
  3. Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 in Form eigener „Profilklassen“ (wahlweise durch „Vorarbeiten“ der gymnasialen Einführungsphase in den Klassenstufen 7-10 oder durch „Vorarbeiten“ der Klasse 10 in den Klassenstufen 7-9).

Die Realisation der unter Ziffer 3 genannten Variante beruht auf einer Entscheidung der Schulkonferenz, die vor dem Hintergrund der spezifischen schulischen Standortbedingungen getroffen wird. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen.

Wie erfolgt die Stärkung der informatischen Bildung in der Sekundarstufe I?

Die neuen Kernlehrpläne der Sekundarstufe I des Gymnasiums leisten einen wichtigen Beitrag zum Lernen in der digitalen Welt. Sie setzen in der Breite der Fächer die Anforderungen des Medienkompetenzrahmens (MKR) um.

Ab dem Schuljahr 2021/2022 wird an allen Gymnasien erstmals Informatik als Pflichtfach in Klasse 5 und 6 oder Klasse 6 unterrichtet. Der Wochenstundenumfang beträgt zwei Unterrichtsstunden.

Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang muss die Schule zudem das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik anbieten.

Wozu dienen individuelle Lern- und Förderempfehlungen und sind Förderpläne weiterhin verbindlich?

Gemäß § 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW wird Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung mit dem Ziel gegeben, vorhandene Lern- und Leistungsdefizite zu beheben. Der Anspruch auf eine individuelle Lern- und Förderempfehlung existiert auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben. Die Verpflichtung zur Erstellung von individuellen Förderplänen besteht nicht mehr.

Wie gestaltet sich angesichts der in der Regel fehlenden Einführungsphase am Gymnasium (Schuljahr 2023/24) der Wechsel von Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen, die ihre Schullaufbahn nach Abschluss der Klasse 10 in der gymnasialen Oberstufe

Angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen vor Ort werden mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf konkrete Maßnahmen zwischen Schulträger, Schulaufsicht und Schulen abgestimmt und Absprachen gegebenenfalls auch schulträgerübergreifend getroffen.

Folgende Optionen können für die beschriebene Fallgruppe „Seiteneinsteiger aus nicht-gymnasialen Schulformen“ für das Schuljahr 2023/24 in den Blick genommen werden:

  • Wechsel in die gymnasiale Oberstufe von Gesamtschulen.
  • Wechsel an berufliche Gymnasien.
  • Andockung an Springergruppen in G9-Gymnasien.
  • Einfädelung in die gymnasiale Oberstufe grundständiger G8-Gymnasien, vorhandener G9-Schulversuchsgymnasien oder vorhandener Aufbaugymnasien (jeweils sofern in der Nähe erreichbar).

Insbesondere dann, wenn in zumutbarer Entfernung keine der genannten Möglichkeiten erreichbar ist oder die Aufnahmekapazitäten der genannten Schulen erschöpft sind, ist zu prüfen, ob ein Jahrgang ausschließlich aus Seiteneinsteigern und Rückläufern des letzten G8-Jahrgangs gebildet werden kann. Dies kann insbesondere dann eine auch schulfachlich vertretbare Option sein, wenn ggf. durch regionale Bündelung eine hinreichende Anzahl von Schülerinnen und Schülern für die Unterbreitung eines angemessenen Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe auch für diesen Jahrgang zusammenkommt.

Welche Eingliederungsmöglichkeiten bestehen für Wiederholer des letzten G8-Jahrgangs?

Nach § 50 Abs. 3 Schulgesetz NRW ist die Versetzung der Regelfall. Nicht nur, aber insbesondere in Zeiten einer Systemumstellung sollten Maßnahmen der individuellen Förderung dazu beitragen, eine Nichtversetzung nach Möglichkeit zu vermeiden. Sollte dies am Ende der Erprobungsstufe (Klasse 6) trotz aller Bemühungen gleichwohl nicht gelingen und die Defizite der Schülerin bzw. des Schülers so groß sein, dass sie bzw. er das Klassenziel verfehlt, bestehen folgende Möglichkeiten: a) Wiederholung der Klasse 6 am Gymnasium mit 9-jährigem Bildungsgang oder b) Wechsel in Klasse 7 einer nicht-gymnasialen Schulform. Wenn bereits in der Erprobungsstufe Schwierigkeiten beim Erreichen des Klassenziels bestehen, sollte von allen Beteiligten besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Anforderungen des achtjährigen gymnasialen Bildungsgangs für das Kind dauerhaft adäquat sind. Ein Wechsel in einen längeren, ggf. ebenfalls zum Abitur führenden Bildungsgang könnte in diesem Fall die bessere Lösung sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung, dass am Ende der Klasse 8 die letztmalige Möglichkeit zum Wechsel des Bildungsgangs besteht (vgl. § 13 Abs. 3 APO-SI).

Wie stärkt die Landesregierung die Gestaltungsfreiheit der Schulen?

Die Landesregierung unterstützt die schulische Gestaltungsfreiheit mittels einer Vielzahl neu geschaffener Flexibilisierungsmöglichkeiten und Öffnungsklauseln. Dazu zählen insbesondere:

  • die Öffnung des Wahlpflichtbereichs,
  • die flexible Verwendung von Ergänzungsstunden,
  • die Flexibilisierung des Wochenstundenrahmens,
  • die Möglichkeit zur Verschiebung von Kernstunden,
  • die flexible Gestaltung von Pausenzeiten,
  • die mögliche Einrichtung von Profilklassen,
  • der Entfall der Verbindlichkeit von Förderplänen.
Sind Ergänzungsstunden in Anzahl und spezifischer Verwendung immer gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs verbindlich?

Nein, auch hier haben die Gymnasien Gestaltungsfreiheit. Ergänzungsstunden können zur individuellen Förderung, zur schulischen Profilbildung, aber auch zur persönlichen Schwerpunktsetzung verwendet werden. Die Schule kann mit Hilfe von Ergänzungsstunden sowohl Angebote für individuelle Bedarfslagen und Neigungen unterbreiten als auch auf unterschiedliche Leistungsniveaus in bestimmen Fächern / Lernbereichen reagieren. Schulen können die Anzahl der verbindlichen Ergänzungsstunden für Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs unterschiedlich bestimmen und auch die inhaltliche Ausrichtung von Ergänzungsstunden beispielsweise zur Umsetzung unterschiedlicher Profilbildungen (z.B. Sprachenprofil, MINT-Profil) innerhalb eines Jahrgangs flexibel handhaben.

Welche Flexibilisierungsmöglichkeiten enthält die neue G9-Stundentafel im Bereich der Kernstunden?

Für die sechsjährige Sekundarstufe I der Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang sind insgesamt 188 Wochenstunden (derzeit 180 Kernstunden und 8 Ergänzungsstunden, ab dem Schuljahr 2021/2022 aufwachsend ab Klasse 5 182 Kernstunden und 6 Ergänzungsstunden) vorgesehen. Von den 180 bzw. künftig 182 Kernstunden entfallen 57 bzw. künftig 59 Kernstunden auf die Klassen 5 und 6 sowie 123 Kernstunden auf die Klassen 7 bis 10. Nach Beschluss der Schulkonferenz können gemäß der G9-Stundentafel (Fußnoten) bis zu zwei Kernstunden aus dem Kontingent 7 bis 10 in das Kontingent 5 und 6 verschoben sowie bis zu zwei Stunden aus dem Bereich der Kernstunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden. Die curricularen Standards sind dabei zu wahren.

In welchem Fall kann der Wochenstundenrahmen überschritten werden?

Die neue G9-Stundentafel sieht für die Klassen 5 und 6 einen Wochenstundenrahmen von 28-30 Stunden vor. In den Klassen 7 bis 10 erstreckt sich der Wochenstundenrahmen auf 30-33 Stunden. Gemäß der G9-Stundentafel (Fußnote) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) beschließen.

Kann die zweite Fremdsprache auch schon ab Klasse 5 unterrichtet werden?

Ja, Schulen können sich für das Einsetzen der zweiten Fremdsprache in Klasse 5 entscheiden. In diesem Fall gelten für das Fach Englisch und die jeweilige zweite Fremdsprache mindestens diejenigen Stundenwerte, welche in der neuen G9-Stundentafel in Klammern ausgewiesen werden. Außerdem ist gemäß der G9-Stundentafel (Fußnote) der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe erforderlich.

Wie kann eine quantitative Gleichbehandlung der Einzelfächer im Lernbereich Gesellschaftslehre sichergestellt werden?

Vor dem Hintergrund einer gesicherten fachbezogenen Mindeststundenzahl durch die neue G9-Stundentafel kann durch die Öffnung der Ergänzungsstundenregelung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 APO-SI) auch künftig eine Gleichbehandlung erreicht werden. So kann z.B. durch die Verwendung einer Ergänzungsstunde für das Fach Erdkunde ein Unterricht mit jeweils 8 Jahreswochenstunden (24 Jahreswochenstunden) für alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre (Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft-Politik) erreicht werden.

Welche Möglichkeiten haben Schulen bei der flexiblen Gestaltung der Pausenzeiten?

Die tägliche Unterrichtszeit am Vor- und Nachmittag beträgt in der Sekundarstufe I maximal 360 Minuten; davon entfallen nicht mehr als 300 Minuten auf den Vormittagsunterricht. Für die Gliederung des Vormittagsunterrichts sollen Pausenzeiten von insgesamt wenigstens 40 Minuten, darunter mindestens eine Pausenzeit von wenigstens 15 Minuten, vorgesehen werden. Die Mittagspause zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht dauert 60 Minuten und schließt sich an die Unterrichtszeit am Vormittag an. Unterschreitungen von höchstens 15 Minuten und geringfügige Überschreitungen sind aus organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulkonferenz zulässig.

Abweichend von der oben skizzierten Regelung kann die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschließen, dass am Vormittag in der Sekundarstufe I 315 Minuten Unterricht erteilt wird. Nähere Informationen enthält der Runderlass „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ vom 05.05.2015 in der jeweils gültigen Fassung (BASS 12-63 Nr. 3).

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Mehr zum Thema

  • Weitere Informationen zum Gymnasium in NRW finden
    Sie hier.

Politik und Landtag

  • Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen 2017-2022 vom 26. Juni 2017 – Auszug zu G8/G9
  • Sprechzettel von Frau Ministerin Gebauer zum Thema „Rückkehr zu G9 bis 2018“ – Landtagsplenum vom 12. Juli 2017
  • ASB-Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung zur G9-Rückkehr am 08. November 2017
  • ASB-Protokollauszug vom 6. Dezember 2017
  • ASB-Anhörung am 02.05.2018 zum Antrag „Abitur nach 9 Jahren - (Oberstufen-)Reform richtig angehen“ und Protokoll
  • ASB-Anhörung am 21. Mai 2019 zum APO-SI-Entwurf der Landesregierung

Rechtsgrundlagen

  • 13. Schulrechtsänderungsgesetz
  • Gesetzentwurf der Landesregierung vom 06.03.2018 (inkl. Synopse)
  • Schulrecht (SchulG, APOen, VVen)
  • Entwurf einer Änderungsverordnung  zur APO-SI nach Kabinett (20. März 2019)
  • Synopse zur geplanten Änderung der APO-SI (März 2019)
  • Runderlass vom 24. April 2015 ("Erlass Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn")
  • Runderlass vom 5. Mai 2015 ("Erlass Unter­richts­beginn, Ver­teilung der Wochen­stunden, Fünf-Tage-Woche, Klassen­ar­beiten und Haus­auf­gaben an allgemein­bildenden Schulen")

Kostenfolgen

  • Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. Januar 2019 für ein Belastungsausgleichsgesetz G9
  • Gutachten vom 09. Mai 2018: Kostenfolgeabschätzung im Rahmen der Wiedereinführung G9
  • Präsentation zum Gutachten vom 09. Mai 2018: Kostenfolgeabschätzung der Wiedereinführung G9

Unterstützungsangebote

  • QUA-LiS-Orientierungshilfe
  • QUA-LiS-Beispiele für schulinterne Lehrpläne
  • G8-Schulentwicklungs­beratung
    (Kompetenzteams NRW)

Schulinformationen

  • Schulmail vom 24. Juni 2019 zur Inkraftsetzung von APO-SI und Kernlehrplänen
  • Präsentation zu G8/G9 bei der Landeselternschaft der Gymnasien e.V. (18. Mai 2019)
  • Präsentation zur APO-SI in den Schulleiterdienstbesprechungen (April 2019)
  • Schulmail vom 22. Februar 2019 - Kernlehrpläne für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
  • Schulmail vom 28.November 2018 - Einleitung der Verbändebeteiligung zur APO-SI
  • Schulmail vom 5. September 2018 - Entwurf einer G9-Stundentafel
  • Schulfachliche Eckpunkte für Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang
  • Schulmail vom 9. März 2018 - Schulrechtsänderungsgesetz und schulfachliche Eckpunkte
  • Kernlehrplanentwicklung für die Sekundarstufe I des Gymnasiums; in: Schule NRW, Heft 02/2018
  • Weiterentwicklung des Gymnasiums (G8/G9); in: Schule NRW, Heft 01/2018
  • Schulmail vom 2. November 2017 - Informationen zur Einführung von G9

Presseinformationen

  • 25. Juni 2019: Inkraftsetzung von APO-SI und Kernlehrplänen
  • 19. März 2019: Kabinett stimmt Entwurf der geänderten APO-S I zu
  • 20. November 2018: APO-SI-Verbändebeiteiligung
  • 6. März 2018: Kabinett beschließt G9-Gesetzentwurf
  • 18. November 2017: Schulministerin im Austausch mit Landeselternschaft der Gymnasien
  • 14. November 2017: Rückkehr der Gymnasien zum Abitur nach neun Jahren und Videobotschaft von Ministerin Yvonne Gebauer
  • Faktenblatt "Schulgesetzliche Umsetzung"
  • Faktenblatt "Schulfachliche Umsetzung"

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