Fragen und Antworten zu "Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen"
Vorbemerkung: Die nachstehenden Ausführungen gelten für Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen und können nicht automatisch auf Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams in anderen Kontexten übertragen werden.
Die Stellenausschreibungen sind im Portal ANDREAS unter www.andreas.nrw.de zu finden.
Die Bewerbungen werden ausschließlich direkt an die ausschreibende Schule geschickt.
Personen aus anderen Berufsgruppen, die neben Lehrkräften in multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen tätig sind, sind Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz NRW und Lehrkräfte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW). Nach § 85 Absatz 3 LPVG ist somit der Personalrat der jeweiligen Schulform zuständig.
Schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellte Beschäftigte werden ebenfalls von der Schwerbehindertenvertretung der jeweiligen Schulform vertreten.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich zurzeit nach § 6 TV-L und beträgt 39 Stunden 50 Minuten. Für schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hiervon abweichend 39 Stunden. Die Arbeitszeit pro Tag darf gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz NRW 10 Stunden nicht überschreiten.
Der Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen.
Nein.
Personen aus anderen Berufsgruppen in den multiprofessionellen Teams sind im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützend tätig, eine Leitungstätigkeit – auch eine Klassenleitung – scheidet daher aus. Die allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) gilt zwar für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend (§ 2 Absatz 2 ADO), jedoch nur, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Ja. Auch Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams übernehmen als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 58 Schulgesetz die Aufsichtspflicht bzw. Pausenaufsichten (Fußnote 2 zur VV zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, BASS 12-08 Nr. 1). Wie alle anderen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule können sie auch im Ganztagsbereich eingesetzt werden.
Grundsätzlich ja, allerdings ist dies nur als weitere Begleitung neben mindestens einer Lehrkraft möglich. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 19. März 1997. Darin heißt es in Nummer 6.1: „Außer Lehrkräften können auch andere geeignete Personen [ … ] als weitere Begleitung beauftragt werden.“
Personen aus anderen Berufsgruppen (sofern es sich um pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal handelt) in multiprofessionellen Teams sind Mitglieder der Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 1 Schulgesetz). In der Schulkonferenz können diese Personen beratend hinzugezogen werden, ordentliche Mitglieder der Schulkonferenz können sie aber nicht sein (vgl. § 66 Absatz 3 Schulgesetz).
Wie bei allen Tarifbeschäftigten gilt die gesetzliche Unfallversicherung.
Eigenverantwortlicher Unterricht bedeutet, dass die Verantwortung für Durchführung, Vor- und Nachbereitung alleine bei der Person, die den Unterricht durchführt. Dieses ist Lehrerinnen und Lehrern gem. § 57 SchulG vorbehalten. Im Gegensatz dazu bedeutet eigenständiger Unterricht, dass die Personen zwar alleine unterrichten dürfen, die Gesamtverantwortung für den Unterricht aber bei den Lehrerinnen und Lehrern liegt.
Generell gilt, dass Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams keine eigenverantwortlichen Aufgaben im Rahmen der Feststellung oder jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung übernehmen dürfen. Gleichwohl dürfen sie einzelne, an sie delegierte Aufgaben nach vorheriger Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft auch eigenständig übernehmen, die Gesamtverantwortung liegt aber weiterhin bei der Lehrkraft.
Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams können an Fortbildungen teilnehmen, sofern die Ausschreibung dies ermöglicht, weil sie nicht nur auf Lehrkräfte beschränkt ist. Bei schulinternen Lehrerfortbildungen ist dies möglich, wenn es der Wahrnehmung der Aufgaben dient und die Schulleitung zustimmt.
Die Schulleitung ist zuständig. Sie verantwortet die Bildungsarbeit an der Schule und damit auch die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan und stellt dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicher (§ 22 Absatz 1 Nummer 7 ADO). Dies gilt auch für den Einsatz der Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams. Die eigenverantwortliche Erteilung von Unterricht ist jedoch nicht zulässig.
Auch die Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen dürfen Aufgaben im Rahmen des Übergangs Schule und Beruf wahrnehmen.
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