Allgemeine Hinweise

Zulassungsverfahren von Lernmitteln in NRW Zulassungsverfahren von Lernmitteln in NRW

  • Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung von Lernmitteln regelt der Erlass des Ministeriums vom 3.12.2003.
  • Es wird unterschieden in pauschale Zulassung, Zulassung im vereinfachten Verfahren und Gutachterverfahren.
  • Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Fächer mit pauschaler Zulassung sowie weitere Einzelheiten finden Sie in der Liste Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen.

Grundsätzlich pauschal zugelassen sind

  • Atlanten,
  • Formelsammlungen,
  • Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,
  • Bibeln, Alte und Neue Testamente, Katechismen, Gebetbücher,
  • Liederbücher, Kochbücher,
  • wissenschaftliche Literatur.

Alle ergänzenden Medien, die kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, gelten ebenfalls als pauschal zugelassene Lernmittel.

Im nachstehenden Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel finden Sie alle im vereinfachten Verfahren oder im Gutachterverfahren zugelassenen Lernmittel.

Auf die Hinweise zum Haftungsausschluss im Impressum wird besonders hingewiesen.

In vielen Fällen können Sie über den Hinweis Weitere Informationen sofort auf die umfangreichen Informationsseiten des Verlags über das Lernmittel gelangen (z.B. Preise, Inhaltsangaben, ergänzende Materialien zum Lernmittel).