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Gespräch zweier Jugendlicher, die an einem Tisch nebeneinander sitzen. Vor ihnen liegen Hefte, sie halten Stifte in den Händen.

Herkunftssprachlicher Unterricht

Der Her­kunfts­sprachliche Un­terricht (HSU) für Schü­le­rinnen und Schüler mit in­ter­na­tionaler Fa­mi­li­en­ge­schichte ist fester Be­standteil der In­te­gra­ti­ons­politik in NRW. Die Durch­führung des HSU für Kinder und Ju­gendliche, die öf­fentliche Schulen be­suchen, ist Aufgabe des Landes.

Der Herkunftssprachliche Unterricht (HSU) ist ein Angebot in der Primarstufe und Sekundarstufe I für Schülerinnen und Schüler mit internationaler Familiengeschichte, die in Deutsch und in mindestens einer weiteren Sprache aufwachsen. In der Sekundarstufe II wird er soweit möglich in ein Fremdsprachenangebot überführt.

Die Bedeutung des HSU wird in zwei Gesetzen hervorgehoben:

  • § 2 Abs. 10 Schulgesetz bestimmt: „Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler.“
  • § 10 Abs. 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz bestimmt: „Das Land erkennt Mehrsprachigkeit als wichtiges Potential für die kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens und für die Förderung chancengerechter Bildungsteilhabe im Sinne dieses Gesetzes an.“

Darüber hinaus ist der HSU in den Ausbildungsordnungen für die Primarstufe (§ 3 Absatz 4 AO-GS) und für die Sekundarstufe I (§ 5 APO-S I) und in den Stundentafeln verankert.

Für den HSU gibt es einen Lehrplan für die Jahrgänge 1 bis 4 und 5 und 6 sowie einen Lehrplan für die Sekundarstufe I. Der Lehrplan gilt für alle Sprachen.

Die konkrete Umsetzung des HSU ist im Erlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ vom  20. September 2021 (BASS 13 – 61 Nr. 2) geregelt.

Im Rahmen des Masterplan Grundschule werden ab dem Schuljahr 2021/2022 für das Landesprogramm „Grundschulbildung stärken durch HSU – Mehrsprachigkeit unterstützt den Bildungserfolg der Kinder“ 70 Stellen zusätzlich zur Verfügung gestellt, sodass insgesamt 1.006 Stellen im HSU bereitstehen.

Zurzeit gibt es in Nordrhein-Westfalen HSU in folgenden  30 Sprachen: Albanisch, Arabisch, Aramäisch, Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Farsi/Dari, Französisch, Griechisch, Italienisch, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Kurdisch, Kurmanci, Mazedonisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Romanes, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Sorani, Spanisch, Thai, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch und Zazaisch.

Am HSU nahmen in NRW im Schuljahr 2023/2024 insgesamt 106.708 (2022/2023 102.340) Schülerinnen und Schüler teil.

Seit dem Schuljahr 2021/2022 werden zentrale Sprachprüfungen im HSU durchgeführt. Seitdem wurden in insgesamt 5.897 Sprachprüfungen 23 verschiedene Sprachen geprüft.

Es gelten folgende allgemeine Vorgaben für den Herkunftssprachlichen Unterricht:

  • Der HSU umfasst in der Regel bis zu fünf Wochenstunden. Der Unterricht „soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.“ (Nummer 1.2 des Erlasses).
  •  Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans Fähigkeiten in einer Herkunftssprache in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern, wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und mehrsprachiges Lernen zu ermöglichen. (Nummer 1.3 des Erlasses)
  • HSU wird eingerichtet, wenn in der Primarstufe mindestens 15 und in der Sekundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler mit derselben Herkunftssprache angemeldet werden. Möglich sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch schulform- und schulübergreifende Lerngruppen. (Nummern 2 bzw. 3 des Erlasses)
  • Die im HSU erteilte Leistungsnote wird in das Zeugnis unter Bemerkungen aufgenommen. In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Grundschule wird statt der Leistungsnote eine Aussage über die Lernentwicklung im Herkunftssprachlichen Unterricht bei „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern“ aufgenommen (Nummer 5 des Erlasses).
  • Am Ende des Bildungsganges, bei achtjährigem Bildungsgang am Gymnasium nach Klasse 9, ansonsten nach Klasse 10, steht die Sprachprüfung im HSU. Das Ergebnis der Sprachprüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Dabei wird unter „Leistungen“ die Prüfungsnote und unter „Bemerkungen“ angegeben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach der Teilnahme am HSU beruht und auf welcher Anspruchshöhe sie abgelegt wurde (Nummer 5.2.2 des Erlasses). Bei der Vergabe der Abschlüsse kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen (§ 5 Absatz 3 APO S I, Nummer 6.4 des Erlasses). Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote in der Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden. (Nummer 6.6 des Erlasses).
  • Der HSU wird von Lehrkräften erteilt, die  Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen sind. Die staatlichen Vorgaben über die Unterrichtsinhalte sowie die staatliche Schulaufsicht gewährleisten lehrplangerechten Unterricht. Die erforderlichen Kompetenzen der Lehrkräfte sind in Nummer 11 des o.g. Erlasses geregelt, u.a. Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (GeR). Die Herkunftsstaaten haben keinen Einfluss auf die Auswahl und Arbeit der Lehrkräfte.