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Integrationsstellen

Das Schulministerium stärkt die Teilhabe und Integration durch Bildung von Schülerinnen und Schülern mit über 5.000 Lehrerstellen. Dadurch sollen die interkulturelle Schulentwicklung sowie die durchgängige Sprachbildung aller Schülerinnen und Schüler gefördert und unterstützt werden.

FAQ-Liste zum Runderlass „Vielfalt gestalten – Teilhabe und Integration durch Bildung; Verwendung von Integrationsstellen“  (17. Dezember 2019, BASS 14-21 Nr. 4)

Nordrhein-Westfalen hat eine lebendige Einwanderungstradition und zeichnet sich seit jeher durch eine vielfältige Gesellschaft aus. Schule ist dabei ein Spiegelbild der Gesellschaft und so wie sich Gesellschaft verändert, verändert sich auch die Schule.

Nordrhein-Westfalen hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter in das Schulsystem aufgenommen, die beispielsweise mit ihren Familien aus Krisenregionen flüchten mussten oder aufgrund von EU-Binnenmigration zugewandert sind. Zudem weisen auch die in Nordrhein-Westfalen geborene Kinder zunehmend eine internationale Familiengeschichte auf. Belief sich der Anteil von Kindern mit internationaler Familiengeschichte in 2009 noch auf 25,2%, stieg der Anteil in den letzten Jahren kontinuierlich auf 35,3% im Schuljahr 2017/2018. In Ballungsräumen liegt dieser Anteil bereits heute schon oft über 50% und da zu Beginn des Schuljahres 2018/19 schon ca. 40% der eingeschulten Kinder einen Migrationshintergrund hatten, ist klar, dass der Anteil von Kindern mit internationaler Familiengeschichte landesweit in allen Schulen steigen wird.

Das Ministerium für Schule und Bildung begleitet diese Entwicklung unter anderem mit der Bereitstellung von (mittlerweile) über 5.000 zusätzlichen Stellen, mit denen die Teilhabe und Integration durch Bildung in Hinblick auf die interkulturelle Unterrichts- u. Schulentwicklung sowie die durchgängige Sprachbildung gefördert und verbessert werden sollen. Hierbei handelt es sich um Mehrbedarfsstellen, die den zusätzlichen Bedarf der Schulen insbesondere in den Bereichen Integration und Deutschförderung decken sollen.

Die Verwendung dieser sogenannten „Integrationsstellen“ ist in einem eigenen Erlass geregelt der nunmehr neu gefasst wurde.

Der Erlass über die Verwendung der Integrationsstellen wurde in seiner grundlegenden Form zuletzt im Jahr 2012 erneuert und 2014 sowie 2016 teilweise angepasst. Belief sich zu dieser Zeit die Anzahl an Integrationsstellen noch auf insgesamt 3.002, wurden die Stellen im Zuge der verstärkten Zuwanderung der letzten Jahre immer weiter aufgestockt.

Jedoch haben sich nicht nur die quantitativen Bedarfe der Schulen geändert. Auch die inhaltlichen Bedarfe im Bereich der interkulturellen Unterrichts- und Schulentwicklung und durchgängigen Sprachbildung haben sich seit der letzten Neuregelung oftmals verschoben. Beispielsweise mussten in den vergangenen Jahren viele der Integrationsstellen noch vorrangig für die Deutschförderung im Rahmen der Erstförderung aufgewendet werden. Insbesondere durch die mittlerweile zunehmenden Übergänge von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in das Regelsystem werden die Ressourcen nun vermehrt im Bereich der Deutschförderung im Regelsystem oder auch der integrativen Projektarbeit in der ganzen Schule erforderlich.

Diese Aspekte erforderten eine erneute Änderung des Erlasses, um auch in Zukunft eine effiziente und bedarfsdeckende Verwendung der Integrationsstellen sicherzustellen.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

1. Aufhebung des „priorisierten“ Einsatzes der Stellen und Flexibilisierung

Im alten Erlass lag der Verwendung der Integrationsstellen noch die folgende Priorisierung zugrunde:

  • Priorisierung I    „Stellenanteile für Sprachfördergruppen“
  • Priorisierung II    „Stellenanteile für Deutschförderung (Anschlussförderung)“
  • Priorisierung III   „Stellenanteile für Projekte zur Verankerung durchgängiger sprachlicher Bildung, zur interkulturellen Schul- und Unterrichtsentwicklung, zur Unterstützung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, zur vorurteilsfreien Bildung“

Grund für die Neuerungen ist, dass die klassische Priorisierung nicht mehr zeitgemäß war, weil sich der Bedarf zwischen den unterschiedlichen Verwendungsbereichen in den letzten Jahren immer stärker verschoben hat. Da beispielsweise immer mehr neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler schon längere Zeit eine deutsche Schule besuchen und keine Erstförderung mehr erhalten, gewinnt die Verwendung der Stellen für eine Deutschförderung im Regelsystem und für interkulturelle Schulvorhaben mittlerweile immer mehr an Bedeutung.

2. Transparentes Antrags- u. Verteilungsverfahren

Die Regularien zum Antrags- u. Verteilungsverfahren waren für die Schulen in der Vergangenheit oftmals undurchsichtig. Durch die neue und strukturierte Verfahrensbeschreibung können Schulen künftig besser nachvollziehen, wofür und wie sie Integrationsstellen erhalten können. Dabei werden auch die Vorgaben zum Antragsverfahren (für Stellen in Handlungsfelder A und C) nunmehr durch eine im Erlass festverankerte Anlage ergänzt. Diese Anlage erfüllt dabei auf einem übersichtlichen Formular mehrere Funktionen:

  • Sie ist Grundlage und Hilfestellung für die Schulen bei einer Antragstellung,
  • sie gibt Übersicht für die Schulaufsicht bei entsprechender Auswertung der Anträge,
  • sie kann den Schulen zurückgegeben werden, um genau nachzuvollziehen, welche beantragten Stellenanteile genehmigt wurden,
  • sie sie auch zu einer Vereinheitlichung des Verfahrens,
  • sie hilft der Schulaufsicht, die Ergebnisse der Überprüfung zu dokumentieren und einen späteren Bericht zu fertigen.

4. Teilweise Zuweisung von Stellen über Sozialindex

Die Stellen im Handlungsfeld B sind zur Förderung der deutschen Sprache für alle Schülerinnen und Schüler im Regelsystem, insbesondere im Bereich der Bildungssprache und sollen allen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund zu Gute kommen. Aus diesem Grund werden sie nun über einen Sozialindex und ohne eine entsprechende Beantragung durch die Schulen zugewiesen. Denn um einen bestmöglichen Einsatz der Stellen zu gewährleisten, müssen sich entsprechende Stellenzuweisungen an den tatsächlichen Bedarfen vor Ort orientieren und können daher nicht länger von einem Antragsverfahren abhängig gemacht werden. 

5. Verschärfte Maßgaben für die Evaluation

Die bestehenden Regularien bezüglich einer Evaluation der Vergabe von Integrationsstellen wurden durch eine Fristsetzung zur Übersendung des Berichts verschärft.

6. Wegfall der Möglichkeiten, Stellenanteile für den Einsatz als Hospitationsschule und für die kommunale Koordination zu beantragen

Der alte Erlass enthielt die Möglichkeit für Schulen und Schulnetzwerke, Stellenanteile (0,25 pro Schule) zu beantragen, wenn sie als Hospitationsschule bzw. -netzwerk ihre Erfahrungen an andere Schulen weitergeben. Aufgrund der mittlerweile bestehenden und vergleichbaren Angebote (z.B. Zukunftsschulen NRW) ist diese besondere Möglichkeit der Stellenbeantragung nicht mehr von Relevanz, sodass von ihr auch nur noch sehr vereinzelt Gebrauch gemacht wurde.

Neben einem Einsatz von Integrationsstellen in den Schulen sah der alte Erlass außerdem die Möglichkeit vor, Integrationsstellen für die kommunale Koordination zu verwenden, wenn die Bedarfe nicht vom Kommunalen Integrationszentrum (KI) abgedeckt werden können. Die KI sind mittlerweile flächendeckend in NRW eingerichtet und in den vergangenen Jahren wurden die Stellen für die KI weiter aufgestockt. Damit können die Bedarfe der Kommunen durch die KI hinreichend gedeckt werden, sodass zusätzliche Integrationsstellen für die kommunale Koordination für nicht mehr erforderlich sie.

Die Stellen sollen aus den o.g. Gründung nunmehr ausschließlich den Schulen zu Gute kommen.

Wie auch nach dem alten Erlass sind die Integrationsstellen für folgende Handlungsfelder zu verwenden:

  • Die Erstförderung in der deutschen Sprache für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler“ vom 15. Oktober 2018 (BASS 13-63 Nr. 3) (Handlungsfeld A)
  • Die Förderung der deutschen Sprache für alle Schülerinnen und Schüler im Regelsystem, insbesondere im Bereich der Bildungssprache (Handlungsfeld B)
  • Die Weiterentwicklung von Unterricht und Schulleben durch die Initiierung und Verstetigung von interkulturellen Schulentwicklungsprozessen (Handlungsfeld C). Dabei sind die Stellen für die Entwicklung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften zwischen Schule und Elternhaus, zur interkulturellen Verständigung oder für verschiedene Vorhaben gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus zu verwenden. 

Die Stellen sind nicht zu verwenden für: Die Abdeckung des Unterrichts im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen.

Die Integrationsstellen können nur für die Handlungsfelder A (Stellen für die Deutschförderung innerhalb der Erstförderung) und C (Stellen für interkulturelle Schul- u. Unterrichtsvorhaben) von Schulen bzw. Schulnetzwerken beantragt werden. Stellen für das Handlungsfeld B werden vom Ministerium ohne eine Beantragung zugewiesen und dann durch die Schulaufsicht auf die Schulen verteilt.

Folgendes ist bei der Beantragung zu beachten:

  • Die Schulen (bzw. Schulnetzwerke) entscheiden selbstständig, ob sie Stellen für die o.g. Handlungsfelder A und/oder C beantragen möchten.
  • Für die Beantragung ist das Antragformular in der Anlage zu verwenden.
  • Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Schulaufsicht (Schulamt oder Bezirksregierung) einzureichen. 
  • Antragsfrist ist der 31. Oktober des Kalenderjahres für den darauffolgenden Zuweisungszeitraum (erstmalig: 31. Oktober 2020 für den Zuweisungszeitraum Schuljahr 2021/2022 bis Ende Schuljahr 2022/2023).

Gerade im Handlungsfeld C kann es gelegentlich vorkommen, dass die Schulen bzw. Schulnetzwerke nicht genau wissen, ob sie für ihr geplantes Vorhaben Integrationsstellen beantragen können oder was sie bei einer Antragstellung genau berücksichtigen müssen. Unterstützung können sie bei der unteren Schulaufsicht (ggf. in Zusammenarbeit mit der oberen Schulaufsicht oder bei den Kommunalen Integrationszentren) erhalten. Sie beraten bei Fragen rund um die Antragstellung, Durchführung, Evaluation sowie beim Aufbau und der Weiterentwicklung von örtlichen Netzwerken. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der landesweite Beratungs- und Unterstützungspool für interkulturelle Unterrichts- und Schulentwicklung in NRW (BikUS), der durch die LaSI aufgebaut und bereitgestellt wird.

Nähere Informationen zu BikUS und entsprechende Kontaktdaten sind einsehbar unter: https://kommunale-integrationszentren-nrw.de/pool

Integrationsstellen für das Handlungsfeld A

Die Grundlage für die Berechnung des Bedarfs bildet die Anzahl an neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler an einer Schule, die eine Deutschförderung im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler“ vom 15. Oktober 2018 (BASS 13-63 Nr. 3) erhalten, wobei in der Regel 0,5 Stelle auf 15-18 neu zugewanderte Kinder und Jugendliche kommt. Die Anzahl muss durch die Schule im Antrag (unter Ziff. 1 der Anlage) dargelegt werden.

Handlungsfeld B

Die Verteilung der Integrationsstellen für das Handlungsfeld B auf die einzelnen Schulen erfolgt überwiegend unter Berücksichtigung des Schulsozialindexes. Dies ermöglicht eine zielgenaue Ressourcensteuerung auf Grundlage einheitlicher Bemessungskriterien. Nähere Informationen zum Schulsozialindex finden Sie hier.

Integrationsstellen für das Handlungsfeld C

Die Schule bzw. das Schulnetzwerk legt bereits in ihrem/seinem Antrag (Antragsformular gem. Anlage unter Ziff. 2) dar, wie viele Stellen(anteile) für ein bestimmtes Vorhaben aus ihrer/seiner Sicht benötigt werden. Daneben sind weitere maßgebliche Informationen zum Vorhaben im Antrag zu erläutern, die später für die Entscheidung über die Genehmigung der Stellen herangezogen werden. Die Schulaufsicht entscheidet dann durch die Auswertung der Anträge selbstständig und im pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob und inwiefern beantrage Stellen(anteile) für das Vorhaben benötigt und zur Verfügung gestellt werden können, stets unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verwendung von Integrationsstellen.

Integrationsstellen für die Handlungsfelder A und C

Anhand der eingegangenen Anträge und Auswertungen meldet die Bezirksregierung dem MSB bis zum 31. Januar (erstmalig 2021) den konkreten Bedarf an Stellen im jeweiligen Regierungsbezirk. Diese Meldung erfolgt regelmäßig durch die Dezernentinnen und Dezernenten mit der Generale Integration an das zuständige Referat in einer gemeinsamen Besprechung mit allen Bezirksregierungen. Das MSB verteilt dann die zur Verfügung stehenden Stellen prozentual zum jeweiligen Bedarf.

Integrationsstellen für das Handlungsfeld B

Neben der schulscharfen Stellenzuweisung durch das Ministerium werden weitere Stellen des Handlungsfeldes B nur bis auf Ebene der Bezirksregierungen zugewiesen. Dies dient zur Ausstattung von Förderschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs im bisherigen Umfang, der Vermeidung von Brüchen in der Unterrichtsversorgung sowie zur Berücksichtigung spezifischer „vor-Ort-Kenntnisse der zuständigen Schulaufsicht. Die Verteilung dieser Stellen wird von der Bezirksregierung vorgenommen. 

Bei Integrationsstellen für die Deutschförderung ist dies in Ausnahmefällen möglich. Es kann immer wieder vorkommen, dass sich der Bedarf zwischen den Stellen für die Deutschförderung im Rahmen der Erstförderung und des Regelsystems auch innerhalb des Zuweisungszeitraumes verschiebt. Grund hierfür ist in erster Linie der Übergang von neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler in das Regelsystem, denn oftmals kommt es vor, dass die erworbenen Deutschkenntnisse zwar eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Regelklasse ermöglichen, die Schülerinnen und Schüler aber auch weiterhin eine Förderung in der Bildungssprache Deutsch benötigen. Aus diesem Grund ist eine Verschiebung unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Durch den Übergang steigt der Bedarf an Stellen bzw. Stellenanteilen für das Handlungsfeld B und kann nicht anderweitig gedeckt werden.
  • Die zugeteilten Stellen für das Handlungsfeld A werden nicht mehr benötigt.
  • Die Einwilligung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde liegt vor. Ein Widerruf ist möglich.

Die o.g. Voraussetzungen gelten für den Fall, dass die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Übergang an der jeweiligen Schule verbleiben. Kommt es hingegen bei den Übergängen zu erforderlichen Schulwechseln, stellt die Schulaufsichtsbehörde sicher, dass die o.g. nicht benötigten Stellenanteile bedarfsorientiert an der neuen Schule für das Handlungsfeld B eingesetzt werden.

Da die Stellen für das Handlungsfeld C zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens zugeteilt werden und sich das Vorhaben in der Regel auf einen kompletten Zuweisungszeitraum erstrecken soll, ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich.