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Ministerin Gebauer: Inklusion umsteuern durch eindeutige Qualitätskriterien und zusätzliche Ressourcen

Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion und neue Mindestgrößenverordnung für Förderschulen vorgestellt

06.07.2018

Schulministerin Yvonne Gebauer hat die Eckpunkte für die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule vorgestellt. Die Landesregierung sei angetreten, um die Qualität der Inklusion an den Schulen spürbar zu verbessern, betonte die Ministerin und erklärte: „Die Landesregierung investiert massiv in die Inklusion und stellt zusätzliche Ressourcen bereit. Wir werden die Angebote an Schulen des Gemeinsamen Lernens bündeln und eindeutige Qualitätskriterien einführen, damit alle Schülerinnen und Schüler profitieren können.“

Im Einzelnen enthalten die Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule folgende Regelungen:

Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers nach Paragraph 20 Absatz 5 Schulgesetz an weiterführenden Schulen künftig nur dann Gemeinsames Lernen einrichten, wenn die folgenden konzeptionellen, inhaltlichen und personellen Qualitätsstandards erfüllt sind:

  1. Die Schule muss über ein pädagogisches Konzept zur inklusiven Bildung verfügen.
  2. An der Schule müssen Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung unterrichten und pädagogische Kontinuität gewährleisten.
  3. Das Kollegium muss systematisch fortgebildet werden.
  4. Und auch die räumlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.

An den Schulen des Gemeinsames Lernens der Sekundarstufe I gilt künftig die neue Inklusionsformel: 25 – 3 – 1,5. Das heißt: Die Schulen nehmen so viele Schülerinnen und Schüler auf, dass sie Eingangsklassen bilden können, in denen durchschnittlich 25 Schülerinnen und Schüler lernen, davon durchschnittlich drei mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Für jede dieser Klassen erhält die Schule eine halbe zusätzliche Stelle. Die tatsächliche Klassenbildung soll im Rahmen dieser Aufnahmekapazitäten dann aber den Schulen mit Blick auf ihr schulisches Konzept selbst überlassen werden.

Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers nur dann weitere Schulen des Gemeinsamen Lernens einrichten, wenn die Zahl von durchschnittlich drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse erreicht ist. Ministerin Gebauer: „Wir brauchen diese eindeutigen Kriterien an Schulen des Gemeinsamen Lernens, um die Qualität zu sichern. Damit entsprechen wir den Wünschen vieler Eltern nach qualitativ hochwertigen inklusiven Angeboten an allgemeinen Schulen.“

Die Neuausrichtung der Inklusion beginnt mit dem Schuljahr 2019/20. Die neue verbindliche Systematik wird dann in der Jahrgangsstufe 5 eingeführt und wächst schrittweise weiter auf, bis im Schuljahr 2024/25 der Endausbau erreicht und die komplette Sekundarstufe I umgestellt ist. Das kommende Schuljahr 2018/19 wird ein Jahr des Übergangs sein, in dem die Neuausrichtung der Inklusion im Dialog mit allen Beteiligten sorgfältig vorbereitet wird.

Im Endausbau zum Schuljahr 2024/2025 stehen nach der Modellrechnung an den weiterführenden Schulen insgesamt 9.133 Stellen zusätzlich, also über die normale Schüler/Lehrer-Relation hinausgehend, zur Unterstützung für das Gemeinsame Lernen zur Verfügung. Damit werden gegenüber der alten Landesregierung bis zum Schuljahr 2024/2025 rund 6.000 zusätzliche Stellen für die Inklusion im Bereich der Sekundarstufe I geschaffen.

An Gymnasien wird die sonderpädagogische Förderung in der Regel zielgleich stattfinden. Zieldifferente Förderung soll für ein Gymnasium eine freiwillige Entscheidung sein.

Schulaufsicht und Schulträger stehen auch an den Grundschulen vor der Aufgabe, die Angebote des Gemeinsamen Lernens stärker als bisher zu bündeln, aber es soll weiter das Prinzip „Kurze Beine, kurze Wege“ gelten.

Die Landesregierung unterstützt die Grundschulen mit zusätzlichen Ressourcen, die auch für eine bessere Inklusion genutzt werden. Mit dem Haushalt 2018 haben die Grundschulen bereits 600 zusätzliche Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte erhalten. Damit liegt die Gesamtzahl nun bei 1.193 Stellen. Ministerin Gebauer: „Wir wollen diesen Weg weiter fortsetzen und damit die Grundschulen in die Lage versetzen, alle Kinder mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Schuleingangsphase von Anfang an noch besser zu fördern.“ Ein weiterer Ausbau der Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte, um knapp 600 Stellen zur Unterstützung und Stärkung der Grundschulen ist im kommenden Jahr im Rahmen des Masterplans Grundschule bereits fest vereinbart.

Zusammen mit den Eckpunkten für die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule hat die Landesregierung den Entwurf einer neuen Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen vorgelegt. Ministerin Gebauer: „Wer über Inklusion redet, muss auch über Förderschulen sprechen. Für mich sind das die zwei Seiten einer Medaille, wenn es darum geht, alle Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu fördern und für sie den bestmöglichen Förderort zu finden.“

Der Entwurf der neuen Mindestgrößenverordnung sieht für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ und für Förderschulen im Verbund folgende Mindestgrößen vor:

  • 112 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I (bisher 144),
  • 84 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen der Sekundarstufe I (bisher 112),
  • 28 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen der Primarstufe (bisher nicht geregelt).

Für die entsprechenden Teilstandorte gelten die folgenden neuen Mindestgrößen:

  • 56 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit Primar- und Sekundarstufe I (bisher 72),
  • 42 Schülerinnen und Schüler in Förderschulen allein in der Sekundarstufe I (bisher 65).

Schulträger können für ein wohnortnahes Förderschulangebot in der Sekundarstufe I erstmals Förderschulgruppen als Teilstandorte von Förderschulen im Gebäude einer allgemeinen weiterführenden Schule einrichten. Die Mindestgröße beträgt 42 Schülerinnen und Schüler. Ministerin Gebauer: „Diese neuen Förderschulgruppen leisten vor Ort einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des Förderschulangebots und sichern Eltern von Kindern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung damit ein echtes Wahlrecht, ob ihr Kind in einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule sonderpädagogisch gefördert werden soll.“

Die neue Mindestgrößenverordnung soll ab dem Schuljahr 2019/20 gelten. Vorgesehen ist eine Übergangsfrist bis zum Beginn des Schuljahres 2023/24, sodass die Schulträger ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.

Abschließend betonte die Ministerin das Ziel der Landesregierung, die Inklusion zum Wohle aller Schülerinnen und Schüler zum Erfolg zu führen: „Die Qualität der schulischen Angebote steht an oberster Stelle.“

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