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[29.10.2020] Einbindung von dienstlichen Endgeräten in Netzwerke an Schulen

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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28.07.2020 ist die Richtlinie zur Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte in Kraft getreten. Die Maßnahme ist ein wichtiger Baustein, um die Digitalisierung unserer Schulen voranzubringen. Wir haben dazu zahlreiche und überwiegend sehr positive Rückmeldungen von Schulträgern und Schulen erhalten, über die wir uns sehr freuen, denn sie zeigen, dass viele Schulen und Schulträger diese und weitere Maßnahmen bereits mit großem Engagement vor Ort umsetzen.

Von einigen Schulträgern hat uns die Frage erreicht, ob dienstliche Endgeräte für Lehrkräfte ins pädagogische Netz oder ins Verwaltungsnetz integriert werden sollen. Da diese Frage von allgemeiner Bedeutung ist, möchte ich sie gerne aufgreifen. 

IT-Netzwerke in Schulen

Grundsätzlich ist bei den Netzwerken, die Schulträger ihren Schulen bereitstellen, zwischen verschiedenen Arten zu unterscheiden.

Schulen verfügen in der Regel über schulinterne Netzwerke, zum einen insbesondere zur schulinternen Verwaltung und zum anderen zu pädagogischen Zwecken.

Im schulinternen Verwaltungsnetz erfolgt z. B. häufig der Zugriff auf Schulverwaltungsprogramme, Anwendungen zur Stunden- und Vertretungsplanung und die pädagogische Dokumentation, beispielsweise Anwesenheitslisten, Noten- und Zeugnislisten, Fördergutachten. Zu diesem Netz haben nur Lehrkräfte und schulisches Personal Zugang, welche zur Nutzung dieser Anwendungen besonders berechtigt sind.

Das pädagogische Netz kann im Gegensatz zum schulinternen Verwaltungsnetz auch von Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Es dient beispielsweise zur Bereitstellung und Bearbeitung von Unterrichtsmaterial.

Außerdem sind viele Schulen auch häufig an ein externes Netz angebunden, das dem Schulträger zur Erfüllung seiner Aufgaben dient. Zugang zu diesem Netz haben, z. B. über kommunale Verwaltungsrechner, im schulischen Kontext nur berechtigte Personen, wie zum Beispiel kommunale Bedienstete des Schulsekretariats oder auch die Schulleitung.

Einsatz und Einbindung der dienstlichen Endgeräte

Die dienstlichen Endgeräte sind für die üblichen Tätigkeiten von Lehrkräften vorgesehen, also in der Regel für rein pädagogische Tätigkeiten, aber auch für die pädagogischen Dokumentationstätigkeiten. Auch sind sie für die schulinterne Verwaltung zugelassen. Sie können grundsätzlich sowohl in alle schulinternen als auch externen Netzwerke eingebunden werden, sofern den Belangen des Datenschutzes durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen wird. Der Zugang zu einzelnen Netzen hängt von den konkreten, ihren Aufgaben entsprechenden Berechtigungen eines Nutzers bzw. einer Nutzerin ab. Eine Einbindung dieser dienstlichen Endgeräte in das private Netz der Lehrkräfte am heimischen Arbeitsplatz ist möglich, sofern auch hier den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.

Zu unterscheiden von der Nutzung ist die Verwaltung der Endgeräte. Diese soll zentral durch den Schulträger erfolgen.

Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit

Die Geräte sollen vom Schulträger zentral konfiguriert und verwaltet werden. Die dienstlichen Endgeräte sollen die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Schule und am häuslichen Arbeitsplatz unterstützen können und dabei zugleich den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit umfassend Rechnung tragen, insbesondere mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Funktional ist ein dienstliches Endgerät dadurch vergleichbar mit einem stationären Endgerät, welches der Lehrkraft in der Schule zur Verfügung steht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den zentral verwalteten dienstlichen Geräten ist möglich und bedarf keiner gesonderten Genehmigung.

Es ist durch technische und organisatorische Maßnahmen, u. a. durch verschiedene Rechte und Rollen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur durch Berechtigte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erfolgen kann.

Die getroffenen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen.

Weitere Informationen

Dieses Thema sowie viele weitere Rückmeldungen, die uns erreicht haben, haben wir auch in Form einer Liste mit Fragen und Antworten („FAQs“) aufgegriffen und auf der Seite des Ministeriums für Schule und Bildung veröffentlicht (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulpolitik/fragen-und-antworten-zu-dienstlichen-endgeraeten-fuer-lehrkraefte).

Ich hoffe, dass ich mit diesen Hinweisen zur Aufklärung beitragen konnte. 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

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Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Herrn Tobias Vetter , tobias.vetter [at] msb.nrw.de (tobias[dot]vetter[at]msb[dot]nrw[dot]de), 0211-5867-3646

 

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