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[13.02.2019] Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Streiks und Demonstrationen während der Unterrichtszeit

An alle Schulen in NRW

Nachrichtlich
An die Bezirksregierungen
An die Träger der Ersatzschulen


Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Streiks und Demonstrationen während der Unterrichtszeit


Sehr geehrte Damen und Herren,

das Schulministerium begrüßt zivilgesellschaftliches Engagement und demokratisches Handeln von Schülerinnen und Schülern. Politische Bildung, die Gestaltung von Schulkultur und Demokratiepädagogik sind wichtige Aufgaben von Schule.

Das grundgesetzlich verankerte Recht, an öffentlichen Versammlungen, Protestzügen oder Mahnwachen teilzunehmen, findet für Schülerinnen und Schüler jedoch seine Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zur Schulpflichterfüllung. Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 43 Absatz 1 Schulgesetz NRW verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Ihre Teilnahme an einem Schülerstreik während der Unterrichtszeit ist daher grundsätzlich unzulässig. Für die Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts der Versammlungsfreiheit der Schülerinnen und Schülern ist außerhalb der Unterrichtszeit hinreichend Gelegenheit.

Zwar kann die Teilnahme an außerschulischen Versammlungen im Einzelfall Schülerinnen und Schülern auf Antrag durch Beurlaubung vom Unterricht ermöglicht werden, zur Teilnahme an einem „Streik“ – also einer Veranstaltung, deren Konzeption darauf angelegt ist, unter Verletzung der Schulpflicht gerade nicht die Schule zu besuchen – kommt dies jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie bitten, die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in geeigneter Weise über ihre Rechten und Pflichten, sowie mögliche Folgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren und im Übrigen für die Einhaltung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Maßnahmen, die bei einer Verletzung der Teilnahmepflicht angewandt werden können, verweise ich auf Ziffer 3 des Runderlasses „Überwachung der Schulpflicht“ der unter folgender Adresse eingesehen werden kann:

https://bass.schul-welt.de/6958.htm

Klarstellend weise ich darauf hin, dass als alleinige und abschließende schulische Reaktion auf ein unentschuldigtes Fehlen die Dokumentation auf dem Zeugnis allenfalls bei geringfügigen, nicht aber bei wiederholten und absichtsvollen Schulpflichtverletzungen in Betracht kommen kann.

Soweit ein geplantes und strukturiertes pädagogisches Konzept vorliegt, der Grundsatz schulischer Neutralität beachtet wird, die Schülerinnen und Schüler von Fachlehrkräften begleitet und betreut werden und die Schulleitung ihr Einverständnis erteilt hat, ist grundsätzlich auch der Besuch einer politischen Veranstaltung („Demonstration“) im Klassen- oder Kursverband im Rahmen des Unterrichts als Unterricht an einem außerschulischen Lernort denkbar. Dies kann jedoch nicht zu einer wiederholten Teilnahme an einer regelmäßig stattfindenden Veranstaltung führen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Mathias Richter



 Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Frau Nicole Chromik, nicole.chromik [at] msb.nrw.de (nicole[dot]chromik[at]msb[dot]nrw[dot]de)