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Land unterstützt auswärtigen Berufsschulbesuch

Land unterstützt auswärtigen Berufsschulbesuch

[Schule NRW 09-19]

Seit 2018 zahlt die Landesregierung Berufsschülerinnen und Berufsschülern, die für den Blockunterricht an einer auswärtigen Berufsschule eine Unterbringung benötigen, wieder einen Zuschuss. Die Zahlung der Landeszuschüsse war 2013 unter der Vorgängerregierung eingestellt worden.

Ein Erlass zur Zahlung des Landeszuschusses trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Mit den Haushalten 2018 und 2019 hat die Landesregierung jeweils 8,4 Millionen Euro zur Unterstützung der Auszubildenden in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

„Mit dieser Entscheidung setzen wir ein Zeichen der Wertschätzung für die duale Ausbildung in NRW. Schon heute ist sie für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit unserer Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Die Zuschüsse bieten gerade für spezialisierte Branchen einen Anreiz, zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen. So unterstützen wir die Unternehmen dabei, dem befürchteten Fachkräftemangel mit verstärkter Nachwuchsförderung zu begegnen“, erklärte Schulministerin Yvonne Gebauer zur Wiedereinführung des Landeszuschusses und bittet die Auszubildenden darüber zu informieren.

Inklusionskonzept
(© Alex Büttner)

Mit den Zuschüssen beteiligt sich das Land an der Unterbringung von Schülerinnen und Schülern, die während ihrer Ausbildung Blockunterricht an einer Berufsschule erhalten, die sich nicht in der Nähe ihres Wohn- beziehungsweise Ausbildungsortes befindet, sodass eine tägliche Fahrt nicht zumutbar wäre. Beispiele hierfür sind Bezirksfachklassen oder bezirksübergreifende Fachklassen in Nordrhein-Westfalen oder Fachklassen in einem anderen Bundesland. Die Zahlung der Zuschüsse durch die Bezirksregierungen regelt der „Runderlass über die Gewährung eines Landeszuschusses zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch im Blockunterricht“ (BASS 11-04 Nr.12).

In einer ersten Evaluierung wurden 2019 Optimierungsbedarfe zur Auszahlung des Zuschusses landesweit abgestimmt. Der Erlass wurde entsprechend modifiziert.

So können nun auch Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag in Nordrhein-Westfalen haben, aber in einem anderen Land wohnen den Zuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Bisher war dies nur möglich, wenn ein  Ausbildungsvertrag in NRW bestand und gleichzeitig der Wohnort in NRW lag.

Der Zuschuss beträgt für Unterbringungskosten bis zu 20 Euro je nachgewiesenem Unterrichtstag. Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind möglichst sofort nach Ende eines Unterrichtsblockes, spätestens für das 1. Schulhalbjahr bis zum 1. Mai, für das 2. Schulhalbjahr bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres an die zuständige Bezirksregierung zu richten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Antragstellung möglich. Die Bezirksregierung entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschuss aus.

Auf den Internetseiten der Bezirksregierungen sind alle relevanten Informationen dazu bereitgestellt und das Antragsformular hinterlegt.

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