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Teilhabe- und Integrationsgesetz
Das Teilhabe- und Integrationsgesetz enthält für Schule Grundsätze zur Förderung gegenseitiger Offenheit und Toleranz.
Das Teilhabe- und Integrationsgesetz enthält u.a. folgende für Schule wesentliche Vorgaben:
- Artikel 1 § 2, Abs. 1 bis 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz enthält u.a. folgende Grundsätze:
- (1) Das Bewusstsein der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft ist zu fördern.
- (2) Das Land erkennt die sozialen, kulturellen und ökonomischen Potentiale und Leistungen der Zugewanderten an, und fordert von ihnen wie schon von allen anderen hier lebenden Menschen auch die Anerkennung der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschützten Grundwerte.
- (3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls von besonderer Bedeutung.
- Artikel 1 § 7 Teilhabe- und Integrationsgesetz regelt die Landesförderung der Kommunalen Integrationszentren.
- Artikel 2 hat im § 2 Schulgesetz NRW folgenden Absatz 6 Nummer 5 zusätzlich eingefügt: "5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen."
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