Rechtsgrundlagen
Der gemeinsame Runderlass »Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität« (BASS 18-03 Nr. 1) gibt vor, dass bei Verdacht auf Begehung eines Verbrechens die Schulleitung die Strafverfolgungsbehörden benachrichtigen muss. Dieses gilt zum Beispiel bei gefährlichen Körperverletzungen, erheblichen Fällen von Bedrohung oder Nötigung.
Der gemeinsame Runderlass »Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität« (BASS 18-03 Nr. 1) gibt vor, dass bei Verdacht auf Begehung eines Verbrechens die Schulleitung die Strafverfolgungsbehörden benachrichtigen muss. Dieses gilt zum Beispiel bei gefährlichen Körperverletzungen, erheblichen Fällen von Bedrohung oder Nötigung.
Zudem hat die Schulleitung hierüber gemäß Allgemeiner Dienstordnung (BASS 21-02 Nr. 4) die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Diese stellt im Rahmen ihrer Fürsorge gegebenenfalls Strafanzeige oder Strafantrag. Von einer gefährlichen Körperverletzung ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Körperverletzung mit einer Waffe, einem gefährlichen Werkzeug oder mit einem oder einer anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurde. Dieses ist beispielsweise bereits beim Einsatz von Pfefferspray oder CS-Gas der Fall.
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