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[19.03.2019] Korruptionsprävention, Umgang mit Angeboten zur Schulfotografie, Erstellung von Grußkarten, o.ä.

An alle Schulen in Nordrhein-Westfalen



Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass möchte ich erneut auf die bestehenden Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zum Schulsponsoring hinweisen. Die entsprechenden Informationen und Broschüren finden Sie im Bildungsportal unter

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Dienstrecht/Beamtenrecht/Annahme_Belohnungen.pdf

und

https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/msb/schulsponsoring-heute-leitfaden-fuer-schulen-schultraeger-und-unternehmen/947

Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben kann eine strafrechtliche Relevanz gemäß § 331 StGB (Vorteilsannahme) und § 332 StGB (Bestechlichkeit) nicht ausgeschlossen werden.

Die Bestechlichkeit in Bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann. Sie kann im Einzelfall zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Bestechlichkeit kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die erhaltene Sach- und/oder Geldleistung nicht für eigene, sondern für schulische oder gemeinnützige Zwecke verwandt wird. Für die Strafbarkeit kommt es nicht auf eine persönliche Bereicherung an.

Vor diesem Hintergrund wird dringend empfohlen, auf die Entgegennahme jeglicher Gegenleistungen von Schulfotografen zu verzichten. Dies betrifft ausdrücklich auch Gegenleistungen an die Schule, den Förderverein oder die Schülerinnen und Schüler (z.B. kostenfreie Schülerausweise).

Wie uns berichtet wurde, gibt es außerdem Anbieter auf dem Gebiet der Gestaltung von Grußkarten, die offensiv damit werben, dass ihre Produkte zur Mittelbeschaffung eingesetzt werden können, um zusätzliches Geld für einen wohltätigen Zweck oder die Schulkasse zusammenzutragen. Die o. g. straf- und disziplinarrechtlichen Grundsätze gelten hier entsprechend.

Es handelt sich bei derartigen Aktionen nicht um ein zulässiges Schulsponsoring i. S. d. § 99 SchulG NRW, sondern um den Vertrieb von Produkten eines außenstehenden Gewerbetreibenden über die Schule unter Zuhilfenahme der Schülerinnen und Schüler.

Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig (§ 55 Abs. 1 SchulG).

Es wird daher geraten, von der Beteiligung an solchen Aktionen abzusehen und sich ggf. mit der zuständigen Schulaufsicht im Vorfeld abzustimmen.


Mit freundlichen Grüßen

gez. Mathias Richter

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Frau Dagmar Schüler, E-Mail: dagmar.schueler [at] msb.nrw.de (dagmar[dot]schueler[at]msb[dot]nrw[dot]de)
  
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