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Ministerin Löhrmann: Das Förderschulangebot vor Ort zeitgemäß und pädagogisch hochwertig gestalten

Neufassung der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen geplant

04.07.2013

Das Landeskabinett hat die von Schulministerin Sylvia Löhrmann geplante Überarbeitung der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen beschlossen. Vorgesehen ist eine Verordnung, die als untergesetzliche Regelung zeitnah mit der Verabschiedung des Gesetzes zur schulischen Inklusion erlassen werden soll.

Die derzeit geltende Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen aus dem Jahr 1978 wird der heutigen Rechtslage und der Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung nicht mehr gerecht. Mit der neuen Verordnung reagiert das Schulministerium auch auf den Bericht des Landesrechnungshofes zu Förderschulen, der gestern im Ausschuss für Schule und Weiterbildung ausführlich erörtert wurde. Dieser kritisierte unter anderem, dass „ein nicht unerheblicher Teil der Schulen […] nach der maßgeblichen Verordnung über die Mindestgrößen zu klein“ sei.

Ministerin Löhrmann: „Wie alle anderen Schulen müssen auch Förderschulen eine Schülerzahl haben, die einen geordneten Schulbetrieb gewährleistet. Dies gebietet der demografische Wandel und der Willen der Eltern, die für ihr Kind den Besuch einer allgemeinen Schule bevorzugen.“

Die Mindestgrößen der Förderschulen werden in der Verordnung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen neu bestimmt. Die Regelungen zum Inkrafttreten der Verordnung geben den Gemeinden und Kreisen als Schulträger ausreichend Zeit, die notwendigen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.
Ministerin Löhrmann: „Uns ist wichtig, dass die Schulträger frühzeitig Anhaltspunkte für ihre künftige Planung haben.“

Die Einhaltung der neuen Mindestgrößen wird vor allem Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen betreffen; ihre Schülerzahl ist in den letzten Jahren gesunken, weil viele Eltern zunehmend für ihre Kinder den Besuch einer allgemeinen Schule wünschen. Die Mindestschülerzahl der übrigen Förderschulen werden nach Einschätzung der Landesregierung auch in Zukunft durchweg erreicht werden. Die Mindestschülerzahl einer Förderschule mit dem Förderschwerpunk t Lernen soll 144 betragen, wenn sie Primarstufe und Sekundarstufe I umfasst und – neu – 112 wenn sie nur in der Sekundarstufe I geführt wird. Die Mindestgrößen der übrigen Förderschulen liegen im Interesse erreichbarer Angebote teils deutlich darunter.

Die bisherige Ausnahmeregelung, die eine Unterschreitung der Mindestgrößen um bis zur Hälfte erlaubt, wird im Sinne der Sicherung der pädagogischen Qualität und der angemessenen Lehrerversorgung entfallen.

Nicht jeder Schulstandort, der unter die Mindestgröße fällt, muss geschlossen werden. Durch Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbundschulen können die Gemeinden und Kreise als Schulträger ihr Schulangebot sinnvoll und effizient organisieren.

Die neuen Vorgaben wurden im Vorfeld den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landschaftsverbänden und den Elternverbänden, die die Interessen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischer Förderung vertreten, vorgestellt und erörtert. Ministerin Löhrmann: „Mir war es sehr wichtig, im Prozess der Neufassung der Verordnung Gespräche mit den Beteiligten zu führen. Die neuen Bestimmungen sind eine transparente und zeitgemäße Antwort auf die Entwicklung der vergangenen Jahre, die die Qualität der pädagogischen Arbeit gewährleistet. Bereits jetzt lernt jedes 4. Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht.“

Folgende Mindestgrößen sollen künftig zur Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I und von Schulen für Kranke gelten:

  1. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I,
  2. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
  3. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
  4. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 110 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Kinder in der pädagogischen Frühförderung mitgezählt; soweit die Schulaufsichtsbehörde die Förderschule beauftragt hat, Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in allgemeinen Schulen zu unterstützen, werden auch diese Schülerinnen und Schüler mitgezählt,
  5. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 110 Schülerinnen und Schüler,
  6. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt,
  7. Förderschulen im Verbund: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I; diese Mindestgrößen können unterschritten werden, wenn für jeden ihrer Förderschwerpunkte die Schülerzahlen wie unter den Punkten 2 bis 6 dargestellt erreicht werden,
  8. Klinikschulen: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.

 

Den Entwurf der neuen Mindestgrößenverordnung mit den entsprechenden Begründungen finden Sie hier.