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Zum OVG-Urteil Münster vom 21. Februar 2013 – Ein auswärtiger Wohnsitz kann kein Ablehnungsgrund im Aufnahmeverfahren an einer Schule sein

22.02.2013

„Wir werden das Urteil und die Urteilsbegründung, sobald sie in schriftlicher Form vorliegen, sorgfältig auswerten und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden prüfen, welche Schlüsse gezogen werden müssen. Dies betrifft sowohl einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht, als auch mögliche Änderungen von Ausbildungsordnungen und des Schulgesetzes.“