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Zulassungsbedingungen für Studierende

Meldung zur Erweiterungsprüfung

Erweiterungsprüfungen können abgelegt werden zum

  • Nachweis des Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005)
  • Nachweis des Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005)
  • Nachweis des Hebraicum.
     

Wie ist der Standard Latinum definiert?

Das Latinum hat nachgewiesen, wer über die Fähigkeit verfügt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiographie) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
 

Wie ist der Standard Graecum definiert?

Das Graecum hat nachgewiesen, wer über die Fähigkeit verfügt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
 

Wie ist der Standard Hebraicum definiert?

Das Hebraicum hat nachgewiesen, wer über die Fähigkeit verfügt, inhaltlich anspruchsvollere hebräische Prosatexte des Alten Testaments von mittlerem sprachlichen Schwierigkeitsgrad mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche zu zeigen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Schrift- und Lautlehre, Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus der Geschichte und Religion Israels vorausgesetzt.
 

Wer kann zur Prüfung zugelassen werden?

Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Hochschulreife bereits erworben haben, jedoch die für den Erwerb der Lehrbefähigung in verschiedenen Fächern als Prüfungsvoraussetzungen geforderten Lateinkenntnisse, Griechischkenntnisse oder Hebräischkenntnisse noch nicht nachgewiesen haben, können in diesen Fächern Erweiterungsprüfungen ablegen.

An den Prüfungen können auch Studierende teilnehmen, die diese Berechtigung im Rahmen ihres Studiums zu einem anderen Zweck benötigen.
 

Wo meldet man sich zur Prüfung?

Die Meldung zu einer Erweiterungsprüfung ist schriftlich an die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zu richten, in deren Amtsbereich

a) die Bewerberin oder der Bewerber den ständigen Wohnsitz hat oder
b) die Hochschule liegt, an der die Bewerberin oder der Bewerber eingeschrieben ist.

Alle näheren Angaben zu Terminen, Meldefristen und Zulassungsunterlagen sind auf der Homepage der zuständigen Bezirksregierung zu finden:

Wie ist die Prüfung strukturiert?

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 

In der schriftlichen Prüfung sind die oben genannten Prüfungsanforderungen an einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem unbekannten griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu erfüllen. In Hebräisch sind die oben genannten Prüfungsanforderungen an einem unbekannten Text im Umfang von etwa 150 Wörtern zu erfüllen.

Die Arbeitszeit beträgt drei Zeitstunden. 

In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling in einem ersten Teil selbstständig den vorbereiteten Text übersetzen.

Grundlage ist in Latein ein Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, in Griechisch ein Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, in Hebräisch ein Text von etwa 40 Wörtern.

An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses des Textes und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.

Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling in der Regel 30 Minuten.
 

Welche Ergebnisse müssen erbracht werden?

Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aufgrund der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt und in einer Gesamtnote zusammengefasst. Das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist hierbei gleichwertig zu berücksichtigen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ lautet. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen werden.

Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note ungenügend abgeschlossen, kann er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 

Eine nichtbestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal und frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

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