II - Bewerbungsunterlagen

Welches Lehramtsstudium absolviere ich und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Falls Sie unsicher sind, welches Lehramtsstudium Sie in Nordrhein-Westfalen absolviert haben oder abschließen werden (auslaufender Modellversuch "Gestufte Studiengänge" an den Universitäten Bielefeld, Bochum, Dortmund Münster und Wuppertal oder Lehramtsstudium nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung 2009), nehmen Sie zur Klärung dieser Frage bitte vor Ihrer Bewerbung Kontakt mit Ihrer Universität auf.
Von der Art des Lehramtsabschlusses ist abhängig, ob Sie zum Nachweis des Studienabschlusses eine beglaubigte Kopie des Ersten Staatsexamenszeugnisses oder des Zeugnisses über den Master of Education nach neuem Recht (beinhaltet Praxissemester) vorlegen müssen.  
In letzterem Falle ist die zusätzliche Vorlage der Zeugnisse über alle Hochschulabschlüsse (in beglaubigter Kopie), die vor Beginn des Masterstudiums (Master of Education) nach neuem Recht (in der Regel Bachelorzeugnis) abgelegt worden sind sowie Nachweise über ein Eignungspraktikum erforderlich. Diese zusätzlichen Unterlagen können nicht nachgereicht werden, sondern müssen bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss der zuständigen Bezirksregierung vorliegen.
Informationen über die nordrhein-westfälischen Lehramtsabschlüsse sowie Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern finden Sie auch unter der Nr. 2.2 der Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber.

Was ist ein Heftstreifen?

Bitte verzichten Sie bei der Vorlage Ihrer Bewerbungsunterlagen auf Klarsichthüllen und Plastikhefter (diese werden nicht zurück gesandt) und heften Sie stattdessen Ihre gelochten Unterlagen auf einen Heftstreifen der hier beispielhaft abgebildeten Art:
 
 
 

Kann ich Antragsunterlagen nachreichen?

Nur die in Ihrem Antrag (Übersicht über die Bewerbungsunterlagen) mit einem Sternchen* gekennzeichneten Unterlagen können Sie innerhalb der Nachreichfrist nachreichen. Alle anderen Unterlagen müssen Sie zusammen mit Ihrem Antrag innerhalb der Bewerbungsfrist einreichen. Wann die Nachreichfrist endet, erfahren Sie in den Hinweisen für Bewerberinnen und Bewerber (Nr. 3.2) sowie in der Eingangsbestätigung, die Sie nach der fristgerechten Einreichung Ihres Antrags von der Bezirksregierung erhalten. Verspätet eingereichte Antragsunterlagen führen zum Ausschluss vom Verfahren. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise Ihre Universität das Abschlusszeugnis erst nach dem Nachreichtermin ausstellt.

Wie kann ich erfahren, ob mein Antrag fristgerecht eingegangen und vollständig ist?

Über http://www.sevon.nrw.de können Sie über Ihre registrierte Nutzerkennung in der Statusanzeige den Bearbeitungsstand abfragen.
Bitte beachten Sie, dass unvollständig eingereichte Unterlagen zum Ausschluss aus dem Verfahren führen können. Die eingereichten Unterlagen werden von den Bezirksregierungen in der Reihenfolge des Eingangs auf Vollständigkeit geprüft. Die Bezirksregierung kann Sie auf fehlende Unterlagen und vergessene Unterschriften nur dann rechtzeitig vor Bewerbungsschluss aufmerksam machen, wenn Sie sich frühzeitig bewerben. Nach dem Bewerbungsschluss können nur die besonders ausgewiesenen Unterlagen (z.B. das Masterzeugnis) nachgereicht werden.
Da die Prüfung der eingegangenen Bewerbungen Priorität hat, können eventuelle telefonische Anfragen  zum Eingang Ihrer Bewerbung nicht beantwortet werden. Wenn Sie sich über den Bearbeitungsstand Ihrer Bewerbung informieren möchten, machen Sie bitte von der Statusabfrage Gebrauch. Aus vorgenannten Gründen kann auch die Bearbeitung von E-Mail-Anfragen nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen.

Wie lasse ich mein Prüfungszeugnis aus einem anderen Bundesland anerkennen?

Welche Bezirksregierung für die Anerkennung zuständig ist, können Sie im Internet unter dem Link : https://www.schulministerium.nrw/anerkennungsverfahren nachlesen.
 
Bitte richten Sie Ihren formlosen Antrag auf Anerkennung an das Dezernat 46 der zuständigen Bezirksregierung (s.o.).
 
Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Internetauftritt der Bezirksregierung Düsseldorf :
https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/lehrkraefte-personal/anerkennung-von-lehramtspruefungen-0
 
Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Internetauftritt der Bezirksregierung Münster:
https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/lehrerausbildung_lehrerfortbildung/anerkennung_lehramtsbefaehigung/index.html
 
Eine beglaubigte Kopie des Anerkennungsbescheids und eine beglaubigte Kopie des anerkannten Zeugnisses reichen Sie danach bitte umgehend ? spätestens zum letztmöglichen Nachreichtermin ? bei der für Ihre Bewerbung zuständigen Bezirksregierung (Dezernat 47.2) ein. Weitere Ausführungen finden Sie unter Nr. 5.2 der Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber.

Wann muss mein erweitertes Führungszeugnis bei der Bezirksregierung vorliegen?

Sie müssen das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) möglichst umgehend nach Ihrer Bewerbung bei der für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldebehörde beantragen. Das Schreiben, das Sie Ihrer Meldebehörde bei der Beantragung vorlegen müssen, wird Ihnen mit dem Ausdruck Ihrer Online-Bewerbung zur Verfügung gestellt.  Das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) muss rechtzeitig vor dem Einstellungstermin (nicht bereits zum genannten Bewerbungsschluss) der Bezirksregierung vorliegen. Andernfalls ist eine Einstellung nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass für Nicht-EU-Staatsangehörige eine Ausnahmegenehmigung für die Ernennung zur / zum Beamtin / Beamten auf Widerruf gem. § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) nur dann durch die Bezirksregierung beim zuständigen Ministerium beantragt werden kann, wenn das erweiterte Führungszeugnis sowie eine amtlich beglaubigte Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels vorliegen.