Auszug aus dem Schulgesetz

Fünfter Teil   Schulverhältnis

Zweiter Abschnitt   Leistungsbewertung

§ 49   Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten

  1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
  2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
  3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:

1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten, 2. gültig ab 01.08.2007: Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen ?sehr gut?, ?gut?, ?befriedigend? und ?unbefriedigend? zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf,

 

3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.

(3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.


zurück zu § 48   blättern   vor zu § 50

Inhaltsverzeichnis

Startseite