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Anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung nach dem AWbG

Eine Freistellung von der Arbeit nach dem AWbG kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung beansprucht werden. Über die Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung entscheidet die örtlich zuständige Bezirksregierung, über Anträge von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet die Bezirksregierung Detmold.

Bis zum 31. Dezember 2011 gelten auch Einrichtungen, die nach dem nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind und alle nordrhein-westfälischen Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft als anerkannt. Danach müssen sie als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung durch die zuständige Bezirksregierung anerkannt sein.

Gemäß § 11 Absatz 7 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes veröffentlicht das Ministerium in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und aktualisiert sie mindestens jährlich. Folgende Einrichtungen sind anerkannt:

Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Familienbildung) im Regierungsbezirk Arnsberg

Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Familienbildung) im Regierungsbezirk Detmold sowie außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Familienbildung) im Regierungsbezirk Düsseldorf

Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Familienbildung) im Regierungsbezirk Köln

Einrichtungen (ohne Einrichtungen der Familienbildung) im Regierungsbezirk Münster

Einrichtungen der Familienbildung in NRW

Wer wissen möchte, welche Bezirksregierung für seine Stadt, seinen Kreis oder seine Gemeinde zuständig ist, kann dies über folgenden Link herausfinden: http://www.schulministerium.nrw.de/Service/NRWKarteNeu/index.html

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