Horizontale Teilstandortbildungen mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten sind möglich. Eine insgesamt mindestens fünfzügige Sekundarschule kann auch einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen aller Jahrgänge führen (vertikale Gliederung), wenn damit das letzte weiterführende Schulangebot in einer Gemeinde gesichert wird. Dadurch soll gerade im ländlichen Raum ein wohnortnahes Schulangebot gesichert werden. Weitere Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn dadurch das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden.
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