SCHULMINISTERIUM.NRW.DE
Das Bildungsportal
Anmeldung  |  Kontakt  |  Impressum        
Schulsystem Link zu: Pfeil rechts Schulformen Link zu: Pfeil rechts Gymnasium Link zu: Pfeil rechts faq_schulzeitverkuerzung 

Häufig gestellte Fragen zur Sekundarstufe I

Inhaltsübersicht:

 

[Seitenanfang]Stundentafel

[Seitenanfang]1.Wie sieht der Stundenumfang in den einzelnen Jahrgangsstufen aus?

Klasse 5 und 6:   30 ? 33 Wochenstunden

Klasse 7 und 8:   31 ? 34 Wochenstunden

Klasse 9:            32 ? 35 Wochenstunden

Die Bandbreite erklärt sich aus den Möglichkeiten der Einzelschule zur Verwendung der Ergänzungsstunden (APO SI §17) (vgl. Ziffer 13). Über die genaue Gestaltung des für die jeweilige Jahrgangsstufe verbindlichen Zeitrahmens entscheidet die Schule eigenverantwortlich. Die 33 Wochenstunden in den Klassen 5 und 6 setzen i.d.R. Unterricht am Samstag voraus.

[Seitenanfang]2.Dürfen Schulen mit bilingualem Bildungsgang die Stundentafel der Sekundarstufe I überschreiten?

Nein. Die Bandbreiten der Stundentafel und die Vorgaben des Erlasses zur Fünf-Tage-Woche sind verbindlich und finden auch an Schulen mit bilingualem Bildungsgang (APO SI Nr.5) Anwendung. Ggf. kann die Erweiterung des Unterrichts in der Partnersprache in den Klassen 5 und 6 auf eine Stunde reduziert werden.

[Seitenanfang]Unterricht

[Seitenanfang]3.Muss im achtjährigen Gymnasium derselbe Stoff behandelt werden wie vorher im neunjährigen System?

Nein, im Rahmen der Standardorientierung sind die Lehrpläne auch dem durch die Schulzeitverkürzung veränderten Zeitrahmen angepasst worden. Die neuen, schlanken ?Kernlehrpläne? zielen stärker auf Fähigkeiten (Kompetenzen), die den Schülerinnen und Schülern vermittelt werden sollen. Entsprechend  werden die möglichen Fachinhalte auf einen unverzichtbaren, obligatorischen Kern beschränkt. Dabei wird der geringeren Lernzeit Rechnung getragen und zugleich Raum zur Vertiefung und Wiederholung gelassen. 

[Seitenanfang]Hausaufgaben

[Seitenanfang]4.Wie ist das Hausaufgabenpensum geregelt?

Hausaufgaben müssen abgestimmt unter den Lehrkräften einer Klasse/Jahrgangsstufe so erteilt werden, dass die Schülerinnen und Schüler diese in selbstständiger Arbeit in dem angegebenen Zeitrahmen erledigen können:

Klasse 5 und 6:   90 Minuten

Klassen 7 bis 9:  120 Minuten

An Tagen mit Nachmittagsunterricht dürfen keine Hausaufgaben für den Folgetag erteilt werden.

[Seitenanfang]5.Wer achtet darauf, dass das zulässige Pensum auch eingehalten wird?

Dies ist die Aufgabe der Klassenlehrer, die natürlich auf die Unterstützung durch die einzelnen Fachlehrerinnen und ?fachlehrer angewiesen sind. Daher soll jede Schule ein Hausaufgabenkonzept mit klaren und strukturierten Vereinbarungen entwickeln. Ebenso empfiehlt es sich, die veranschlagten Zeiten für die jeweilige Hausarbeit im Klassenbuch oder in anderer Weise zu dokumentieren, damit die zulässigen Zeiten auch eingehalten werden.

[Seitenanfang]Pausen ? Nachmittagsunterricht - Übermittagbetreuung

[Seitenanfang]6.Wann endet der Vormittagsunterricht?

Der Vormittagsunterricht endet in der Sekundarstufe I generell nach der sechsten (45-Minuten)  Stunde. Es ist dabei unerheblich, ob der Unterrichtsbeginn in der ersten Stunde, in der zweiten Stunde oder noch später erfolgt. Ab der siebten Stunde beginnt somit der Nachmittagsunterricht. Dies gilt für andere Unterrichtsrhythmen (z.B. 60-Minuten-Stunden) entsprechend.

[Seitenanfang]7.Sind an Schulen mit einem 60-Minuten-Raster fünf Stunden am Vormittag zulässig?

Unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Schulpflegschaft kann eine Schulkonferenz dies beschließen. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass den Schülerinnen und Schülern ausreichende Pausenzeiten eingeräumt werden und dass das Hausaufgabenpensum entsprechend reduziert wird.

[Seitenanfang]8.Wie häufig darf Nachmittagsunterricht stattfinden?

Gymnasien, die grundsätzlich an der Halbtagsform festhalten, dürfen in den Klassen 5 und 6 einmal in der Woche Unterricht am Nachmittag anbieten und in den Klassen 7 und 8 zweimal in der Woche. Insgesamt dürfen in der Sekundarstufe I nicht mehr als acht Unterrichtsstunden am Tag erteilt werden. Diese Regelung bezieht sich auf den Pflichtunterricht. Über die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten der Schule (z.B. Hausaufgabenbetreuung, zusätzliche Fördermaßnahmen außerhalb des Klassenverbands oder freiwillige Arbeitsgemeinschaften) entscheiden die Eltern.

[Seitenanfang]9.Darf in den Klassen 5 und 6 an mehr als einem Tag in der Woche verpflichtender Unterricht im Umfang von sieben Unterrichtsstunden erteilt werden?

Nein, die siebte Stunde gehört zum Nachmittag und es gelten die Regelungen für Tage mit Nachmittagsunterricht.

[Seitenanfang]10.Was versteht man unter pädagogischer Übermittagbetreuung?

Die Schulen sind gehalten, an den Tagen, an denen Nachmittagsunterricht stattfindet, eine 60-minütige Mittagspause einzurichten. Die Landesregierung schafft über das Programm ?Geld oder Stelle? die personellen Voraussetzungen. In der Mittagspause sollen die Kinder neben dem Angebot einer Mahlzeit auch Entspannungs- und Bewegungsangebote erhalten. Schulen, die die räumlichen Bedingungen erst noch schaffen müssen, können bis zum 31.01.2011 bei Zustimmung durch Schulpflegschaft die Mittagspause verkürzen. Zu Beginn des Schuljahres 2010/11 soll der Stand des Ausbaus der pädagogischen Übermittagbetreuung ausgewertet werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird dann neu und abschließend über den Zeitrahmen sowie ggf. auch über eine Verlängerung der Übergangsphase entschieden.

[Seitenanfang]11.Müssen alle Kinder in der Mittagspause in der Schule bleiben oder können sie auch zuhause essen?

Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler, die in der Nähe der Schule wohnen, das Mittagessen auch zuhause einnehmen. Allerdings muss beachtet werden, dass sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nur auf den direkten Weg zur Schule und zurück erstreckt.

[Seitenanfang]Ganztag

[Seitenanfang]12.Wodurch unterscheiden sich Ganztagsgymnasien von Schulen, die die Halbtagsform behalten wollen?

An gebundenen Ganztagsschulen ist die verpflichtende Anwesenheit für alle Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz von sieben Zeitstunden an drei Tagen erforderlich. In der Regel bedeutet dies einen Mindestzeitrahmen von 8 bis 15 Uhr. Gebundene Ganztagsschulen erhalten für die Ausgestaltung dieses Zeitrahmens sowie zusätzlicher Angebote einen 20-prozentigen Stellenzuschlag.

Gymnasien, die grundsätzlich an der Halbtagsform festhalten wollen, richten dagegen Nachmittagsunterricht nur an den Tagen ein, an denen dies aufgrund der Stundentafel erforderlich und zulässig ist (Ziffer 8). Die Teilnahme an allen weiteren etwaigen Angeboten der Schule ist freiwillig (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Hausaufgabenbetreuung, etc.).

[Seitenanfang]Ergänzungsstunden in der Sekundarstufe I

[Seitenanfang]13.Was versteht man unter ?Ergänzungsstunden? (APO SI § 17)?

Die Stundentafel der Sekundarstufe I sieht 10 ? 12 Ergänzungsstunden vor. Über die Verwendung dieser Stunden können die Schulen im Rahmen auf der Grundlage der folgenden Rahmenvorgaben selbst entscheiden.

Ergänzungsstunden können  verwendet werden für:

  • erweiterte Angebote zur Integration von Übungsphasen und Entlastung von Hausaufgaben durch Anbindung einer zusätzlichen Stunde an den Regelunterricht, insbesondere in den Kernfächern;

  • die Förderung individueller Begabungen, z.B. durch bilinguale Angebote oder naturwissenschaftliche Zusatzangebote;

  • zum Ausgleich von individuellen Lernschwierigkeiten  im fachlichen Kernbereich.

Bei Leistungsgefährdung hat die Förderung zum Ausgleich der Lernschwierigkeiten hohe Priorität. Deshalb ist für leistungsgefährdete Schülerinnen und Schüler aus dem Gesamtdeputat der Ergänzungsstunden Förderung im Umfang von mindestens 5 Unterrichtsstunden im Bildungsgang der Sekundarstufe I vorzusehen.

[Seitenanfang]14.Dürfen Ergänzungsstunden als ?Klassenleiterstunden? verwendet werden?

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO SI) sieht keine ?Klassenleiterstunden? vor. Grundsätzlich dienen die Ergänzungsstunden der individuellen Förderung in Anbindung an bestimmte Fächer oder Fachrichtungen (siehe Ziffer 13). Fachübergreifende Aspekte wie die soziale Erziehung oder etwa die Methodenschulung sollten in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm von allen Lehrkräften einer Klasse umgesetzt werden. Um die Aufgaben der Klassenleitung nicht auf eine Lehrkraft zu konzentrieren, haben bereits viele Schulen Klassenlehrerteams mit zwei Klassenlehrern je Klasse eingeführt. Natürlich ist es möglich, den Fachuntericht eines Klassenlehrers (z.B. im Kernfachbereich) um eine Stunde zu erhöhen, um punktuellen Unterrichtsausfall, der durch die erforderliche Erledigung organisatorischer Angelegenheiten entsteht, auszugleichen.

[Seitenanfang]Individuelle Förderung

[Seitenanfang]15.Welche Formen individueller Förderung (APO SI §3) gibt es?

Jedes Kind hat gemäß § 1 des Schulgesetzes ein Recht auf individuelle Förderung. Hierzu gehört sowohl die Förderung von besonderen Begabungen wie auch die Förderung bei Lernschwierigkeiten und Leistungsdefiziten. Jede Schule entwickelt hierzu ein Förderkonzept.

[Seitenanfang]16.Wird Förderunterricht benotet?

Nein, die Teilnahme an Unterricht zur individuellen Förderung wird auf dem Zeugnis als Förder- oder Ergänzungsunterricht, ggf. mit qualifizierenden Bemerkungen wie ?teilgenommen?, ?mit Erfolg teilgenommen?, ?mit besonderem Erfolg teilgenommen?, ausgewiesen.

[Seitenanfang]17.Ist die Teilnahme am Förderunterricht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend?

Im Rahmen der 10 ? 12 Ergänzungsstunden (APO SI §17) können bis zu fünf Stunden für Unterricht in Teilgruppen genutzt werden, an denen nicht alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen müssen. Teilnahmepflicht am Förderunterricht besteht, sofern dieser im Rahmen der Ergänzungsstunden erteilt wird und die Schule Schülerinnen und Schüler diesem Unterricht zuweist. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden zusätzlichen Förderangeboten ist freiwillig (zu Teilnahmeverpflichtungen im Rahmen gebundener Ganztagsschulen siehe Ziffer 12).

[Seitenanfang]18.Welche Maßnahmen der individuellen Förderung gibt es in der gymnasialen Oberstufe?

In der gymnasialen Oberstufe dient der sogenannte  Vertiefungsunterricht (APO-GOSt § 8) der Sicherung und fachlichen Vertiefung der in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und fortgeführten Fremdsprachen zu vermittelnden Kompetenzen für Schülerinnen und Schüler, die zur Angleichung von Lernvoraussetzungen oder zum Ausgleich von Defiziten individuell gefördert werden müssen. Er wird nach Entscheidung der Schule bedarfsorientiert angeboten und  in der Regel in zweistündigen Halbjahreskursen eingerichtet. In der Einführungsphase können ergänzend zum Fachunterricht bis zu 4 Wochenstunden je Halbjahr in Vertiefungsfächern gewählt werden, in der Qualifikationsphase können in 2 Halbjahren je 2 Wochenstunden mit Vertiefungsunterricht belegt werden. Die Leistungsbewertung in  den Vertiefungsfächern erfolgt durch qualifizierende Bemerkungen, nicht durch Noten.

[Seitenanfang]Abschlüsse ? Übergänge

[Seitenanfang]19.Nehmen Schülerinnen und Schüler des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses teil (ZP10)?

Nein, die zentralen Abschlussprüfungen am Ende der Sekundarstufe I entfallen künftig am Gymnasium. Stattdessen werden am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 10) landeseinheitlich zentral gestellte Klausuren (APO-GOSt § 14) in Deutsch und Mathematik geschrieben. Sie ersetzen eine Pflichtklausur in diesen Fächern und werden wie eine solche gewertet. In ihrem Anforderungsniveau beziehen sie sich auf den Übergang von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase der Oberstufe, nicht auf den mittleren Bildungsabschluss.

[Seitenanfang]20.Welche Abschlüsse werden am schulzeitverkürzten Gymnasium zu welchem Zeitpunkt erreicht?

Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 erwerben die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.  

Der mittlere Schulabschluss (APO SI § 40) wird am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 10) mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreicht. Schülerinnen und Schülern, die die Versetzung nur knapp verfehlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch der mittlere Schulabschluss zuerkannt werden. Andernfalls kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (APO SI § 39) zuerkannt werden.

Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird bei Verlassen des Gymnasiums am Ende der Klasse 9  ein dem  Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) (APO SI § 38) gleichwertiger Abschluss zuerkannt.

Am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11) wird unter bestimmten Leistungsvoraussetzungen der schulische Teil der Fachhochschulreife erreicht.

Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) wird am Ende des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12) erreicht.

[Seitenanfang]21.Ist am Ende der Sekundarstufe I des Gymnasiums ein Schulwechsel möglich?

Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium am Ende der Sekundarstufe I verlassen möchten, können in einen Bildungsgang des Berufskollegs wechseln. Sollte die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht worden sein, so ist der Übergang in das Berufliche Gymnasium möglich. Sollte ein Ausbildungsvertrag vorliegen, so kann auch der duale Ausbildungsweg eingeschlagen werden.

Die gymnasiale Oberstufe ist an allen Gymnasien und Gesamtschulen gleich gestaltet und beginnt mit der einjährigen Einführungsphase (Gymnasium: Klasse 10; Gesamtschule: Jahrgangsstufe 11). Hieran schließt sich die zweijährige Qualifikationsphase an (Gymnasium: Jahrgangsstufen 11 und 12; Gesamtschule: Jahrgangsstufen 12 und 13). Sofern die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorliegt, können Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 9 (Gymnasium) bzw. 10 (Gesamtschule) die Schule wechseln, um in die Einführungsphase an einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe überzugehen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Ein Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Schule ist allerdings nicht gegeben, da beide Schulformen einen Bildungsgang in der Oberstufe anbieten.

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die zum Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase der Gesamtschule wechseln möchten, können nur aufgenommen werden, sofern die Gesamtschule zusichern kann, dass die für den verkürzten Bildungsgang geltende Oberstufenverordnung eingehalten wird (u.a. erhöhter Wochenstundenrahmen, zentrale Klausuren am Ende der Einführungsphase, entsprechender Modus zur Berechnung der Gesamtqualifikation).

[Seitenanfang]22.Gibt es besondere Bestimmungen für den Übergang von  Schülerinnen und Schülern der Realschule oder Hauptschule, die zum Schuljahr 2010/11 in die Oberstufe des Gymnasiums wechseln wollen?

Schülerinnen und Schüler der Real- und Hauptschule, die zum Schuljahr 2010/11 nach Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in die Einführungsphase des Gymnasiums eintreten, gehen in den Jahrgang mit letztmalig unverkürzter gymnasialer Schulzeit über und durchlaufen die Oberstufe nach den Regularien und der Wochenstundenzahl der Verordnung für diesen Jahrgang. Hierzu gehört auch die Möglichkeit zur Teilnahme an Angleichungsmaßnahmen im Umfang von bis zu drei Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt für den letztmalig unverkürzten Bildungsgang. Ein Anspruch auf Teilnahme an Vertiefungsfächern (siehe Ziffer 18) für den verkürzten Bildungsgang ist für diesen Jahrgang noch nicht gegeben. Die Schule kann die Teilnahme zulassen, wenn ein besonderer Förderbedarf besteht und die Förderung der Jahrgänge mit verkürzter Sekundarstufe I gewährleistet ist.

[Seitenanfang]23.Welche Maßnahmen gibt es bei Leistungsgefährdung in der Klasse 10 im letztmalig unverkürzten Bildungsgang (Schuljahr 2009/10)

Grundsätzlich soll Lernschwierigkeiten frühzeitig durch Maßnahmen der individuellen Förderung begegnet werden. Sind die Leistungsdefizite jedoch so gravierend, dass eine Nichtversetzung am Ende der Klasse 10 ausgesprochen werden muss, wiederholen   die betroffenen Schülerinnen und Schüler die 10. Klasse, treten damit allerdings in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang über. Eine wirkliche inhaltliche Wiederholung ist in diesem Fall nicht gegeben, so dass eine intensive individuelle Förderung, z.B. über die  Teilnahme am Vertiefungsunterricht des verkürzten Bildungsgangs, unverzichtbar ist. Der mittlere Schulabschluss wird in diesen Fällen mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreicht.

Alternative Regelungen bei drohender Nichtversetzung am Ende der  Klasse 10 im letzten neunjährigen Bildungsgang sollten frühzeitig mit der Schule, unter Einbeziehung der oberen Schulaufsicht, beraten werden. Bei Nichtversetzung bieten sich die Wiederholung der Klasse 9 als letztem Schuljahr der Sekundarstufe I oder ein Wechsel zu einer Schulform mit sechsjähriger Sekundarstufe I an. Für diese Maßnahmen muss die Genehmigung der oberen Schulaufsicht eingeholt werden.

[Seitenanfang]Auslandsaufenthalte

[Seitenanfang]24.Welche Regelungen sind zu Auslandsaufenthalten vorgesehen ?

Auslandsaufenthalte (APO GOSt § 4) können ? wie bisher üblich ? in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattfinden. Ein Antrag auf Beurlaubung ist bei der Schulleitung zu stellen. Bei entsprechenden Leistungen (s.u.) kann nach Rückkehr der Einstieg in die Qualifikationsphase erfolgen. Der mittlere Schulabschluss wird in diesem Fall nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. Ein Auslandsaufenthalt kann ebenso im Anschluss an die Einführungsphase erfolgen. In diesem Fall wird das Jahr ?eingeschoben?, d.h., nach Rückkehr erfolgt der Eintritt in das erste Jahr der Qualifikationsphase.

Um im Anschluss an ein Auslandsjahr in der Einführungsphase unmittelbar in die Qualifikationsphase übertreten zu dürfen, müssen vor Weggang (Ende der Sekundarstufe I) Leistungen nachgewiesen werden, die einen erfolgreichen Durchgang durch die Qualifikationsphase erwarten lassen. Folgende Leistungen werden erwartet:

a) bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums (verkürzter Bildungsgang):

Nachweis von im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung auf dem Zeugnis der Klasse 9/I oder 9/II. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.

b) bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen:

Nachweis eines Notenbildes auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

Bei einem Schulwechsel entscheidet die aufnehmende Schule über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn. Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsjahr in der Einführungsphase unmittelbar in die Qualifikationsphase ein, so wird das im Ausland verbrachte Jahr auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Wird das Auslandsjahr ?eingeschoben? und nach Rückkehr die Einführungsphase durchlaufen, so wird das Auslandsjahr nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.

Bei einer Beurlaubung für einen halbjährlichen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase wird die Schullaufbahn nach Rückkehr  im jeweils folgenden Halbjahr fortgesetzt. Bei einem Schüleraustausch im ersten Halbjahr können der mittlere Schulabschluss durch Versetzung und ggf. das Latinum (bei Latein ab Klasse 5 oder 6) am Ende der Einführungsphase ohne Prüfung erworben werden (ausreichende Leistungen im Abschlusshalbjahr).

Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase gelten die Bestimmungen für den einjährigen Schüleraustausch entsprechend.

Die  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO GOSt § 4) sieht keine Regelungen für einen Auslandsaufenthalt in der Sekundarstufe I vor. In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über eine Beurlaubung. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Regel in der Jahrgangsstufe fortgeführt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Besonders leistungsstarken Schülerinnen und Schülern kann nach Rückkehr der Übergang in die nächsthöhere Klasse ermöglicht werden. Schülerinnen und Schüler der Realschulen und Gesamtschulen müssen in jedem Fall mindestens das zweite Halbjahr der zehnten Klasse besuchen und an den zentralen Abschlussprüfungen der Klasse 10 teilnehmen.

[Seitenanfang]25.Wie erwerbe ich bei einem Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase das Latinum (Lateinunterricht ab Klasse 5 oder 6)?

Entweder über eine Latinumsprüfung oder über die Teilnahme am Unterricht der nachfolgenden Einführungsphase oder Qualifikationsphase nach Rückkehr. Die Latinumsprüfung kann vor dem Auslandsaufenthalt oder nach Rückkehr abgelegt werden. Sie besteht aus einer Klausur, die zentral gestellt wird, und einer mündlichen Prüfung. Die Anmeldung zu dieser Prüfung muss bis zum 1. Februar des jeweiligen Jahres über die Schulleitung bei der zuständigen Bezirksregierung vorliegen. Nähere Auskünfte geben die Schulen.

[Seitenanfang]26.Wie erwerbe ich bei Vorversetzung das Latinum (Lateinunterricht ab Klasse 5 oder 6)?

In der Regel über eine Prüfung (siehe Ziffer 25).

 

[Seitenanfang]

© 2006 - 2012 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen