Das 5. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde am 30.03.2011 verabschiedet. § 35 Abs. 1 erhält mit Wirkung vom 01. August 2011 folgende Fassung:
"Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres."
Die Formulierung stellt auch klar, dass Kinder, die am 01.10. geboren sind, von der Schulpflicht nicht mehr erfasst werden.
Die geänderte Stichtagsregelung gilt damit für das nächste Anmelde- bzw. Aufnahmeverfahren, d. h. für Kinder, die zum Schuljahr 2012/2013 eingeschult werden. Die zum Schuljahr 2011/2012 aufzunehmenden Kinder sind davon nicht betroffen.
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