Sie können über die allgemeine Schule einen Antrag stellen, um prüfen zu lassen, ob ihr Kind sonderpädagogische Förderung braucht. Bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule (Einschulung) können sie ihn aber auch bei der Grundschule oder im Falle einer bereits feststehenden geistigen oder körperlichen Behinderung oder bei Seh- und Hörschädigungen unmittelbar an einer Förderschule stellen (Antrag auf Eröffnung des Verfahrens).
Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder Berufskolleg können nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe einen Antrag an die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) stellen. In der Regel ist ein solcher Antrag das Ergebnis ausführlicher Beratungen der Lehrkräfte untereinander und von Gesprächen mit den Eltern.
Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht. Sie entscheidet auch abschließend, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Förderung braucht und wo die Förderung erfolgen soll.
Eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule ( in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Einschulung aufgenommen wurde) erstellen das Gutachten. Dabei können sie nach Absprache mit den Eltern alle Personen oder Institutionen oder auch bereits vorhandene gutachterliche Stellungnahmen einbeziehen, die zweckdienliche Hinweise für das Gutachten geben können.
Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.
Eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes führt eine schulärztliche Untersuchung durch und macht Aussagen über die körperliche Entwicklung des Kindes.
© 2006 - 2012 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Zum Seitenanfang