Hat die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgrund der Anträge der Eltern oder der Schule eröffnet, beauftragt sie eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule als Gutacherinnen oder Gutachter. Zeitgleich erhält das Gesundheitsamt den Auftrag, eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen.
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) informiert die Eltern über die aufgrund des Gutachtens und Ergebnisses der schulärztlichen Untersuchung beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. In dem Gespräch sollen die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung informiert und möglichst Einvernehmen darüber hergestellt werden. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch mit der Schulaufsicht entfallen und unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden.
Auf der Grundlage des Gutachtens und des Ergebnisses der schulärztlichen Untersuchung legt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Fördebedarf und den Förderort oder die möglichen Förderorte fest.
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