Wichtige Inhalte des neuen Schulgesetzes und weitere Neuregelungen
Schuljahr 2006/2007:
- Individuelle Förderung. Die Schule hat den Unterricht nach dem
neuen Schulgesetz so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung
der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen und
Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht werden
wie denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem
Leistungsversagen hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit
vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Das Land hat seit dem Regierungswechsel
damit begonnen, den Schulen die dafür notwendigen Lehrkräfte zur Verfügung zu
stellen.
- Erhöhung der Durchlässigkeit. Im Verlauf der Sekundarstufe I wird der Aufstieg leistungsfähiger Schüler in eine andere Schulform stärker als bisher ermöglicht und gefördert. Künftig soll die Klassenkonferenz nach jedem Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 entscheiden, danach am Ende des Schuljahrs, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ein Wechsel der Schulform im Sinne eines Aufstiegs empfohlen werden soll.
- Eigenverantwortliche Schule. Die Schulen werden schrittweise zu "Eigenverantwortlichen Schulen". In Absprache mit dem Schulträger und der Schulaufsicht können Schulen selbst entscheiden über Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln oder Unterrichtsorganisation. Die Leitungsaufgaben von Schulleitern werden hervorgehoben und ausgebaut. Ihnen werden sukzessive Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen. Nach einer Experimentierklausel können neue Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung erprobt werden.
- (Beginn im Jahr 2007) Sprachstandsfeststellung bei Kindern im Alter von
vier Jahren - zwei Jahre vor der Einschulung) Eine altersgemäße
Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache sind
Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen. Eine gezielte vorschulische
Sprachförderung soll daher früher beginnen. Bei allen Kindern wird künftig zwei
Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäß
entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies
geschieht in der Verantwortung der Schulämter im Rahmen eines zweistufigen
Verfahrens in den Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.
- Verbindlichere Übergangsempfehlungen in der Klasse 4 für den Besuch der
weiterführenden Schule. Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung für die
weitere Schullaufbahn des Kindes eine Schulform (Hauptschule, Realschule oder
Gymnasium) und daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind für eine weitere
Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese benannt. Wollen Eltern
ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der
Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, kommt es zu
einem dreitägigen Prognoseunterricht. Nur wenn alle darin einbezogenen Experten
einhellig das Votum der Grundschule stützen, muss der Elternwille zurückstehen.
- Bildung von Grundschulverbünden. Es werden, trotz des Rückgangs der
Schülerzahlen um rund ein Fünftel in den nächsten zehn Jahren, kleine,
wohnortnahe Grundschulstandorte gesichert, in dem wir es den Schulträgern
ermöglichen, Grundschulverbünde einzurichten. Ein solcher Grundschulverbund
führt zu einem effektiven Ressourceneinsatz und zu einer Verbesserung der
pädagogischen Möglichkeiten. Eine Mitwirkung der Eltern wird durch
Teilschulpflegschaften gewahrt. Auch Bekenntnisschulen können unter Wahrung
ihrer besonderen Ausrichtung Teil eines Grundschulverbundes werden; darüber
besteht Einvernehmen mit der katholischen und evangelischen Kirche. So werden
wir vielerorts ein differenziertes Angebot an Standorten erhalten können.
- Wahl der Schulleiter. Die Schulleiter werden durch die Schulkonferenz
gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen. Dem Schulträger, der auch mit
einer Stimme in der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein Vetorecht eingeräumt.
Die erste und zweite Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre; danach erfolgt die
Wiederwahl auf Dauer.
- Verbesserung der Elternmitwirkung. Die Eltern erhalten trotz
des Wegfalls der Drittelparität in der Schulkonferenz der
weiterführenden Schulen mehr Möglichkeiten und Rechte, sich am Schulalltag zu
beteiligen. Neben ihrer Mitwirkung bei der Wahl der Schulleitung entscheiden die
Eltern künftig als Mitglieder der Schulkonferenz auch über die Organisation der
Schuleingangsphase an der Grundschule, vor allem ob der Unterricht nach
Jahrgängen getrennt oder jahrgangsübergreifend erfolgt. Darüber hinaus kann die
Schulkonferenz eine Erhöhung der Zahl der Elternvertreter in Fach- und
Bildungsgangkonferenzen beschließen.
- Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer.
Rechtsbehelfe, die sich gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den
vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden, haben keine aufschiebende
Wirkung mehr. Die Entscheidung über einen schriftlichen Verweis, die Überweisung
in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt
bei der Schulleitung; diese kann die Entscheidung auf eine Teilkonferenz
übertragen.
- Schulschwänzen. Nach geltender Rechtslage sind Bußgeldverfahren
gegen so genannte Schulschwänzer vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht
möglich. Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Schulschwänzen wird deswegen
dadurch erhöht, dass die Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben und damit ordnungswidrig handeln können, künftig auch selbst für ihre
Schulversäumnisse verantwortlich gemacht und für dauerhaftes Schwänzen von der
Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden können.
- Schulkleidung. Eine einheitliche Schulkleidung kann dazu beitragen,
Ausgrenzung von Schülerinnen und Schülern zu vermeiden und ein gutes Lernklima
an Schulen zu entwickeln. Da das Tragen einheitlicher Schulkleidung nicht gegen
den Willen der Betroffenen "verordnet" werden kann, wird dies als Empfehlung der
Schulkonferenz ausgestaltet. Den Schülervertretern in der Schulkonferenz wird
wegen der besonderen Betroffenheit ein Vetorecht eingeräumt.
- Einführung der Qualitätsanalyse an den Schulen. Landesweit werden die
Schulen regelmäßig vor Ort einer Überprüfung durch unabhängige Experten
unterzogen. Ähnlich der Funktion von Unternehmensberatungen sammeln die
Qualitätsteams Informationen über die bestehenden Schulentwicklungsprozesse. Die
Qualitätsanalyse ist vor allem ein Instrument zur Selbstvergewisserung von
Schulen. Die sich aus der Auswertung der Qualitätsanalyse ergebenden Maßnahmen
sind Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht.
- Termine für das Zentralabitur. Schriftliche Abiturprüfungen vom
26. März 2007- 26. April 2007. Der 13. Juni 2007 ist der letzte Tag der
mündlichen Prüfungen.
- Termine für die zentralen Prüfungen in Klasse 10 an
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen. Prüfungen am 27. April
2007 in Deutsch, am 2. Mai 2007 in Mathematik und am 4. Mai 2007 in Englisch.
Weitere Neuerungen außerhalb des Schulgesetzes:
- Einführung von Noten bei der Versetzung in Klasse 3 der Grundschulen
- Lernstudios an Grundschulen und weiterführenden Schulen. Zur
individuellen Förderung entwickeln alle Grundschulen, aber auch
weiterführende Schulen, ein schulinternes Förderkonzept. Die Förderung kann auch
in äußerer Differenzierung (Lernstudio) erfolgen. Grundschulen, die vor
besonderen sozialen Herausforderungen stehen, erhalten Personal wie z.B.
sozialpädagogische Fachkräfte (aus den ehemaligen Schulkindergärten) oder
zusätzliche Lehrerinnen und Lehrer.
Schulgesetz zum Schuljahr 2007/2008:
- Frühere Einschulung. Der Stichtag für das
Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 schrittweise vom
30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Um dies praktisch umsetzen zu können,
wird er zunächst alle zwei Schuljahre um einen Monat verlegt und dann ab
2011/2012 um jeweils einen Monat. So wird
der 31. Dezember zum Schuljahr 2014/15 realisiert sein. Durch das frühere
Einschulungsalter wird die Zeit, in der die Kinder nach heutigem Erkenntnisstand
besonders lern- und aufnahmebereit sind, effektiver genutzt.
Eltern können bei Kindern, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr
vollenden, ohne weitere Begründung entscheiden, ihr Kind ein Jahr später
einzuschulen.
- Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten auf Zeugnissen
("Kopfnoten"). Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten der Schülerinnen
und Schüler wird künftig in den Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend"
und "unbefriedigend" bewertet und, gegebenenfalls durch eine ergänzende
Beschreibung, auf den Zeugnissen entsprechend dokumentiert werden. Auf dem
Zeugnis wird künftig zudem in einem Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder
außerschulisches Engagement der Kinder gewürdigt. Soziale Kompetenzen gehören
heute neben dem Wissen zu den Grundvoraussetzungen für das erfolgreiche
Durchlaufen des Bildungs- und des Berufswegs. Das Bildungswesen muss an diese
Anforderungen entsprechend angepasst werden.
Schulgesetz zum Schuljahr 2008/2009:
- Aufhebung der Schulbezirke für Grundschulen und Berufsschulen (1. August
2008).
Durch die Aufhebung der Grundschulbezirke wird den Eltern freigestellt, ihr
Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden - und zwar
ohne sich dafür gegenüber der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen zu müssen. Die
Schulwahl kann damit endlich den vielfältigen individuellen Bedürfnissen von
Eltern und Kindern Rechnung tragen, die sich etwa aus der Notwendigkeit ergeben,
Familie und Beruf zu vereinbaren. Andererseits wird erstmals ein gesetzlicher
Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule im Rahmen der
Aufnahmekapazitäten eingeführt. Wer also sein Kind am besten in der Schule in
der unmittelbaren Nachbarschaft aufgehoben sieht, wird dort wie bisher einen
Platz bekommen. Jeder Ausbildungsbetrieb hat gleichfalls Anspruch auf den Besuch
seiner Auszubildenden an der nächsten Berufsschule; ein Auszubildender kann nur
im Einverständnis mit dem Betrieb eine andere Berufsschule wählen.
Weitere Neuerung außerhalb des Schulgesetzes:
-Einführung von Englisch ab Klasse 1 (2. Schulhalbjahr).
Schulgesetz zum Schuljahr 2010/ 2011:
- Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (Abitur nach 12
Jahren). Das bisher vorgesehene Modell "10 + 2" für die
Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur wird durch das Modell "9 + 3" ersetzt.
Die Sekundarstufe I endet am Gymnasium bereits nach Klasse 9, anschließend
bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Über die Stundentafel für alle
Schulformen hinaus wird im verkürzten Bildungsgang am Gymnasium zur freien
Verfügung der Schulen ein zusätzliches Stundenvolumen von weiteren fünf Stunden
in den Klassen 5 bis 9 bereitgestellt. Dadurch können vor allem Fördermaßnahmen
verwirklicht werden. Die gymnasiale Oberstufe wird grundlegend reformiert, um
ihre allgemein bildende Funktion zu stärken und die Studierfähigkeit der
Abiturientinnen und Abiturienten zu verbessern.