Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen ist
erstmals von einem Gericht in zweiter Instanz bestätigt worden. Das
Landesarbeitsgericht in Düsseldorf wies am Donnerstag (10.04.2008) die Berufung
einer türkischen Lehrerin zurück, die mit einer Baskenmütze statt Kopftuch
unterrichten will. Die von der Lehrerin permanent getragene Mütze sei ein Ersatz
für das Kopftuch, befand das Gericht. Um die Schüler vor einer Beeinflussung zu
schützen, müsse die Frau die Mütze abnehmen. Das Kopftuchverbot sei kein Verstoß
gegen die Religionsfreiheit. Schulministerin Barbara Sommer begrüßte das Urteil.
Es sei bereits die neunte Gerichtsentscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit des
Kopftuchverbots bestätige. "Wir fühlen uns in unserer Linie bestärkt." Das
Gericht habe mit seiner Entscheidung über die Baskenmütze für eine einheitliche
Auslegung des Gesetzes gesorgt. Keine Lehrerin werde durch das Kopftuchverbot
unverhältnismäßig belastet.
Die Pädagogin lehnte wie schon in der ersten Instanz den Vergleichsvorschlag des
Gerichts ab, statt der Baskenmütze eine Perücke zu tragen. Sie trage die Mütze
aus kulturellen Gründen und fühle sich ohne unbekleidet, argumentierte sie. Das
Gericht wertete die Baskenmütze dagegen als religiöse Bekundung. Die Klägerin
will weiter auf dem Rechtsweg gegen das "Mützenverbot" im Unterricht kämpfen.
(dpa)
Den entsprechenden Paragraphen im NRW-Schulgesetz finden Sie
hier.
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