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Kopftuchverbot für NRW-Lehrerinnen in zweiter Instanz bestätigt

Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen ist erstmals von einem Gericht in zweiter Instanz bestätigt worden. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf wies am Donnerstag (10.04.2008) die Berufung einer türkischen Lehrerin zurück, die mit einer Baskenmütze statt Kopftuch unterrichten will. Die von der Lehrerin permanent getragene Mütze sei ein Ersatz für das Kopftuch, befand das Gericht. Um die Schüler vor einer Beeinflussung zu schützen, müsse die Frau die Mütze abnehmen. Das Kopftuchverbot sei kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Schulministerin Barbara Sommer begrüßte das Urteil. Es sei bereits die neunte Gerichtsentscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbots bestätige. "Wir fühlen uns in unserer Linie bestärkt." Das Gericht habe mit seiner Entscheidung über die Baskenmütze für eine einheitliche Auslegung des Gesetzes gesorgt. Keine Lehrerin werde durch das Kopftuchverbot unverhältnismäßig belastet.

Die Pädagogin lehnte wie schon in der ersten Instanz den Vergleichsvorschlag des Gerichts ab, statt der Baskenmütze eine Perücke zu tragen. Sie trage die Mütze aus kulturellen Gründen und fühle sich ohne unbekleidet, argumentierte sie. Das Gericht wertete die Baskenmütze dagegen als religiöse Bekundung. Die Klägerin will weiter auf dem Rechtsweg gegen das "Mützenverbot" im Unterricht kämpfen. (dpa)

Den entsprechenden Paragraphen im NRW-Schulgesetz finden Sie hier
      

 

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