Den Eltern bleibt es weiterhin unbenommen, für ein nach dem jeweiligen Stichtag geborenes Kind eine frühere Einschulung zu beantragen, wenn es schulfähig ist. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern auch ein Jahr später eingeschult werden, ohne dies im Einzelnen begründen zu müssen.
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