Führt eine Schulwanderung oder Schulfahrt ins Ausland,
müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Besitz gültiger Reisedokumente
und zur Einreise in das betreffende Land berechtigt sein. Dies gilt auch für
einen nur kurzfristigen Grenzübertritt bei einer Tageswanderung im
grenznahen Bereich. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die
nichtdeutschen Schülerinnen und Schüler nach deutschem Ausländerrecht zur
Wiedereinreise berechtigt sind.
Deutsche Schülerinnen und Schüler und solche, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen,
benötigen für Reisen in Staaten der Europäischen Union kein Visum.
Schülerinnen und Schüler, die nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, benötigen für Reisen in die
Staaten, welche das Schengener Abkommen geschlossen haben (das sind außer
Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Portugal),
ebenfalls kein Visum, wenn sie gültige Reisedokumente besitzen, aus denen das
Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich ist. Für alle
nicht genannten Staaten ist unter Umständen ein Visum erforderlich.
Für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und die weder über einen Pass
noch andere zum Grenzübertritt berechtigende Ausweispapiere verfügen, kann das
für sie zuständige Ausländeramt eine "Schülersammelliste nach § 4 Abs. 1 Ziffer
6 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes" als gemeinsames
Reisedokument ausstellen. Die Schülersammelliste gilt für die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, nicht für das übrige Ausland, so z. B. auch nicht für
die Schweiz und Liechtenstein. Die Schülersammelliste, die als Passersatzpapier
in Ausführung eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union über
Reiseerleichterungen für Klassenfahrten ausgestellt wird, schließt das Recht zum
zeitlich begrenzten Aufenthalt in den Staaten der Europäischen Union (nicht nur
in den Schengen-Staaten!) ein. Ein zusätzliches Visum ist nicht erforderlich.
Aus diesem Grund kann sich die Ausstellung einer Schülersammelliste auch dann
empfehlen, wenn sonst ein Visum beantragt werden müsste. Die Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden
Schulen.
Verlassen Schülerinnen und Schüler das Bundesgebiet, die lediglich
aufgrund einer Duldung von der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland
verschont werden, z. B. Bürgerkriegsflüchtige aus dem Gebiet des ehemaligen
Jugoslawien, sind sie nicht zur Wiedereinreise berechtigt, da die Duldung mit
Verlassen des Bundesgebiets erlischt. Sie werden selbst dann beim Versuch der
Wiedereinreise an der Grenze zurückgewiesen, wenn sie sich vor dem
Grenzübertritt ins Ausland als Minderjährige zusammen mit ihrer Familie in
Deutschland aufgehalten haben. Für solche sogenannten "Duldungsinhaber" sollte
mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufgenommen werden, ob
ausnahmsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum der
Veranstaltung erteilt werden kann.