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Schulwanderungen und -fahrten

  • Was ist beim Grenzübertritt unbedingt zu beachten?
    1. Führt eine Schulwanderung oder Schulfahrt ins Ausland, müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Besitz gültiger Reisedokumente und zur Einreise in das betreffende Land berechtigt sein. Dies gilt auch für einen nur kurzfristigen Grenzübertritt bei einer Tageswanderung im grenznahen Bereich. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die nichtdeutschen Schülerinnen und Schüler nach deutschem Ausländerrecht zur Wiedereinreise berechtigt sind.
    2. Deutsche Schülerinnen und Schüler und solche, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, benötigen für Reisen in Staaten der Europäischen Union kein Visum.
    3. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, benötigen für Reisen in die Staaten, welche das Schengener Abkommen geschlossen haben (das sind außer Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Portugal), ebenfalls kein Visum, wenn sie gültige Reisedokumente besitzen, aus denen das Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich ist. Für alle nicht genannten Staaten ist unter Umständen ein Visum erforderlich.
    4. Für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und die weder über einen Pass noch andere zum Grenzübertritt berechtigende Ausweispapiere verfügen, kann das für sie zuständige Ausländeramt eine "Schülersammelliste nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes" als gemeinsames Reisedokument ausstellen. Die Schülersammelliste gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht für das übrige Ausland, so z. B. auch nicht für die Schweiz und Liechtenstein. Die Schülersammelliste, die als Passersatzpapier in Ausführung eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union über Reiseerleichterungen für Klassenfahrten ausgestellt wird, schließt das Recht zum zeitlich begrenzten Aufenthalt in den Staaten der Europäischen Union (nicht nur in den Schengen-Staaten!) ein. Ein zusätzliches Visum ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund kann sich die Ausstellung einer Schülersammelliste auch dann empfehlen, wenn sonst ein Visum beantragt werden müsste.
      Die Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen.
    5. Verlassen Schülerinnen und Schüler das Bundesgebiet, die lediglich aufgrund einer Duldung von der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland verschont werden, z. B. Bürgerkriegsflüchtige aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, sind sie nicht zur Wiedereinreise berechtigt, da die Duldung mit Verlassen des Bundesgebiets erlischt. Sie werden selbst dann beim Versuch der Wiedereinreise an der Grenze zurückgewiesen, wenn sie sich vor dem Grenzübertritt ins Ausland als Minderjährige zusammen mit ihrer Familie in Deutschland aufgehalten haben. Für solche sogenannten "Duldungsinhaber" sollte mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufgenommen werden, ob ausnahmsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum der Veranstaltung erteilt werden kann.

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