Entsteht schulfremden Personen ein Schaden, der auf mangelhafte Aufsichtsführung zurückzuführen ist, haftet grundsätzlich das Land (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB). Ein Rückgriff gegen die Aufsichtführenden kommt nur in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.
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