Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird bei genehmigten Dienstreisen
Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes
(LRKG NW) in Verbindung mit dem Runderlass "Festsetzung von
Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 Landesreisekostengesetz für den Bereich
Schule des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-
Westfalen" (BASS 21-24 Nr. 6) gewährt.
Der Anspruch der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis folgt aus § 23 Abs. 4 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach dem die Bestimmungen
für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers entsprechend anzuwenden sind.
© 2006 - 2013 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Zum Seitenanfang