Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule ist nur zulässig, wenn durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden. In der Regel muss der "Entlassung" von der Schule die "Androhung der Entlassung" vorausgehen. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bedarf der Beschluss über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann (§ 53 Abs. 4 SchulG).