Logo des Ministeriums, Link zu: Startseite des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
SCHULMINISTERIUM.NRW.DE
Das Bildungsportal
Anmeldung  |  Kontakt  |  Impressum        
IM KONTEXT

Ordungsmaßnahmen; Erzieherische Maßnahmen

  • Was kann eine Schülerin oder ein Schüler tun, wenn die Schule zu Unrecht eine erzieherische Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt hat?

    Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, sich bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie oder er sich in ihren oder seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Die Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet (Art. 17 GG). Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch eingelegt werden, über den in einem förmlichen Verfahren die Schulaufsichtsbehörde durch Widerspruchsentscheid entscheidet. Widersprüche gegen die Ordnungsmaßnahmen "Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe" und "vorübergehender Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen" haben keine aufschiebende Wirkung, die Ordnungsmaßnahmen sind mithin sofort vollziehbar.

© 2006 - 2010 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen