Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Die Klägerin hatte sich gegen eine Abmahnung gewandt, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden war. Die Klage blieb - wie bereits in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts ist die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung im Sinne des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes zu verstehen, die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
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