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Gesetzesnovelle zur Reisekostenerstattung bei Schulwanderungen und -fahrten

Angestellte und beamtete Lehrkräfte erhalten auch zukünftig Reisekostenerstattung für Schulwanderungen und Schulfahrten, soweit die im Haushalt des Landes NRW bereitgestellten Mittel für die jeweilige Schule ausreichen. Wenn die Mittel im Einzelfall nicht für alle Ansprüche ausreichen, sieht Ziffer 3.3 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien) vor, dass die Dienstreise in diesen Fällen nur dann genehmigt werden darf, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichtet haben. Die Lehrkräfte erhalten in einem solchen Fall keine Reisekosten erstattet, genießen aber Dienstunfallschutz.

Mit Urteil vom 11.09.2003 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings festgestellt, dass diese bisherige Praxis bei angestellten Lehrkräften aus tarifrechtlichen Gründen unwirksam ist. Zur Begründung wurde genannt, dass die im Beamtenbereich geltenden Reisekostenvorschriften keine ausdrücklichen Verzichtsregelungen enthalten. Nach Auffassung des Gerichts wäre dies aber notwendig, damit eine Verzichtserklärung auch im Tarifbereich der Angestellten wirksam werden kann (siehe Liste mit Fragen und Antworten).

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung hat die Landesregierung eine Gesetzesnovelle zur Ergänzung des Landesreisekostengesetzes (s. § 3) in den Landtag eingebracht. Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) und der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) zwischenzeitlich beschlossen. Das Gersetz wurde im GV.NW.S.684 veröffentlicht. Es ist am 3. Dezember 2004 in Kraft getreten. Damit ist keine neue Rechtslage geschaffen worden; vielmehr wird lediglich der bisherige Gleichklang zwischen den Statusgruppen der angestellten und beamteten Lehrkräfte wiederhergestellt. Eine generelle Verpflichtung nordrhein-westfälischer Lehrkräfte, Schulwanderungen und Schulfahrten unter Verzicht auf Reisekostenvergütung durchzuführen, entsteht dadurch auch weiterhin nicht.

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