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Stundentafel für die Sekundarstufe I - Hauptschule

Klasse 5 6 7 8 9 10 Gesamt-
wochenstunden
179
Wochenstundenrahmen*) 27-29 28-30 29-31 29-31 30-32 30-32
Deutsch 5-6 4-6 4-5 4-5 4-5 4-5 25-27
Gesellschaftslehre1)2)
   Geschichte, Erdkunde, Politik
2-3 4-5 3-4 3-4 3-4 3-4 18-22
Mathematik 4-5 4-5 4-5 4-5 4-5 3-4 23-25
Naturwissenschaften1)2)
   Biologie, Physik, Chemie
4-5 3-4 2-4 3-4 3-4 2-4 17-21
Englisch 5-6 5-6 4-5 3-4 3-4 3-4 23-25
Arbeitslehre3)
   Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft
- - 2-4 2-4 3-4 3-4 11-13
Kunst, Musik, Textilgestaltung1)4) 3-4 3-4 2-4 2-4 2-3 2-3 15-18
Religionslehre**) 2 2 2 2 2 2 12
Sport 2-4 2-4 2-4 2-4 2-4 2-4 17-19
Wahlpflichtunterricht5) - - 2 2 2-4 2-46) 8-12
Förderunterricht - - - - 1-3 1-36) 2-6
Zusätzlich:
Muttersprachlicher Unterricht im Umfang
von in der Regel 5 Wochenstunden

Anmerkungen:

*) Die Wochenstundenzahl in den Klassen 5 und 6 beträgt jeweils in der Regel 28, in den Klassen 7 bis 10 jeweils in der Regel 30.

**) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann in den Klassen 9 und 10 bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden. Freigestellt sind muslimische Schülerinnen und Schüler, die an einer islamischen Unterweisung teilnehmen.

1) Innerhalb der Lernbereiche sind die einzelnen Fächer gleichgewichtig zu berücksichtigen.

2) In den Lernbereichen Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik) und Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.

3) Inhalte des Lernbereichs Arbeitslehre (Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft) werden in den Klassen 5 und 6 in den Lernbereichen Gesellschaftslehre (Wirtschaft) und Naturwissenschaften (Technik) berücksichtigt.

4) Im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung sind für die Klassen 5 und 6 mindestens 7 Wochenstunden vorzusehen. Im 9. und 10. Jahrgang werden Kunst, Musik, Textilgestaltung nach Wahl angeboten.

5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Abs. 4.

6) Klasse 10 Typ A: Wahlpflichtunterricht, Klasse 10

   Klasse 10 Typ B: Förderunterricht

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