SCHULMINISTERIUM.NRW.DE
Das Bildungsportal
Anmeldung  |  Kontakt  |  Impressum        

Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium (gültig ab 1. August 2006)

Anlage zum RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19. Mai 2006

Klasse

Lernbereich / Fach

5 und 6 7 bis 9 Gesamt S I
Deutsch 8 11 19
Gesellschaftslehre 1)
   Geschichte, Erdkunde, Politik
6 12 18
Mathematik 8 11 19
Naturwissenschaften 2)
   Biologie, Chemie, Physik
6 14 20
Englisch 3) 8 (4) 10 (10) 18 (14)
Zweite Fremdsprache 3) 4 (8) 10 (10) 14 (18)
Künstl./musischer Bereich 4)
  Kunst, Musik
8 6 14
Religionslehre 5) 4 6 10
Sport 6 - 8 7 - 9 15
Wahlpflichtunterricht 6) 0 4 - 6 4 - 6
Kernstunden 58 - 60 91 - 95 151 - 153
Ergänzungsstunden 7)     10 - 12
Wochenstundenrahmen

Klasse 5: 30 - 33

Klasse 6:  30 - 33

Klasse 7: 31 - 34
Klasse 8: 31 - 34
Klasse 9: 32 - 35

 
Gesamtwochenstunden 163

Anmerkungen:

  1. Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre werden in Klasse 9 unterrichtet und müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet werden.
  2. Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften werden in Klasse 9 unterrichtet und müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt ab Klasse 7.
  3. Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern.
  4. Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet.
  5. Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 4 APO - S I.
  6. Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Abs. 3 APO - S I. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens 3 Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens 2 Wochenstunden.
  7. Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Abs. 4 APO - S I.

© 2006 - 2012 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen