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Hochschulzulassung

[Seitenanfang]Zulassungsbeschränkung Bundesweites Zulassungsverfahren

Nicht jeder, der eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt, kann sofort jeden Studiengang seiner Wahl studieren. Wenn sich mehr Bewerberinnen/Bewerber für einen Studiengang interessieren als Studienplätze an der gewünschten Hochschule vorhanden sind, muss die Zahl der Studierenden in der Regel begrenzt werden - es findet eine Zulassungsbeschränkung statt. 

Ist ein Fach zwar grundsätzlich frei zugänglich, die Studienplätze an der gewünschten Hochschule aber begrenzt, besteht dort eine örtliche Zulassungsbeschränkung. Die Hochschule trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dann selbst. Auskunft darüber, ob die Hochschule Ihrer Wahl in Ihrem Wunschfach nur in begrenztem Umfang über Studienplätze verfügt, erhalten Sie beim jeweiligen Studentensekretariat oder der Zentralen Studienberatung. 

Sind in einem Fach bei den meisten oder sogar bei allen Hochschulen die Studienplätze begrenzt, können Sie sich unter Umständen nicht direkt bei der Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Das ist dann der Fall, wenn der von Ihnen gewählte Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogen ist. Z. Zt. sind dies die Fächer Biologie und  Psychologie (mit dem Abschluss Diplom); sowie Pharmazie, Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin (Abschluss Staatsexamen).  Um einen solchen Studiengang müssen Sie sich dann direkt bei der ZVS in Dortmund (Sonnenstraße 171, 44128 Dortmund,  

Tel.: 0180 3 987111-000 bewerben. Umfangreiche Informationen  finden Sie im Internetangebot der ZVS. Die Bewerbung ist nur noch im Internet über "AntOn", der Antragsstellung online, möglich.  Auf den Internetseiten  erhalten Sie auch Auskunft über den aktuellen Stand der in das ZVS-Verfahren einbezogenen Studiengänge sowie  über die von den Hochschulen angewandten Auswahlkriterien im Hochschulverfahren.

[Seitenanfang]Landesweites Auswahlverfahren an Universitäten und Fachhochschulen in NRW

Im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen führt die ZVS zudem in weiteren Studiengängen landesweite Auswahlverfahren durch, für die Sie sich, wenn Sie dieses Fach an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen studieren wollen, ebenfalls bei der ZVS bewerben müssen. Welche Studiengänge dies zur Zeit sind, können Sie zum jeweils aktuellen Semester auf den Internetseiten der ZVS nachsehen.

[Seitenanfang]Landesweites Serviceverfahren an Universitäten und Fachhochschulen in NRW

Neu ist das Service-Angebot an Universitäten und Fachhochschulen in NRW. Hier haben einige Hochschulen die ZVS beauftragt, die aus dem ZVS-Angebot herausgenommenen Studiengänge weiter im Auftrag dieser Universitäten und Fachhochschulen zu vergeben. Welche Hochschulen davon gebrauch machen, können Sie dem Studienplatzangebot im Internet oder im ZVS-Info entnehmen. 

Das ZVS-Info enthält im Übrigen  ausführliche Informationen über das Vergabeverfahren und ist zur ordnungsgemäßen Antragstellung unentbehrlich. Es erscheint zweimal jährlich; das ZVS-Info für das Sommersemester liegt  zwischen Mitte und Ende Oktober, das ZVS-Info für das Wintersemester zwischen Mitte und Ende April  bei den Gymnasien und Gesamtschulen, den Berufsinformationszentren (BIZ) der Agenturen für Arbeit und den Studienberatungsstellen der Hochschulen aus.

Neue Bewerbungsfristen für Alle! 

Der Bewerbungsschluss ist unterteilt für sogenannte "Altabiturienten" und "Neuabiturienten". 

Für "Altabiturienten" (alle, die sich schon zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können), endet die Bewerbungsfrist zu einem Sommersemester am 30. November,
zu einem Wintersemester am 31. Mai. 

Für "Neuabiturienten" (alle die sich zum aktuellen Semester erstmalig um einen Studienplatz bewerben können), endet die Bewerbungsfrist zu einem Sommersemester am 15. Januar, zu einem
Wintersemester am 15. Juli

Bis zu diesen Terminen (24:00) muss ihr Antrag der ZVS vorliegen. 

Weitere Termine und Erläuterungen zu den Bewerbungsfristen finden Sie im ZVS-Info und auf den Internetseiten der ZVS.

[Seitenanfang]Regelungen für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Für ausländische Bewerberinnen und Bewerber gelten bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen folgende Regelungen:

Den Deutschen gleichgestellt sind

  • ausländische EU-Bürger

  • Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen

  • sonstige ausländische Staatsangehörige, die eine deutsche Hochschulzulassungsberechtigung besitzen (Bildungsinländer)

Diese Ausländer müssen sich nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligen.

Alle übrigen Ausländer bewerben sich direkt bei der Hochschule ihrer Wahl. Für sie ist in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine sog. Ausländerquote vorgesehen, d.h. ein Teil der verfügbaren Studienplätze wird für ausländische Studieninteressenten reserviert.

Weitere Informationen im Internet finden sie beim Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) sowie bei Hi Potentials, International careers made in Germany (Campus Germany).

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