Auch die Altersermäßigung bleibt durch die Bandbreitenregelung unberührt. Die Verringerung der Pflichtstundenzahl für Kolleginnen und Kollegen nach Vollendung des 55. bzw. des 60. Lebensjahres ist keine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern stellt - wie auch die Pflichtstunden-Bandbreite - eine Verlagerung zwischen den Aufgabenbereichen der Lehrerarbeit dar. Durch die Altersermäßigung wird der individuelle Ausgangswert der Pflichtstundenzahl, der bei der Anwendung der Bandbreite zugrunde zu legen ist, reduziert. Die Reduktion gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf die Altersermäßigung verzichten.
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