Das ZielDas Gutachten zur Lehrerarbeitszeit hat eine erhebliche Spannbreite der zeitlichen Belastung der Lehrerinnen und Lehrer auch innerhalb einer Schulform und einer Schule aufgezeigt, deren Ursachen aus unterrichtsbezogenen Tätigkeiten (Korrekturaufwand, Vor- und Nachbereitung) und aus der Wahrnehmung anderer schulischen Aufgaben (z.B. Klassenleitung, Kooperation mit Eltern und schulischen Partnern, Betreuung von Schülerpraktika, Schulentwicklung) sowie auch aus der individuellen Arbeitsweise resultieren.
Mit der Bandbreitenregelung erhalten die Schulen - neben der Festlegung von Grundsätzen für die Unterrichtsverteilung, der Verteilung von Sonderaufgaben und Anrechnungsstunden - ein zusätzliches Instrument, um unterschiedliche Belastungen auszugleichen und mehr Arbeitszeitgerechtigkeit in der einzelnen Schule zu schaffen. Ziel der Reglung ist es, eine möglichst ausgewogene Verteilung der Gesamtaufgaben zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerkonferenz sind verpflichtet, unter Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrerinnen und Lehrer Sorge zu tragen.
Die Regelung Die individuelle Unterrichtsverpflichtung kann das jeweilige Pflichtstundenmaß unterschreiten oder bis zu drei Stunden überschreiten, um eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme auszugleichen (§ 2 der VO zu § 5 Schulfinanzgesetz).
Anders als bei den Anrechnungsstunden, über die Schulen zum Ausgleich besonderer Belastungen auch weiterhin verfügen, müssen sich die Abweichungen aller Lehrerinnen und Lehrer einer Schule im Rahmen des Brandbreitenmodells insgesamt ausgleichen. Ein individueller Anspruch auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl besteht nicht.
Die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl muss unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zeitlichen Inanspruchnahme durch unterrichtsbezogene und außerunterrichtliche Aufgaben erfolgen. Lehrerkonferenz und Schulleitung entwickeln dafür gemeinsame Grundsätze, mit denen schuljahrsübergreifend ein allgemeiner Rahmen und Kriterien für die individuelle Festsetzung der Pflichtstundenzahl festgesetzt werden - wobei eine regelmäßige Aktualisierung und Überprüfung im Hinblick auf die Schwerpunkte der Schule und ihre Vorhaben jederzeit möglich und in regelmäßigen Abständen auch empfehlenswert ist.
Die Entscheidung in der Schule Das innerschulische Verfahren für die Verteilung schulischer Sonderaufgaben und die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl (Verteilung der Anrechnungsstunden, Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite) ist durch das Schulentwicklungsgesetz vom 27. November 2001 einheitlich geregelt worden (§ 6 Schulmitwirkungsgesetz). Entscheidungsprozess und Zuständigkeitsverteilung sind im Sinne der gemeinsamen Verantwortung von Schulleitung und Kollegium auf Konsensbildung angelegt, wobei die Lehrerkonferenz eine starke Position behält:
Die Konferenz entscheidet über die Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne, sie beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters auch über Grundsätze für die Verteilung besonderer schulischer Aufgaben und die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl (Anrechungsstunden, Pflichtstunden-Bandbreite).
Die Festsetzung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze.
Die Abbildung 1 (links) gibt einen Überblick über die Aufgaben und Rechte der Lehrerkonferenz.
Den Ablauf der Konsensbildung veranschaulicht Abbildung 2 (rechts).
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Die beispielhaft aufgeführten inhaltlichen Aspekte können analog auf die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters übertragen werden.
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