Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Die folgenden Informationen geben einen ersten Überblick über Freistellungsmöglichkeiten. Die Übersicht macht Einzelauskünfte der zuständigen Bezirksregierung und des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (vor allem zu den Folgen für die persönliche Besoldung und Versorgung) nicht entbehrlich.
Teilzeitbeschäftigung
Voraussetzungslose Teilzeit (§ 63 LBG)Teilzeitbeschäftigung ist im Allgemeinen bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig und kann auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen durch die zuständige Bezirksregierung gewährt werden, wenn dienstliche Belange, z.B. ein fachbezogener Lehrkräftebedarf, nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag ab. Soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordert, kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden.
Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert; das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in der Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie verhindert auch nicht die Bewerbung auf Beförderungsstellen.
Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die jährliche Sonderzahlung wird nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt; es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung besteht. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet vor allem, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.
Jahresfreistellung (§ 64 LBG)Eine besondere Form der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung ist die Jahresfreistellung (früher "Sabbatjahr" genannt). Diese Teilzeitbeschäftigung kann drei bis sieben Jahre dauern. Die Jahresfreistellung ermöglicht es, die Zeit, um die die Arbeitszeit ermäßigt wird, zusammenhängend am Ende des Bewilligungszeitraumes zu nehmen. Beispielsweise bedeuten drei Jahre Teilzeitbeschäftigung nach diesem Modell, dass durchgängig 2/3 der Dienstbezüge gezahlt werden, jedoch zwei Jahre wie bei einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet werden muss und direkt im Anschluss daran eine einjährige Freistellung erfolgt.
Im Wesentlichen gelten die generellen Bedingungen für die Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung kann mit einer Teilzeitbeschäftigung nach anderen Vorschriften verbunden werden, wenn die regelmäßige Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums die Hälfte nicht unterschreitet. Die Jahresfreistellung kann auch wiederholt gewährt werden.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 66 LBG)Wie bei der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung wird aus familiären Gründen die Arbeitszeit auf Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, wenn ein minderjähriges Kind oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Insofern besteht - anders als bei der voraussetzungslosen Teilzeit - ein Rechtsanspruch auf Gewährung, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert; das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in der Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie verhindert auch nicht die Bewerbung auf Beförderungsstellen.
Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die jährliche Sonderzahlung wird nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt; es kommt also darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung besteht. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet vor allem, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.
UnterhälftigeTeilzeitbeschäftigung (§ 67 LBG)Während eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer Elternzeit kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung soll nachträglich geändert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 71 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG).
Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.
Altersteilzeit (§ 65 LBG)Nach der Vollendung des 59. Lebensjahres können Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit stellen, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss. Eine Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Altersteilzeitbeschäftigung kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell erfolgen. Im Teilzeitmodell wird bis zum Ruhestand durchgehend die Hälfte der Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gearbeitet. Im Blockmodell wird die gesamte Dauer der Altersteilzeit in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase geteilt; die Arbeitszeitermäßigung erfolgt "in einem Block" im zweiten Teil der bewilligten Altersteilzeitbeschäftigung.
Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 LBG endet die Möglichkeit zur Altersteilzeit für Beamte am 31.12.2012. Aussagen über eine weitere Verlängerung sind derzeit noch nicht möglich.
Beurlaubung
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG)Der Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen setzt im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation einen außergewöhnlichen Bewerberüberhang voraus. Der Urlaub kann von der Bezirksregierung bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren genehmigt werden. Der Urlaub darf mit einem Urlaub aus familiären Gründen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. Elternzeit wird nicht mitgezählt; es empfiehlt sich, den Urlaub für die Dauer einer Elternzeit zu unterbrechen.
Während des Bewilligungszeitraums ist die Ausübung vergüteter genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ausgeschlossen. Die Genehmigung des Urlaubs steht unter dem Vorbehalt, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Ein Anspruch auf Beihilfeleistungen besteht während des gesamten Zeitraums nicht.
Gem. § 70 Abs. 4 LBG kann eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden und darf 15 Jahre nicht überschreiten.
Urlaub aus familiären Gründen (§ 71 LBG)Der Urlaub aus familiären Gründen hat zur Voraussetzung, dass ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Der Urlaub darf auch mit einem Urlaub aus
Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten die für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Regelungen.
Während der Zeit der Beurlaubung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.
Während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen kann eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gewährt werden (siehe oben: Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (§ 67 LBG)).
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