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Sexuelle Übergriffe

[Seitenanfang]Sexuelle Übergriffe in Schulen und schulnahen Einrichtungen

In den letzten Monaten sind sexuelle Übergriffe auf Schülerinnen und Schüler in Schulen und schulnahen Einrichtungen bekannt geworden, die zuvor nicht ernst genommen und beachtet wurden und die zum Teil schon Jahre zurückliegen. Grenzüberschreitungen und Beschämungen, aber auch Straftaten, führten nicht zur rechtzeitigen Hilfe und zum Schutz der Opfer einerseits und zu den notwendigen Ermittlungen und Konsequenzen andererseits.

[Seitenanfang]Erziehung und Unterricht

Schulen und schulnahe Einrichtungen müssen ihre Aufgaben bei Bekanntwerden sexueller Übergriffe kennen und verantwortungsvoll wahrnehmen.

Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung mit ein. Die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen sehen die Behandlung der Themenbereiche „sexueller Missbrauch“ und „sexuelle Gewalt“ im Sexualunterricht vor. Die Kooperation mit Opferhilfseinrichtungen, Frauenhäusern und Kinderschutzzentren, Beratungsstellen etc. kann zur vertieften Reflexion in der Schule beitragen und zur Sensibilität gegenüber Opfern und ihrem Leiden.

Lehrkräfte sollen wissen, dass und wie sexuelle Übergriffe Erwachsener, sei es

  • im häuslichen Bereich,
  • bei Kontakten im Internet oder auch
  • in der Schule,
    oft langfristig angebahnt und vorbereitet werden und in welchen Situationen Jungen und Mädchen einer Gefahr ausgesetzt sind.

Auch sexuellen Übergriffen Gleichaltriger muss unverzüglich nachgegangen werden.

[Seitenanfang]Beratung und Hilfe

Wenn in der Schule erste Verdachtsmomente wahrgenommen werden, muss umgehend die Schulleitung informiert werden; sie sorgt unmittelbar dafür, dass das Jugendamt bzw. eine fachlich qualifizierte Beratungsstelle einbezogen wird (vgl. § 42 Abs. 6 SchulG NRW), denn es ist besonders wichtig, dass mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern klärende und entlastende Gespräche geführt werden.

Nur wenn der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, sind die Erziehungsberechtigten zu informieren.

Für die kurzfristige Beratung der Schulen und die Vermittlung Ratsuchender an spezialisierte Beratungsstellen stehen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zur Verfügung. In Absprache mit der Schulleitung können sie zur Beratung hinzugezogen werden. Sie können auch helfen, Opfer gegebenenfalls an Notfallambulanzen, therapeutische Einrichtungen oder spezialisierte Beratungsstellen zu vermitteln.

Schulpsychologische Dienste können auch dazu beitragen, dass sich indirekt betroffene Mitschülerinnen und -schüler psychisch stabilisieren; sie unterstützen die Schulen ferner darin, wirksame Präventionsprojekte durchzuführen.

[Seitenanfang]Strafverfolgung und dienstrechtliche Schritte

Als Straftatbestände sind je nach Art der sexuellen Gewalt oder der Beziehung zwischen Täter und Opfer insbesondere definiert:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§176a StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§176b StGB)
  • Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§177 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB)

Bei diesen Offizialdelikten gibt es ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, d.h. sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer solchen Straftat erfährt, werden Ermittlungen eingeleitet.

Die Erstattung einer Anzeige alleine hilft nicht, die Verletzung und Entwürdigung des Opfers aufzuheben; deshalb sind als erstes Gespräche mit spezialisierten Beraterinnen oder Beratern zu führen.

Dienstrechtliche Schritte gegenüber Tätern müssen umgehend in die Wege geleitet werden; allerdings müssen auch Vorverurteilungen vermieden und grundlose Verdächtigungen ausgeschlossen werden.

Bei begründetem Verdacht gegen eine Lehrkraft sind Schulleitungen der staatlichen Schulen und der Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft verpflichtet, dies unverzüglich dem Dienstherrn oder Anstellungsträger mitzuteilen. Dieser leitet umgehend dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ein und schaltet entsprechend die Polizei oder Staatsanwaltschaft ein.

Schulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft müssen Verdachtsfälle der staatlichen Schulaufsicht melden, damit diese tätig werden kann.
(KMK-Handlungsempfehlungen vom 20.4.2010)

Auch wenn Schüler sexueller Übergriffe verdächtigt werden, wird der Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen, beispielsweise Zartbitter e.V. oder Wildwasser, empfohlen.

[Seitenanfang]Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs

Die Stelle der Unabhängigen Beauftragten ist Anlaufstelle für Opfer sexualisierter Gewalt, aber auch für Angehörige und Menschen, denen Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch in ihrem beruflichen oder privaten Umfeld auffallen. Dabei kann es sich sowohl um Fälle aus der Vergangenheit handeln, als auch um Fälle, die aktuell stattfinden.

[Seitenanfang]Ansprechpartner für zeitlich weit zurückliegende Übergriffe in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen (Abteilungsleitung 4 – Schule) Ansprechpartner für zeitlich weit zurückliegende sexuelle Übergriffe in Schulen und schulnahen Einrichtungen, die möglicherweise schon strafrechtlich verjährt sind. Auch dann noch jeweils angemessene Formen der Opferhilfe und gegebenenfalls der Beratung zu finden, ist Aufgabe der Ansprechpartner.

Sie sind unter den nachfolgenden Telefonnummern zu erreichen:

  • Bezirksregierung Arnsberg 02931 82-0
  • Bezirksregierung Detmold 05231 71-0
  • Bezirksregierung Düsseldorf 0211 475-0
  • Bezirksregierung Köln 0221 147-0
  • Bezirksregierung Münster 0251 411-0

[Seitenanfang]Zusammenarbeit mit Jugendamt und Beratungsstellen

Nicht alle Übergriffe sind „strafrechtlich relevant“, aber auch Beschämungen und Grenzüberschreitungen erfordern ein entschlossenes Vorgehen in der Schule, das die betroffenen Kinder und Jugendlichen schützt und hilft, die belastenden Erlebnisse zu verkraften und zu verarbeiten. Spezialisierte Beratungsstellen oder Einrichtungen, wie z. B. Wildwasser oder Zartbitter, sind in der Lage wirksame Hilfe zu bieten oder sie gegebenenfalls zu vermitteln.

Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und spezifisch qualifizierten Beraterinnen ist auch zu empfehlen, wenn die Übergriffe im familiären Kontext stattgefunden haben bzw. wenn die Schülerinnen und Schüler als Zeugen sexueller Gewalttaten Hilfe und Beratung brauchen. Die schulischen Reaktionsformen bei länger andauernden sexuellen Übergriffen sollten in jedem Fall mit Fachstellen geplant und abgestimmt werden.

[Seitenanfang]Handlungsempfehlungen der KMK

Die „Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen“ thematisieren:

Schülerinnen und Schüler als Opfer: Erkennen und Wege zur Hilfe,

Schule als Ort des Lernens und der Achtung: Vorsorgliches Handeln und Prävention,

Aufklärung und Prävention bei Schülerinnen und Schülern,

Sensibilisierung und Qualifizierung der Lehrkräfte,

Dienst- und arbeitsrechtliche Fragen.

Die Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz als Download.

[Seitenanfang]Erweitertes Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit dem
1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. weiter

Muster einer Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt – Bestätigung für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG

[Seitenanfang]Adressenlisten der Beratungsstellen

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