Lehrertauschverfahren zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland/ Lehrereinstellungsverfahren: Maßnahmen zur Deckung des Lehrerbedarfs

RdErl. des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom vom 17. Mai 2001, Az.715-41-0/4-0/9-533/01

Auf der 294. Plenarsitzung am 10. Mai 2001 in Hamburg hat die Kultusministerkonferenz ihre Beratungen über Maßnahmen zur Deckung des künftigen Lehrerbedarfs fortgesetzt und diesbezüglich eine abschließende Vereinbarung getroffen.

Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Maßnahmen zur Deckung des Lehrerbedarfs

Auf ihrer 294. Plenarsitzung am 10. Mai 2001 in Hamburg hat die Kultusministerkonferenz ihre Beratungen über Maßnahmen zur Deckung des künftigen Lehrerbedarfs fortgesetzt. Bei ihrer letzten Plenarsitzung am 22. Februar 2001 in Hannover hatte sie einen mehrere Maßnahmebündel umfassenden Katalog zur Sicherung des Lehrernachwuchses für das allgemein bildende und berufliche Schulwesen verabschiedet.

Zum Abbau von Mobilitätsbeschränkungen vereinbarten die Kultusminister der Länder in Hamburg für die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern neue Leitlinien, die zu einer deutlichen Vereinfachung der bisherigen Verfahrensweisen führen und Lehrerinnen und Lehrern den Wechsel in ein anderes Land schneller ermöglichen. Folgende Vereinbarung wurde getroffen:

"Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.

Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:

  1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren
    1.1 Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
    1.2 Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interesse zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).
    1.3 Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107 b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.
    1.4 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.
  2. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)
    2.1 Lehrkräfte können auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden.
    2.2 Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Ländertauschverfahren flexibilisiert, z.B. durch fächer- und lehramtsübergreifende Handhabung.
    2.3 Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den "Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften" (Husum 1999) großzügig handhaben.
    2.4 Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch ein EDV-Verfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog von allen Ländern angewandt wird.
  3. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
    Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.
    Die Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an Privatschulen und für an deutschen Schulen im Ausland tätige Bundesprogrammlehrkräfte."

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