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Inklusion, Gemeinsames Lernen 

Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen

Es ist das Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung, das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Schulen des Landes auszubauen. Die Förderung auch von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Behinderungen soll in den allgemeinen Schulen der Regelfall werden, der Unterricht in Förderschulen auf Wunsch der Eltern aber weiterhin möglich bleiben. Zahlreiche Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dieses gemeinsame Lernen sowohl Vorteile für die Lernentwicklung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen als auch der Schülerinnen und Schüler ohne Behinderungen hat. Das gilt nicht nur für den Bereich des sozialen Miteinanders, sondern auch für die fachliche Entwicklung.

Der Aufbau eines solchen "inklusiven" Schulsystems wird auch im "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen" gefordert. Mit diesem Abkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland 2009 in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Vertragsstaaten in Artikel 24 unter anderem, ein inklusives Bildungssystem zu entwickeln, also das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zum Regelfall zu machen. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Schulbereich fällt in der innerstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik in die Hoheit der Länder.

Am 01. Dezember 2010 hat der nordrhein-westfälische Landtag ohne Gegenstimmen einen Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen verabschiedet und sich damit zu diesem Auftrag bekannt. Mit dem Antrag wird die Landesregierung unter anderem aufgefordert, unter Einbeziehung aller Beteiligten ein Umgestaltungskonzept zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Nordrhein-Westfalen zu entwickeln. Eckpunkte eines solchen Inklusionsplans werden derzeit unter Federführung einer Projektgruppe im Ministerium unter anderem in Gesprächen mit Schulträgern, Eltern- und Lehrerverbänden sowie Fachverbänden entwickelt. Ein Ziel ist dabei, die gesetzliche Verankerung des Rechts auf inklusive Bildung vorzubereiten. Gleichzeitig soll das gemeinsame Lernen im bisherigen System des Gemeinsamen Unterrichts weiter ausgebaut werden.

Schon seit den 1980er Jahren können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der vorhandenen sächlichen und personellen Möglichkeiten Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen im Gemeinsamen Unterricht zusammen lernen. Im Schuljahr 2011/12 lernten 28,5% der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule (Vorjahr 24,9%), in der Sekundarstufe I waren es 14% (Vorjahr 11,1%). Innerhalb eines Jahres stieg die Integrationsquote, die sich in der Primarstufe auf vier Jahrgänge und in der Sekundarstufe I auf sechs Jahrgänge bezieht, damit um 14,5% bzw. 27,3%. Diese Steigerung geht auch auf die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 37 AO-SF vom 15. Dezember 2010 zurück, in der die Schulaufsicht aufgefordert wurde, wo immer dies möglich ist, schon jetzt dem Wunsch von Eltern nachzukommen, die für ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Platz im Gemeinsamen Unterricht wünschen. Es sind demnach nicht die Eltern, die darlegen müssen, dass ihr Kind für den Gemeinsamen Unterricht geeignet ist, sondern Schulaufsicht und/oder Schulträger müssen begründen, warum sie dem Elternwunsch nicht entsprechen wollen bzw. können. Eine Übersicht für Nordrhein-Westfalen erhalten Sie in der "Kartographie des Gemeinsamen Lernens".

Der Landtag hat sich im Bereich der Schule zu den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention bekannt. Deshalb hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung klargestellt, dass es auch die noch unveränderten bestehenden rechtlichen Regelungen dort, wo Spielräume vorhanden sind, im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention auslegen wird. So wurde die Schulaufsicht, die laut Schulgesetz über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort entscheidet, aufgefordert, wo immer es möglich ist, dem Wunsch von Eltern nach Gemeinsamem Unterricht nachzukommen. Dazu ist die Zustimmung der Schulträger erforderlich, und es müssen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule gegeben sein.

 

Weitere Informationen zum Thema:

  • Im dritten Gesprächskreis Inklusion am 14.10.2011 wurden mit Vertreterinnen aus Schule, Politik, Wissenschaft und Gesellschaft die Empfehlungen der wissenschaftlichen Gutachten sowie weitere Schritte auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungssystem beraten. Die dabei zugrunde gelegte Powerpoint Präsentatiom finden sie hier.

  • Auf Einladung von Schulministerin Löhrmann nahmen am 13. Dezember 2010 über 100 Vertreterinnen und Vertreter aus Schule, Politik, Wissenschaft und Gesellschaft in Düsseldorf am Gesprächskreis Inklusion teil. Hier finden Sie die Rede der Ministerin und die Power-Point-Präsentation.

  • Eltern, die für ihr Kind einen Platz im Gemeinsamen Unterricht bzw. in Integrativen Lerngruppen der Sekundarstufe I wünschen, sollten sich an die zuständige Schulaufsicht wenden. Das heißt bei Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen (bis auf die Förderschwerpunkte "Sehen" und "Hören + Kommunikation") an die Schulämter, bei den übrigen Schulformen an die Bezirksregierungen.

  • Wer sich über die Ausbildungsordnung zur sonderpädagogischen Förderung informieren möchte, kann hier den entsprechenden Text erhalten.

  • Nordrhein-Westfalen geht in einigen Regionen mit dem Schulversuch "Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung" bereits neue Wege in der sonderpädagogischen Förderung. Nähere Informationen zu diesem Themenfeld finden Sie hier 




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