
Gemeinsamer Unterricht (Foto: Frank Böttner)
Es ist das Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung, das Gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Schulen des Landes auszubauen. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Behinderungen in den allgemeinen Schulen soll der Regelfall werden, der Unterricht in Förderschulen auf Wunsch der Eltern aber weiterhin möglich bleiben. Zahlreiche Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dieses gemeinsame Lernen sowohl Vorteile für die Lernentwicklung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen als auch - vor allem im sozialen Bereich - für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderungen hat.
Der Aufbau eines solchen "inklusiven" Schulsystems wird auch im
"Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen"
gefordert. Mit diesem Abkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland 2009 in Kraft
getreten ist, verpflichten sich die Vertragsstaaten in Artikel 24 unter anderem,
das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung "ohne Diskriminierung und auf
der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen" und dazu ein inklusives Bildungssystem
auf allen Ebenen zu gewährleisten - also auch das gemeinsame Lernen von Schülerinnen
und Schülern mit und ohne Behinderungen zum Regelfall zu machen. Die Zuständigkeit
für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Schulbereich fällt in der
innerstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik in die Hoheit der Länder.
Die Landesregierung bringt Gesetzentwurf in den Landtag ein
Die Landesregierung hat hierzu am 19. März 2013 beschlossen, ihren Entwurf für
ein "Erstes Gesetz zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen" (9. Schulrechtsänderungsgesetz )
in den Landtag einzubringen. Diesem Schritt ist ein umfangreiches Beteiligungsverfahren
vorausgegangen, in das neben den Lehrer- und Elternverbänden, den Kommunalen Spitzenverbänden,
Kirchen und vielen Fachverbänden auch die Selbsthilfeorganisationen der Menschen
mit Behinderungen eingebunden waren.
Entwicklungsschritte in NRW:
Am 01. Dezember 2010 hat der nordrhein-westfälische Landtag ohne Gegenstimmen einen Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen verabschiedet und sich damit zu diesem Auftrag bekannt. Mit dem Antrag wurde die Landesregierung unter anderem aufgefordert, unter Einbeziehung aller Beteiligten ein Umgestaltungskonzept zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Nordrhein-Westfalen zu entwickeln und sich dabei wissenschaftlich begleiten zu lassen. Zu diesem Zweck wurde im Ministerium eine Projektgruppe eingerichtet, die unter anderem in Gesprächen mit Schulträgern, Eltern- und Lehrerverbänden sowie Fachverbänden und den Selbsthilfeorganisationen der Menschen mit Behinderungen Eckpunkte eines schulischen Inklusionsplans entwickeln und eine Schulgesetznovelle vorbereiten sollte.
Inklusion heißt auch: Gemeinsam Lernen. (Foto: Frank Boettner)
Schon seit den 1980er Jahren können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der vorhandenen sächlichen und personellen Möglichkeiten Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen im Gemeinsamen Unterricht zusammen lernen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der Eltern, über den die Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers entscheidet. Nachdem oben genannten Landtagsbeschluss hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung klargestellt, dass es auch die noch unveränderten bestehenden rechtlichen Regelungen dort, wo Spielräume vorhanden sind, im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention auslegen wird. Mit einer Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 37 AO-SF vom 15. Dezember 2010 wurde daher die Schulaufsicht aufgefordert, wo immer dies möglich ist, schon jetzt dem Wunsch von Eltern nachzukommen, die für ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Platz im Gemeinsamen Unterricht wünschen. Es sind demnach nicht die Eltern, die darlegen müssen, dass ihr Kind für den Gemeinsamen Unterricht geeignet ist, sondern Schulaufsicht und/oder Schulträger müssen begründen, warum sie dem Elternwunsch nicht entsprechen können.
Seither ist der Anteil des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen deutlich angestiegen. Im Schuljahr 2012/13 lernten 33,6 Prozent der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule (2010/11 waren es noch 24,9 Prozent); in der Sekundarstufe I lag der Anteil im Schuljahr 2012/13 bei 18,4 Prozent (2010/11 waren es 11,1 Prozent). In-nerhalb von zwei Jahren stieg damit die Integrationsquote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I zusammen von 16,7 auf 24, 6 Prozent.
Eine Übersicht für Nordrhein-Westfalen erhalten Sie in der "Kartographie des Gemeinsamen Lernens".
Das vom Ministerium für Schule und Weiterbildung nach dem Landtagsbeschluss in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Klaus Klemm und Prof. Ulf Preuss-Lausitz Auf dem Weg zur schulischen Inklusion in Nordrhein-Westfalen" hat seit dem Frühjahr 2011 zu intensiven Debatten in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus geführt - gerade auch was die Zukunft von Förderschulen betrifft. Da die Empfehlungen nicht in völligem Einklang mit dem Landtagsbeschluss vom 01. Dezember 2010 standen, war eine erneute Positionierung des Parlaments sinnvoll. Am 04. Juli 2012 beschloss daher der inzwischen neu gewählte nordrhein-westfälische Landtag den Antrag "Zusammen lernen - zusammenwachsen. Eckpunkte für den Weg zur inklusiven Schule in NRW". Am Tag zuvor hatte die Landesregierung den alle gesellschaftlichen Bereiche umfassenden Aktionsplan des Landes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention "Eine Gesellschaft für alle - NRW inklusiv" verabschiedet, der auch zentrale Eckpunkte eines schulischen Inklusionsplans enthält.
Weitere Informationen zum Thema:
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