Der Schulträger der besuchten Schule ist lediglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die für die wirtschaftlichste und für die Schülerin oder den Schüler zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform notwendig entstehen.
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die wirtschaftlichste Beförderungsart.
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