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Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten und Schülerticket

  • Wird ein Eigenanteil erhoben?

    Wenn die Schülerzeitkarte (z. B. das Schülerticket) neben dem Weg zur Schule auch zu einer sonstigen Benutzung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Benutzung weiterer Strecken; Fahrten außerhalb der Schulzeit), kann vom Schulträger ein Eigenanteil von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler erhoben werden. Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie eine Schule, können Eigenanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden, und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis zu 12 Euro für das erste und bis zu 6 Euro für das zweite Kind. Von volljährigen Schülerinnen und Schüler kann der volle Eigenanteil erhoben werden. 

    Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Eigenanteils ergibt sich aus § 97 Abs. 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).

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