Dem Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht. Bei einer unzureichenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht für den Schulträger keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs (Beförderung mit eigenen oder angemieteten Bussen). In Betracht kommen kann auch eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung für die Beförderung mit Privatfahrzeugen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sieht die Schülerfahrkostenverordnung die Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen vor.
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