Die Schülerfahrkostenverordnung macht den Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in der einfachen Entfernung
in der Primarstufe mehr als 2 km,
in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und
in der Sekundarstufe II mehr als 5 km
beträgt.
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